AS 2007 6465
Verordnung
über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen
von Branchen- und Produzentenorganisationen
(Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen,
VBPO)
Änderung vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Branchen- und Produzentenorganisationen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf ausserordentliche Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, namentlich:
auf eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination;
auf Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen;
auf Marktentlastungsmassnahmen.
Art. 8 Abs. 2 Bst. b
Sie müssen folgende Angaben enthalten:
b. eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das öffentliche Interesse an der Massnahme. Betreffen die Begehren die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen sie nachweisen, dass die Marktentwicklung durch eine ausserordentliche Situation bedingt ist, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt ist, oder die Grundlagen angeben, aufgrund derer die Organisation zu entscheiden beabsichtigt, ob eine derartige Situation vorliegt;
Art. 8 Abs. 3
Begehren um Ausdehnung von Massnahmen zur Förderung der Qualität oder des Absatzes können sich auf einen Zeitraum von höchstens vier Jahren beziehen. Begehren, die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes betreffen, können sich auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beziehen. Die Branchen- und Produzentenorganisationen können beim Bundesrat eine Weiterführung der Ausdehnung nach einer erneuten Prüfung beantragen.
II
Die Anhänge1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 10) Branchenorganisation Interprofession du Gruyère
Ziff. 1
1. Markierung Anlässlich der Produktion muss jeder Käselaib auf seinem Umfang (järbseitig) mit einer Markierung versehen werden, bestehend mindestens aus der Zulassungsnummer des Produktionsstandortes sowie aus der Bezeichnung Gruyère oder Gruyère d’alpage.
Ziff. 4
4. Weitergabe von Daten 4.1. Die TSM Treuhand übermittelt der Interprofession du Gruyère auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Gruyère oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste der Administrationsstelle Milchbeihilfen (ASMB) nach Buchstabe d herstellt:
die hergestellte Menge Gruyère (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
die zu Gruyère verarbeitete Milchmenge;
die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 15 bis 62 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 15 bis 62 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.
4.2. Die Interprofession du Gruyère kann den regionalen milchwirtschaftlichen Beratungsdiensten und der Agroscope Liebefeld Posieux (ALP) die nötigen Daten und Ergebnisse von Analysen weiterleiten.
Ziff. 5
5. Geltungsdauer Die Massnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2011.
Anhang 2
(Art. 11) A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten
Ziff. 1
1. Höhe der Beiträge Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten:
0,5 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.1;
0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.5.
Ziff. 4
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt:
für den Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2008.
für den Beitrag nach Ziffer 1 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2011.
B. Produzentenorganisation Schweizerischer Bauernverband
Ziff. 4
C. Produzentenorganisation GalloSuisse
Ziff. 4
D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland
Ziff. 3
3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Emmentaler oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt:
die hergestellte Menge Emmentaler (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
die zu Emmentaler verarbeitete Milchmenge;
die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge;
die hergestellte Menge «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
die zu «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge;
Ziff. 4
E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois
Ziff. 3
3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand übermittelt der Interprofession du Vacherin Fribourgeois auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Vacherin Fribourgeois oder «übrige Halbhartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt:
die hergestellte Menge Vacherin fribourgeois (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
die zu Vacherin fribourgeois verarbeitete Milchmenge;
die hergestellte Menge «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
e. die zu «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.
Ziff. 4
F. Branchenorganisation Sbrinz Käse GmbH Aufgehoben