AS 2007 5757

Verordnung
über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft
im Bereich der Akkreditierung
(GebV-Akk)

Änderung vom 7. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. März 20061 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung wird wie folgt geändert:

Art. 1a Gebührenpflicht

Wer eine Verfügung des SECO veranlasst oder eine Dienstleistung des SECO beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.

Die Gebührenpflicht gilt auch für Kantone und Gemeinden.

Art. 8 Abs. 2 Bst. a und d sowie Abs. 2bis

Die Jahresgebühr beträgt für: Franken

  1. Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte sowie 3500.– Hersteller von Referenzmaterialien

  2. Prüfstellen Typ C, Anbieter von Eignungsprüfungen sowie 2800.– Personalzertifizierungsstellen 2bis Kalibrier-, Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte bezahlen für jede Geschäftsstelle zusätzlich eine Jahresgebühr von Fr. 500.–.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 3

Die Akkreditierung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden. Soweit eine akkreditierte Stelle mehrere Geschäftsstellen betreibt, bestimmt die Akkreditierungsverfügung deren Kompetenzbereiche.

III

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2007 in Kraft.

7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz