AS 2007 617

Verordnung
über die Gebühren und Abgaben im Aufgabenbereich
des Bundesamtes für Verkehr
(Gebührenverordnung BAV, GebVBAV)

Änderung vom 28. Februar 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV) Ingress gestützt auf Artikel 94 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG),

Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19753 über

die Binnenschifffahrt,

Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 19174 über Verpfändung

und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen,

Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19935 über die Personenbeförderung

und die Zulassung als Strassentransportunternehmung,

Artikel 48 des Bundesgesetzes vom7. Oktober 19836 über den Umweltschutz

sowie auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

21. März 19977,

Art. 1 Bst. a

Diese Verordnung regelt:

a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;

Art. 1a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20048.

Art. 2 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.

Art. 4 Bst. d

In dieser Verordnung gelten als:

d. jährliche Aufsichtsabgabe: die jährlich erhobene pauschale Abgabe für technische-betriebliche Kontrollen und Audits bei Bauten, Anlagen, Fahrzeugen und sicherheitsrelevantem Personal der konzessionierten Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen sowie für die Überprüfung der Betriebsvorschriften der Eisenbahnunternehmungen, für Audits bei Transportunternehmungen sowie für Auskünfte;

Art. 5

Art. 6 Abs. 1

Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand festgelegt.

Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken.

Art. 9 Abs. 1

Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand geringfügig ist.

Art. 11 Gebühren- und Abgabenbezug

Eine Dienstleistung wird nicht erbracht, solange ein verlangter Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessions- und Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.

Abgaben und Gebühren können zum Voraus oder per Nachnahme eingezogen werden.

Art. 13 Abgabeverfügung

Die Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt. Diese setzt die Zahlungsweise fest.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz

Die Abgabe wird fällig:

Art. 16 Verjährung

Forderungen aus Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

Art. 18 Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und -bewilligung

Die Grundgebühr beträgt für: Franken

  1. Erteilung und Ausdehnung der Konzession oder Bewilligung 2000

  2. Erneuerung und Änderung der Konzession oder Bewilligung 1000

  3. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung bei 500 geringfügigem Aufwand sowie Übertragung der Konzession oder Bewilligung

  4. Konzession für tariflich integrierte Ergänzungsangebote auf bereits 500 konzessionierten Linien

  5. Widerruf einer Bewilligung oder Bearbeitung bei Verzicht 500 2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.

Art. 22 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und b, 1bis und 2 Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführern und für die Ausbildung der Prüfungsexperten

Triebfahrzeugführer bezahlen folgende Gebühren für: Franken

  1. Aufgehoben

  2. die erstmalige Ausstellung des Ausweises 150 1bis Für die Genehmigung einer Spezialkategorie wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Aufgehoben

Art. 25a Gebühr für die Registrierung von Güterwagen

Die Jahresgebühr für die Registrierung beträgt pro Güterwagen2.50 Franken.

Art. 31 Abs. 2 Bst. a und b, 2bis und 4

Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligungen bei Neubauten und Abnahmen von Schiffen wird wie folgt berechnet: Franken

  1. Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen 8000

  2. Zuschlag pro zugelassenen Passagier 14 2bis Die Gebühr nach Absatz 2 kann bei Schiffen besonderer Bauart, bei denen ein besonderer Prüfaufwand entsteht, entsprechend dem anfallenden Zeitaufwand erhöht werden.

Die Gebühr für den Widerruf oder die Annullierung einer Betriebsbewilligung wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 33 Abs. 2 und 3

Die Grundabgabe beträgt pro Schiff 400 Franken, pro Autofähre 600 Franken; der Zuschlag beträgt pro zugelassenen Fahrgast1.10 Franken.

Bei Schiffen, deren zulässige Fahrgastzahl während des Jahres saisonbedingt unterschiedlich festgelegt wird, richtet sich die Abgabe nach der höheren zugelassenen Fahrgastzahl. In den anderen Fällen wird eine pro-rata-Berechnung angewendet.

Art. 34 Abs. 1 und 3

Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Ausweisen werden nach Zeitaufwand berechnet.

Die Gebühr für das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Motoren und Sportboote sowie unvollständiger Boote oder Bauteile wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 34a Gebühren für Schiffsführerprüfungen

Die Gebühr für Schiffsführerprüfungen von Schiffsführern, die nicht bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen angestellt sind, wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 35

Das Bundesamt erhebt im Bereich der Seilbahnen Gebühren nach Zeitaufwand für:

  1. Verfügungen;

  2. Dienstleistungen.

In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19309 über die Enteignung.

Art. 37 Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen

Beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse werden Gebühren für die Ausstellung, die Änderung, die Erneuerung, den Widerruf, die Annullierung und die Kontrolle der Transportbewilligungen oder anderer Transportrechte erhoben.

Die Gebühren bemessen sich nach der Geltungsdauer und der territorialen Gültigkeit der Transportbewilligung oder der anderen Transportrechte sowie nach der Anzahl der Fahrten, die mit dieser Bewilligung oder mit diesem Transportrecht ausgeführt werden können. Die Gebühr für eine Transportbewilligung oder ein anderes Transportrecht für eine Hin- und Rückfahrt beträgt höchstens 100 Franken, diejenige für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten während des Kalenderjahres höchstens 1000 Franken.

Art. 39

Art. 41 Abs. 1

II

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 15. März 2007 in Kraft.

Artikel 33 Absatz 3 tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

28. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz