AS 2007 6751

Verordnung
über die Militärdienstpflicht
(MDV)

Änderung vom 21. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. November 20031 über die Militärdienstpflicht wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 3 Bst. g und h

Für Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere beträgt die Gesamtdienstleistungspflicht:

  1. Stabsadjutant: 630 Tage;

  2. Hauptadjutant und Chefadjutant: 730 Tage.

Art. 10 Bst. b

Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 54a MG freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen, leisten den Ausbildungsdienst wie folgt:

b. Wachtmeister und Oberwachtmeister: an 430 aufeinander folgenden Tagen;

Art. 13 Anrechnung von Wochenenden zwischen zwei Ausbildungsdiensten

Werden zwei Ausbildungsdienste lediglich durch ein Wochenende unterbrochen, so wird dieses wie folgt an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet:

  1. mit zwei Diensttagen bei normalen Wochenenden;

  2. mit drei Diensttagen, wenn der Tag vor oder nach dem Wochenende auf einen Feiertag nach Artikel 25a Absatz 1 fällt;

  3. mit vier Diensttagen, wenn der Tag vor und nach dem Wochenende auf einen Feiertag nach Artikel 25a Absatz 1 fallen.

Wird lediglich am Freitag Dienst geleistet, so wird weder das Wochenende noch ein allfällig folgender Feiertag angerechnet.

Art. 15a Bst. a

Für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt:

a. als ausserordentliche Mehrbelastung: eine Mehrbelastung, die mit dem ordentlichen Personal nicht zeitgerecht bewältigbar ist;

Art. 24 Abs. 7

Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, ausgenommen höhere Unteroffiziere, werden in dem Jahr, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, nur noch zu Fortbildungsdiensten der Truppe aufgeboten, wenn:

  1. es sich um ein zwingendes militärisches Bedürfnis handelt;

  2. sie schriftlich darum ersuchen.

Art. 25a Dienstbeginn oder Dienstende an einem Feiertag

Feiertage im Sinne dieser Verordnung sind alle gesamtschweizerischen sowie die für eine grössere Anzahl Kantone geltenden Feiertage, die nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen.

Beginnt oder endet ein Ausbildungsdienst nach dem Militärischen Aufgebotstableau an einem solchen Feiertag, so gilt Folgendes:

  1. das Einrücken erfolgt am Tag nach dem Feiertag;

  2. die Entlassung erfolgt am Tag vor dem Feiertag.

Die Daten auf dem persönlichen Marschbefehl entsprechen dem effektiven Einrückungs- und Entlassungsdatum.

Die Dauer des Ausbildungsdienstes verkürzt sich um je einen Tag. Der Feiertag wird nicht als Diensttag angerechnet und begründet keinen Anspruch auf Sold oder Erwerbsersatz.

Art. 26 Abs. 3

Ausbildungsdienste der Formationen werden mit der Einteilungsformation nachgeholt; vorbehalten bleibt:

  1. ein zusätzliches Aufgebot für die Nachholung von 19 Tagen bei Vorliegen eines militärischen Bedürfnisses;

  2. ein zusätzliches Aufgebot für die Nachholung von 19 Tagen für Angehörige der Armee, die mit der Erfüllung ihrer Ausbildungsdienstpflicht mit mehr als zwei Wiederholungskursen im Rückstand sind.

Art. 30 Abs. 4

Art. 31

Art. 32 Gesuchseinreichung

Gesuche um Dienstverschiebung sind von den Militärdienstpflichtigen in schriftlicher oder elektronischer Form und innert folgender Fristen einzureichen:

  1. spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung, wenn der Grund der Verschiebung zu diesem Zeitpunkt schon bekannt ist;

  2. in den übrigen Fällen innert drei Tagen seit Kenntnis der Gründe.

Die Urkunden, auf die sich die Militärdienstpflichtigen als Beweismittel berufen, sind dem Gesuch beizulegen, wenn sie im Besitz der Militärdienstpflichtigen sind.

Art. 33 Abs. 1bis

Formell oder inhaltlich ungenügende Gesuche werden an die Gesuchsteller zur Nachbesserung innert zehn Tagen zurückgewiesen. Auf Gesuche, die zu spät oder ein zweites Mal mangelhaft eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

Art. 34 Zuständigkeiten und Verfahren

Die Zuständigkeiten für die Behandlung der Gesuche sind in Anhang 5 geregelt.

Der Chef der Armee bestimmt in Weisungen:

  1. die administrativen Einzelheiten des Verfahrens;

  2. das Format, in welchem eine elektronische Zustellung erfolgen kann.

Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis und kann diesbezüglich den beteiligten kantonalen Stellen Weisungen erteilen.

Art. 39 Gewährung von persönlichem Urlaub

Persönlicher Urlaub wird gewährt:

a. wenn ein Grund nach Artikel 30 Absatz 2 vorliegt, für den aber kein Dienstverschiebungsgesuch gestellt wurde oder dieses gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 nicht bewilligt wurde;

Art. 46 Abs. 4

Ausnahmsweise kann Unteroffizieren oder Offizieren eine Funktion übertragen werden, die in den Sollbestandestabellen mit einem Grad tiefer oder höher ausgewiesen ist, als sie bekleiden. Eine um einen Grad höhere Funktion darf nur in Vertretung oder ad interim übertragen werden.

Art. 47 Kader in Ausbildung

Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Offiziere werden bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als Kader in Ausbildung eingeteilt. Sie stehen zur Verfügung des Truppenkörpers oder Grossen Verbandes, in dem sie bisher eingeteilt waren.

Vorbehalten bleibt:

  1. ein zwingendes militärisches Bedürfnis;

  2. der freiwillige Verbleib im Truppenkörper oder Grossen Verband, in dem sie bisher eingeteilt waren.

Art. 49 Abs. 5

Generalstabsoffizieren kann die Funktion als Unterstabschef ad interim unter folgenden Umständen übertragen werden:

  1. Generalstabsoffiziere, die den Generalstabslehrgang IV absolviert haben, können als Unterstabschef ad interim im Stab eines Grossen Verbandes eingeteilt werden, wenn sie noch zu jung für die Beförderung sind;

  2. Generalstabsoffiziere, die ein Bataillon oder eine Abteilung während mindestens drei Jahren geführt haben, können als Unterstabschef ad interim im Stab eines Grossen Verbandes eingeteilt werden, wenn sie sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten schriftlich verpflichten, den Generalstabslehrgang IV innert zwei Jahren ab Funktionsübernahme zu absolvieren.

Art. 50 Dauer der Ausübung einer Funktion

Die Ausübung einer bestimmten Funktion in der aktiven Armee dauert:

  1. wenn eine Weiterausbildung vorgesehen ist: 1. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Truppenkörper mindestens drei Wiederholungskurse, 2. für Einheitskommandanten für die Weiterausbildung zum Führungsgehilfen Truppenkörper mindestens drei Wiederholungskurse, 3. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Grossen Verbände mindestens drei Jahre, in denen Fortbildungsdienste der Truppe geleistet werden, 4. für Kommandanten Stellvertreter mindestens zwei Wiederholungskurse;

  2. wenn keine Weiterausbildung vorgesehen ist: 1. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Grossen Verbände vier bis acht Jahre, in denen Fortbildungsdienste der Truppe geleistet werden, 2. für alle anderen Hauptleute und Stabsoffiziere vier bis acht Wiederholungskurse.

Bei Bedarf und mit schriftlichem Einverständnis des Offiziers kann die Verweildauer verlängert werden.

Berufsunteroffiziere üben, vorbehältlich einer anderweitigen Einteilung aus zwingenden beruflichen Gründen, eine Milizfunktion bis am Ende des Jahres aus, in dem sie folgendes Altersjahr vollenden:

  1. Adjutanten das 32. Altersjahr;

  2. Stabsadjutanten das 36. Altersjahr;

  3. Hauptadjutanten das 42. Altersjahr;

  4. Chefadjutanten das 48. Altersjahr.

Die Ausübung einer Funktion in der Reserve dauert für Hauptleute und Stabsoffiziere mindestens vier Jahre.

Art. 53 Aufhebung der Ernennung

Übt ein Fachoffizier die Offiziersfunktion nicht mehr aus, so wird die Ernennung zum Fachoffizier aufgehoben, wenn sie aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die er nicht mehr ausübt, und er:

  1. die Offiziersfunktion weniger als sechs Jahre ausgeübt hat; oder

  2. freiwillig auf die Offiziersfunktion verzichtet.

Art. 57 Abs. 5

Die Beförderungen des militärischen Personals richten sich unabhängig von der Milizfunktion nach der Berufsfunktion; über begründete Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Chef der Armee.

Art. 59 Abs. 1

Nach bestandener Weiterausbildung können Wachtmeister, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert wurden, zum Oberwachtmeister befördert werden.

Art. 60 Abs. 2

Art. 61 Beförderung zum Stabsoffizier

Zum Stabsoffizier kann nur befördert werden, wer mindestens seit acht Jahren einen Offiziersgrad bekleidet.

Ehemalige Logistikzugführer können nur zum Stabsoffizier befördert werden, wenn sie mindestens seit fünf Jahren einen Offiziersgrad bekleiden.

Zum Oberstleutnant in einer Kommandantenfunktion kann nur befördert werden, wer das 35. Altersjahr vollendet hat.

Zum Oberstleutnant in einer Führungsgehilfenfunktion kann nur befördert werden, wer das 38. Altersjahr vollendet hat.

Zum Oberst kann nur befördert werden, wer das 42. Altersjahr vollendet hat.

Über begründete Ausnahmen entscheidet der Chef VBS.

Art. 66 Abs. 3 Bst. a und b

Als ungeordnete persönliche Verhältnisse gelten:

  1. ein hängiges Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens;

  2. ein Urteil wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sofern eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wurde;

Art. 67 Verurteilung

Einem rechtskräftig Verurteilten darf die Zustimmung nach Artikel 66 Absatz 1 bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug in der Regel erst nach Ablauf der Probezeit erteilt werden.

Der Führungsstab der Armee kann, wenn das Verhalten des Verurteilten dies anzeigt, den Aufschub verlängern oder auf Gesuch hin verkürzen.

Bei unbedingtem Strafvollzug oder einer freiheitsentziehenden Massnahme darf keine Zustimmung erteilt werden, solange das Urteil nach Artikel 369 des Strafgesetzbuches2 noch im Strafregister erscheint.

Art. 68 Abs. 1 Bst. a

Der Anwärter kann rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:

a. bei hängigem Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen: wenn das Strafverfahren eingestellt ist oder das Urteil auf Freispruch lautet;

Art. 74a Bestandene Rekrutenschule

Die Rekrutenschule gilt für die Anwendung von Artikel 18 Absatz 5 MG als bestanden, wenn:

  1. die Bedingungen nach Artikel 24 Absatz 5 erfüllt sind; oder

  2. bereits eine militärische Weiterausbildung angefangen wurde und eine Vollendung der Rekrutenschule vor dem 26. Altersjahr ausgeschlossen werden kann.

Art. 79 Abs. 1 Bst. c und d

c. als vom Bund konzessionierte Transportunternehmen: alle konzessionierten Transportunternehmen, bestehend aus Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen, sowie die Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach

Artikel 9a Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 regelmässig Güterverkehr durchführen;

d. Betrifft nur den französischen Text

Art. 88a Erfahrungen im Beruf für Berufsmilitär

Die Voraussetzung eines geleisteten Einsatzes im Friedensförderungsdienst (Art. 66 MG) oder im Assistenzdienst im Ausland (Art. 69 MG) von insgesamt mindestens 180 Tagen zur Zulassung für Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 und für Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppen E3 gilt für Berufsmilitärs, die vor dem1. Januar 2008 angestellt worden sind, erst ab dem 31. Dezember 2013.

II

Die Anhänge1, 3 und 4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage1.

III

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Beilage2 geregelt.

IV

Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

21. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Beilage 1 (Ziff. II)

Anhang 1

(Art. 3) Begriffe und Abkürzungen (alphabetisch geordnet) 1. Abschnitt: Begriffe Ausbildungsdienst Alle Dienstleistungen nach dem Militärischen (Ausb D) Aufgebotstableau, das jährlich erlassen wird; es beinhaltet Grundausbildungsdienste (GAD) und Fortbildungsdienste der Truppe (FDT). Dienstleistungen von Militärdienstpflichtigen

  1. nach Artikel 44 MG (freiwillige Dienstleistungen)

  2. nach besonderen Bestimmungen, namentlich nach Artikel 45 MG;

  3. nach Artikel 53 MG sowie nach Anhang 3 dieser Verordnung.

Ausbildungsdienste der Dienstleistungen im Rahmen eines Stabes oder Formationen (ADF) einer Einheit, einschliesslich Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten, sowie ausserhalb der Formation. Ausbildungsunterstützende Dienstleistungen von Angehörigen der Armee Dienste (AUD) ausserhalb der eigenen Formation, die bei Eignung im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht als Lehrpersonal, zum Betrieb von Ausbildungsanlagen (Unterstützung von Infrastruktur und Organisation während Grundausbildungsdiensten), für den Unterhalt ausbildungswirksamer Geräte, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen oder bei zwingendem Bedürfnis nach Artikel 59 Absatz 3 MG in der Militärverwaltung eingesetzt werden. Beförderung (Bef) Übertragung eines höheren Grades. Durchdiener (DD) Angehöriger der Armee, der seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung absolviert. Einführungskurs (EinfK) Dient der Einführung in eine andere Funktion im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht.

Erkundung (Erk) Dienstliche Tätigkeit vor Ort zur Vorbereitung eines nachfolgenden Ausbildungsdienstes im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht. Ernennung Übertragung von Offiziersfunktionen an Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und an Unteroffiziere. Fachdienstkurs (FDK) Dient der fachbezogenen Fortbildung von bestimmten Funktionen. Fortbildungsdienste der Truppe Ist der Oberbegriff für Ausbildungsdienste der (FDT) Formationen (FDT), Besondere Dienstleistungen (Beso DL) und Zusatzausbildungsdienste (ZAD). Fachkurs (FK) Dient der Vollendung des Grundausbildungsdienstes von Spezialisten. Friedensförderungsdienst Einsatzart der Armee. Der Einsatz kann auf der (FFD) Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandats angeordnet werden. Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz zum FFD ist freiwillig. Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der entsprechenden Verordnung. Führungsgehilfen (Fhr Geh) In Stäben eingeteilte Gst Of und andere mit der Bearbeitung eines bestimmten Fachbereichs betrauten Offiziere (Dienstchefs), höhere Unteroffiziere der Stäbe (Stabs-, Haupt- und Chefadjutant) sowie zugeteilte Offiziere. Führungslehrgang (FLG) Grundausbildungsdienst für Kommandanten. Generalstabslehrgang (GLG) Grundausbildungs- und Weiterausbildungsdienst für Generalstabsoffiziere. Generalstabsschule (Gst S) Grundausbildungsdienst (Grundausbildung: GLG I–III; Weiterausbildung: GLG IV und V) für die Ausbildung von Generalstabsoffizieren zu Führungsgehilfen in den Stäben der Grossen Verbände sowie kollektive und individuelle Ausbildung der Generalstabsoffiziere und Führungsgehilfen ab Stufe Grosser Verband. Gesamtdienstleistungspflicht Durch den Bundesrat festgelegte Anzahl Dienst- (GDP) tage, welche ein Angehöriger der Armee im Rahmen seiner Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen hat. Grundausbildungsdienste Grundausbildung für Rekruten und Ausbildung für (GAD) Unteroffiziere und Offiziere für einen höheren Grad oder eine neue Funktion; wird in der Regel in einer Schule, als Lehrgang oder in einem Fachkurs absolviert.

Grundkurs (GK) Zusatzausbildungsdienst, in dem Unteroffiziere und Offiziere in besonderen Bereichen der Funktionsausbildung geschult werden. Grundkurs für den Dient der Vorbereitung im Hinblick auf einen Einsatz im Friedensförderungs- nachfolgenden Einsatz im Rahmen des Friedensdienst (GK FFD) förderungsdienstes (vgl. FFD). Höhere Unteroffiziere der Stäbe In Stäben eingeteilte höhere Unteroffiziere der (höh Uof der Stäbe) Grade Stabsadjutant, Hauptadjutant und Chefadjutant. Höhere Kaderausbildung der Die HKA umfasst die Zentralschule (Offiziers-, Armee (HKA) Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge), die Generalstabsschule, die Militärakademie an der ETH Zürich, die Berufsunteroffiziersschule sowie das Taktische Trainingszentrum. Individuelles Training (IT) Besondere Dienstleistung, die der Erhaltung des Ausbildungsstandes dient. Kader Offiziere, Unteroffiziere sowie Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden, die Unteroffiziersfunktionen ausüben. Kaderkurs Medizin (KK Med) Grundausbildungsdienst für Kader der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie. Kadervorkurs (KVK) Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und ist diesen in der Regel unmittelbar vorgelagert. Teilnehmer sind die Kader und die für die Vorbereitungsarbeiten unentbehrlichen AdA. Kommandoübergabe Protokollarisch festgehaltene Übergabe der (Kdo Übergabe) Dienst- und Kommandoakten an den nachfolgenden Kommandanten. Militärdienstpflicht Umfasst Pflichten ausser Dienst, Ausbildungs- (MDP) dienst, Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst sowie Aktivdienst. Militärdienstpflichtige (MDP) Schweizer von der bestandenen Rekrutierung an sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht. Militärisches Aufgebotstableau Militärisches Reglement, welches jährlich durch den Chef der Armee erlassen wird. Es beinhaltet die Zeitpunkte der Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Formationen.

Militärsportleiterkurs (MSLK) Zusatzausbildungsdienst mit dem Ziel, in Kursen sportliche Tätigkeiten zu leiten. Mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht. Neueinteilung Wechsel der Einteilung eines Angehörigen der Armee innerhalb der gleichen Truppengattung oder des gleichen Dienstzweiges. Offiziersanwärterschule Grundausbildungsdienst, in dem der Offiziersan- (Of Anw S) wärter das zur Führung einer Gruppe notwendige allgemeine und truppengattungsspezifische Wissen und Können erwirbt und selektioniert wird. Offiziersschule (OS) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier die truppengattungsspezifische Zugführerausbildung vermittelt wird. Offizierslehrgang (Of LG) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier das Grundwissen, die Grundfertigkeit und die Werte eines Offiziers der Schweizer Armee vermittelt wird. Praktikum (Prakt) Teil der Grundausbildung, in dem der angehende Unteroffizier, höhere Unteroffizier oder Subalternoffizier vor dem Einsatz im Praktischen Dienst (Verbandsausbildung) sein bisher erworbenes Wissen und Können in Leadership in der praktischen Anwendung festigen und vertiefen kann. Praktischer Dienst Dient der praktischen Anwendung der in einer (Prakt D) Kaderschule erlernten Materie. Wird in der Regel in der Verbandsausbildung1 in einer Rekrutenschule absolviert. Ist Teil des Grundausbildungsdienstes für Kader. Rapport (Rap) Dient insbesondere der Behandlung von Führungs-, Ausbildungs- und Informationsfragen; darunter fallen auch Fachrapporte für Führungsgehilfen. Rekrutenschule (RS) Grundausbildungsdienst, in dem der Rekrut in die militärische Gemeinschaft eingeführt wird und die Allgemeine Grundausbildung, die Funktionsgrundausbildung und die Verbandsausbildung vermittelt bekommt. Schiedsrichterdienst Dienst in einer Übungsleitung für die Beobachtung (SRD) und Bewertung der Truppen- und Stabstätigkeit.

Schlüsselfunktion Funktion, deren Nichtbesetzung eine Formation in der Auftragserfüllung ernsthaft gefährdet. Darunter fallen elementare Kader- und Spezialistenfunktionen. Schweizerische Integrierte Dient der militärmedizinischen Weiter- und Akademie für Militär- und Fortbildung von Ärzten und anderen Medizinal- Katastrophenmedizin (SAMK) personen. Stabskurs (SK) Kurs zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten der Formationen sowie der Schulung der Stäbe Grosser Verbände. Stabslehrgang (SLG) Grundausbildungsdienst für Führungsgehilfen. Stabsübung (SU) Übung zur Schulung der Zusammenarbeit von Kommandanten mit ihren Stäben. Technischer Lehrgang (TLG) Grundausbildungsdienst für Kader in fachtechnischer Hinsicht. Trainingskurs (TK) Dient der Erhaltung und Förderung von bestimmten fachtechnischen Fertigkeiten. Umschulungskurs (UK) Ausbildungsdienst der Formationen bei Umorganisation oder Neuausrüstung eines Verbandes. Unteroffiziersschule (UOS) Ist der Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Unteroffizier die truppengattungsspezifische Gruppenführerausbildung vermittelt wird. Versetzung Wechsel eines Angehörigen der Armee zu einer anderen Truppengattung oder zu einem anderen Dienstzweig. Vorkurs (VK) Ausbildungsdienst der Formationen zur Schulung von Fachpersonal in der Regel unmittelbar vor einem Ausbildungsdienst. Wiederholungskurs (WK) Ausbildungsdienst der Formation. Das Schwergewicht der Ausbildung liegt neben der Wiederholung und Festigung der allgemeinen Grundausbildung in der Verbandsausbildung. Zentralschule (ZS) Die Zentralschule ist Teil der Höheren Kaderausbildung der Armee. Die Kernaufgabe der ZS besteht in der Grundausbildung der höheren Milizkader. Sie umfasst folgende Schulen: Offiziers-, Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge für Adjutanten und Nachrichtenoffiziere. Sie ist verantwortlich bzw. mitverantwortlich für die militärische Führungsausbildung der angehenden Zugführer und deren Stellvertreter, der Einheitskommandanten, der Bataillons- und Abteilungskommandanten sowie der Führungsgehilfen des Bataillons- oder Abteilungsstabes und in einzelnen Lehrgängen auch der Führungsgehilfen der Stufe Grosser Verband. Zusatzausbildungsdienste Dienstleistungen zur Schulung von Angehörigen (ZAD) der Armee in einem neuen oder zusätzlichen Fachgebiet. zuständige Stelle Grosser Verband bzw.

gleichgestellte Stelle für Dienstzweige, die für die personellen Angelegenheiten und für die Kontrolle über die Absolvierung der Ausbildung zuständig ist. Für Angehörige der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt sind, gelten die Bestimmungen des Führungsstabs der Armee.

2. Abschnitt: Abkürzungen Dv Dienstvormerk in PISA DvA Dienstvormerk-Auftrag in schriftlicher Form m männlich Vw St verwaltende Stelle weibl weibliche Im Übrigen gelten die Abkürzungen gemäss dem Reglement 52.2/II vom5. Dezember 19974 über «Militärische Schriftstücke – Abkürzungen».

Bezug bei: Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern

Anhang 3

(Art.3 und 14) Übersicht über die Ausbildungsdienstarten Ausbildungsdienste (Ausb D) Grundausbildungsdienste (GAD) Fortbildungsdienste der Truppe (FDT) Ausbildungsdienste der Besondere Zusatzausbildungsdienste Formationen (ADF) Dienstleistungen (ZAD) (Beso DL) Rekrutierung (Rekr) Erkundung (Erk) Rapport (Rap) Einführungskurs Rekrutenschule (RS) Kadervorkurs Stabsübung (SU) (EinfK) Durchdienerschule (KVK) Truppenbesuch Grundkurs (GK) (DD RS) Wiederholungskurs (Trp Besuch) Militärsportleiter- Unteroffiziersschule (UOS) (WK) Kontrolle (Kontr) kurs (MSLK) Küchencheflehrgang Trainingskurs (TK) Simulatorenausbil- Grundkurs für den (Kü C LG) Umschulungskurs dung Einsatz im Friedens- (Sim Ausb) förderungsdienst Fourierlehrgang (Four LG) (UK) (GK FFD) Feldweibellehrgang Vorkurs (VK) Kommandoübergabe (Kdo Übergabe) Auswahlkurs Ar- (Fw LG) Fachdienstkurs mee-Aufklärungs- Anwärterschule (Anw S) (FDK) Schiedsrichter- detachement Ausbildungsdienst dienst (SRD) (Ausw K AAD) Offiziersanwärterschule (Of Anw S) der Durchdiener Individuelles (Ausb D DD) Training (IT) Offiziersschule (OS) Ausbildungsunter- Medizinische Unter- Offizierslehrgang (Of LG) stützende Dienste suchung und Beurtei- Kaderkurs Medizin (AUD) lung (MUB) (KK Med) Stabskurs (SK) Befragung bei erwei- Stabslehrgang (SLG) terter Sicherheitsprü- Führungslehrgang (FLG) fung (BSP) Technischer Lehrgang (TLG) Nachrekrutierung (NIAX) Generalstabslehrgang (GLG) Praktikum (Prakt) Praktischer Dienst (Prakt D) Fachkurs (FK)

Anhang 4

(Art. 11, 15, 46, 57, 58, 59 und 88) Ausbildungsdienste Übersicht I Grundausbildungsdienste

1 Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier

1.1 Rekrutenschule

1.2 Fachkurse

1.3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Korporal

1.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer)

1.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Oberwachtmeister

2 Ausbildung zum höheren Unteroffizier

2.1 Regellaufbahn: Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof)

2.2 Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier)

2.3 Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel)

2.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Adjutantunteroffizier

2.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Stabsadjutanten (Führungsgehilfe Stufe

2.6 Regellaufbahn: Ausbildung zum Hauptadjutanten (Führungsgehilfe Stufe

Br/LVb, Flpl Kdo) und zum Chefadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Ter Reg/Ei Stäbe)

3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Subalternoffizier

3.1 Ausbildung zum Leutnant (Zugführer)

3.2 Ausbildung zum Oberleutnant

4 Ausbildung zu Kommandantenfunktionen (inkl. Kdt Stv) und zum höheren Stabsoffizier

4.1 Regellaufbahn: Einh Kdt (Hptm und Hptm/Maj)

4.2 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt Stv (Maj)

4.3 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt (Oberstlt)

4.4 Regellaufbahn: Kdt (Oberst)

4.5 Regellaufbahn: Kdt Stv Gs Vb (Oberst)

4.6 Regellaufbahn: höh Stabsof (Br, Div oder KKdt)

5 Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss

Sollbestandestabellen)

5.1 Gst Of Grundausbildung (Maj i Gst und Oberstlt i Gst)

5.2 Gst Of Weiterausbildung zum Bat/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst)

5.3 Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowie andere

Oberst i Gst Funktionen

6 Ausbildung zum Führungsgehilfen

6.1 Regellaufbahn: Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm/Maj und

Maj/Oberstlt) und Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj) 6.2 Regellaufbahn: Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst)

7 Ausbildung von Berufssoldaten (BS)

7.1 Berufssoldat Gefreiter (Gfr Mil Sich)

7.2 Berufssoldat Obergefreiter (Obgfr Mil Sich)

8 Ausbildung von Fachberufsunteroffizieren (FBU) und Berufsunteroffizieren (BU)

8.1 Fachberufsunteroffiziere

8.1.1 Fachberufsunteroffizier (Wm) Mil Sich
8.1.2 Fachberufsunteroffizier (Wm) A Aufkl Det
8.1.3 Fachberufsunteroffizier (Obwm) Mil Sich
8.1.4 Fachberufsunteroffizier (Obwm) A Aufkl Det

8.2 Höhere Fachberufsunteroffiziere

8.2.1 Fachberufsunteroffizier (Fw) A Aufkl Det
8.2.2 Fachberufsunteroffizier (Fw) Mil Sich
8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich
8.2.3.1 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich (Mob MP)
8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) und Ausb zG LVb (Stufe Gr)
8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Aufkl Det
8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Mil Sich
8.2.7 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z)
8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Stabsadj) Mil Sich

8.3 Berufsunteroffiziersfunktionen

8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof) 8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 2 (Adj Uof) 8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj) 8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Hptadj) 8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Chefadj)

9 Ausbildung von Fachberufsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO)

9.1 Fachberufsoffiziere

9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr
9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Mil Sich
9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det
9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) Mil Sich
9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det
9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm/Maj) Mil Sich
9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktionen (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst)

9.2 Berufsoffiziere

9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm) 9.2.2 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 2 (Maj oder Maj i Gst) 9.2.3 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Oberstlt) 9.2.3.1 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Fhr Geh Oberstlt i Gst) 9.2.3.2 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Bat/Abt/Geschw Kdt Oberstlt i Gst) 9.2.4 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 4 (Oberst oder Oberst i Gst) 9.2.5 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 5 (Oberst oder Oberst i Gst)

Ausbildung von Zeitmilitär 10.1 Zeitunteroffizier (Fw) 10.2 Zeitunteroffizier (Four) 10.3 Zeitunteroffizier (Hptfw) 10.4 Zeitoffizier (Hptm) II Fachdienstkurse, Trainingskurse, Umschulungskurse und Einführungskurse Dauer, Teilnehmer bzw. Anwärter und Zuständigkeiten der einzelnen Ausbildungsdienste Grundsätzliche Bemerkungen: Sämtliche Detailregelungen der einzelnen Funktionen sind in den Weisungen des Chefs der Armee festgehalten. Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte, in Absprache mit dem Führungsstab der Armee (J1, einen SLG bzw. FLG, einen anderen SLG oder FLG, einen TLG oder einen spez. Ausbildungsdienst anordnen. Fhr Geh mit Einzelgrad, die keinen SLG, FLG oder speziellen Ausb D zu absolvieren haben, können frühestens nach 3 Wiederholungskursen befördert werden (gleich wie Mehrfachgrad-Beförderungen). * = Zwingend vor einer Funktionsübernahme zu bestehender Ausbildungsdienst nach Artikel 49. AusbOrg = Verantwortliche Ausbildungsorganisation des Heeres/der Luftwaffe, wie Lehrverbände, Schulen, Lehrgänge, Kurse oder Kompetenzzentren; die jährlich entsprechende Weisungen betreffend Teilnehmer/Anwärter, Aufgebots- und Meldewesen – im Einvernehmen mit dem FST A J1 – erlassen. Tage = Maximale Anzahl Ausbildungsdiensttage gemäss Militärischem Aufgebotstableau. Bei Teilung des Ausbildungsdienstes reduziert sich diese um die Anzahl nicht anrechenbarer Wochenendtage. Längere allgemeine Urlaube (d. h. ohne Wochenendurlaube) sind nicht berücksichtigt. Werden mehrere Grundausbildungsdienste ohne Unterbruch am Stück geleistet, so erhöhen sich diese um die Anzahl Tage der zwischen zwei Grundausbildungsdiensten liegenden Tage des Wochenendurlaubs. Formationen ohne Beförderungsmöglichkeiten In den folgenden Formationen können keine, Beförderungen erfolgen. Vorbehalten bleiben die Funktionen, die in den Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung, des Chefs der Armee festgelegt sind (maximal 5 Funktionen): – Ausb u Sup, Stab Patrouille des Glaciers – Ausb u Sup, Stab Swiss Raid Commando – Ausb u Sup, Betr Det Swiss Air Force Competition Militärisches Personal Die Beförderungen des militärischen Personals richten sich unabhängig von einer eventuellen Milizfunktion nach der Berufsfunktion, d.h.

nach den Ziffern 7–10 dieses Anhangs. Über Ausnahmen wie Abweichungen vom festgelegten Mindestalter bzw. bei Gradbeförderungen bezogen auf die Einsatzgruppe, entscheidet der Chef der Armee auf Antrag der Laufbahnkommission (LBK V). Über Ausnahmen bzw. Funktionsübernahmen, insbesondere bei gegen unten abweichendem Alter gemäss Regellaufbahn Offiziere, entscheidet der Chef der Armee auf Antrag der Laufbahnkommission (LBK V).

Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier 1.1 Rekrutenschule – RS 145 – Rekr AusbOrg Ausnahmen : 124 – Rekr – Rekr der Genietruppen (ohne Aufkl, Aufkl/Fahr, AusbOrg Fhr St Sdt, Fhr St Sdt/Fahr, Pz Sap, Pz Sap/Brü Pz Fahr, Pz Sap/Spz Fahr, Pz Sap/Mirm Pz Fahr, Si Sdt, Si Sdt/Fahr) – Rekr der Rettungstruppen – Rekr der ABC Abwehrtruppen – Rekr der Logistiktruppen: Trp Buchh, Trp Koch,

Wochen; alle Fkt mit VT (Vrk, Trsp, Si, Na, Uem), Diagn (IMFS und Ik Syst), Diagn M Flab, Gtm M Flab, Mech M Flab sowie Mech (Fest Mw, BISON, BPz) = 21 Wochen – Sanitätstruppen 173 – Gren, Gren Einh San, Gren/Fahr

– Motf Ausb u Sup; 35 Tage RS-Vollendung – Fachpers Ssp Sdt; 56 Tage RS-Vollendung in Ssp Fachausb

– Sdt, die zum Vrk Uof, Vrk Of, Trsp Uof oder Trsp Of ausgebildet werden – Betr Sdt San (San Sdt); 56 Tage RS-Vollendung

– Absolventen der Spitzensportler-RS; 77 Tage RS Vollendung – Betriebssoldaten (Betr Sdt, Büroord, Trp Ko und Ns Sdt); 77 Tage RS-Vollendung – Sdt, die zum Uof oder Of ausgebildet werden – Kandidaten, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Hptm Asg erfüllen und ausgebildet werden 1.2 Fachkurse Gemäss Weisungen des Chefs der Armee 1.3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Korporal – UOS 33 – Sdt – KVK und Praktischer Dienst 61 (40) – Kpl – (Korporal mit 18 Wochen RS) 1.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer) – RS 47 – Rekr – 61 Tage RS für Grenadier Rekr mit 25 Wochen AusbOrg RS – 89 Tage RS für angehende Fsch Aufkl Wm – UOS 61 – Sdt – Praktikum 89 – Obgfr – Praktischer Dienst 54 – Wm – 33 Tage Gruppenführer mit 18 Wochen RS

– Grenadier Wm mit 25 Wochen RS 1.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Oberwachtmeister – TLG Zfhr Stv 5 – Wm Kdo HKA – Leiter Tambouren 12 – Wm – kann in Teilen geleistet werden AusbOrg / Kdo Gs Vb – Leiter Küchen LG 12 – Wm LVb Log weitere Bedingungen: mind. 2 WK als Wm Einh Kdt

Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1 Regellaufbahn: Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof) – TLG Tech Uof max. 26 – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst max. 54 – Fw weitere Bedingungen: mind. 2 WK als Wm AusbOrg 2.2 Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier) – RS 47 (61) – Rekr – (Grenadier Rekr mit 25 Wochen RS) AusbOrg – Four LG 96 – Sdt LVb Log – KVK und Praktikum 54 – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst 54 (33) – Four – (Four mit 18 Wochen RS)

– Four mit 25 Wochen Gren RS 2.3 Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel) – Fw LG 96 – Sdt LVb Log – KVK und Praktikum 54 – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst 54 (33) – Hptfw – (Einh Fw mit 18 Wochen RS)

– Einh Fw 25 Wochen Gren RS 2.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Adjutantunteroffizier – Grundausbildung zum Uof AusbOrg – Tech Ausb max. 46 – Wm, Fw, Four, Hptfw – Praktischer Dienst max. 89 – Adj Uof 2.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Stabsadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw) – TLG für Stabsadj 19* – Hptfw AusbOrg – SLG I /1. Teil 12* – Adj Uof (gewesener Hptfw) Kdo HKA Stabsadj Anw weitere Bedingungen Einh Kdt – mind. 3 WK als Hptfw – Der CdA kann für bestimmte Funktionen einen Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen 2.6 Regellaufbahn: Ausbildung zum Hauptadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kdo) und zum Chefadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Ter Reg/Ei Stäbe) – SLG II 31* – Stabsadj – wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA – TLG max. 38 Kdo HKA / AusbOrg

Regellaufbahn: Ausbildung zum Subalternoffizier 3.1 Ausbildung zum Leutnant (Zugführer) – RS 47 (61) – Rekr – (Grenadier Rekr mit 25 Wochen RS) AusbOrg – UOS 61 – Sdt – Of LG 26 – Obgfr Kdo HKA – Offiziersschule mit Praktikum 168 – Obgfr / Obwm – (Ausb Wo 24 + 1 Wo längerer Allgemeiner Urlaub) AusbOrg (12) – (Fachkurs für Gren Of) – Praktischer Dienst inkl. KVK 54 (40) – Lt – (Zfhr mit 18 Wochen RS)

– Gren Zfhr mit 25 Wochen RS 3.2 Ausbildung zum Oberleutnant – Beförderung erfolgt nach Absolvierung der gesamten Ausbildung zum Leutnant (inkl. des Praktischen Dienstes) und 2 WK als Leutnant bzw. FST A nach 4 Gradjahren als Leutnant. – Leutnant, die ihre Ausbildungspflicht als Durchdiener absolvieren, werden nach 38 Tagen Ausb D DD (VBA 2) zum Oblt befördert. – Die Beförderung zum Quartiermeister (Oblt) erfolgt nach Absolvierung des SLG I bzw. nach 4 Gradjahren als Leutnant. – Vorbehalten bleibt ein Aufschub der Beförderung wegen ungeordneten persönlichen Verhältnissen.

Ausbildung zu Kommandantenfunktionen (inkl. Kdt Stv) und zum höheren Stabsoffizier 4.1 Regellaufbahn: Einh Kdt (Hptm und Hptm/Maj) – FLG I 26* – Adj Uof (Log Zfhr) Kdo HKA – TLG I max. 26 – Sub Of – Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den AusbOrg – Fhr Geh Hptm / Maj Weisungen über die Ausbildungsdienste zur – Einh Kdt Hptm für Fkt (Hptm/Maj) Absolvierung eines TLG – Praktischer Dienst inkl KVK max. 61 AusbOrg max. 40 – für Anwärter mit 18 Wochen RS – Die Weiterausbildung zum Einh Kdt kann erst nach dem1. WK als Sub Of (Lt/Oblt) bzw. 4. WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen. – Bei Kommandanten mit Doppelgrad Hptm/Maj: Beförderung zum Maj nach 4 Jahren als Hptm. 4.2 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt Stv (Maj) – FLG II 38* – Fhr Geh Hptm / Maj (gewesener – wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA Einh Kdt) – wird in Teilen durchgeführt – TLG II max.12 – Radarof Flab (Hptm/Maj) – Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den – Geb Spez Of (Hptm) Weisungen über die Ausbildungsdienste zur – Einh Kdt Hptm Funktionsübernahme oder Beförderung über die Absolvierung eines TLG – Einh Kdt Hptm//Maj – Praktischer Dienst (als Bat/Abt * * Der CdA kann für bestimmte Fkt einen AusbOrg Kdt) inkl. KVK Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen 4.3 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt (Oberstlt) – FLG II 38* – Fhr Geh Hptm bis Oberstlt (gewese- – wird in Teilen durchgeführt Kdo HKA ner Einh Kdt) – Kdt Stv Maj / Oberstlt (gewesener Einh Kdt bzw. Geb Spez Of ) – TLG II max. 12 – Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den AusbOrg Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Absolvierung eines TLG – Praktischer Dienst * * Der CdA kann für bestimmte Fkt einen AusbOrg Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen – Mindestens 2 Jahre als Kdt Stv (ohne Gst Of sowie Kdt SDBR/SDMP) – Mindestalter zur Beförderung 35: (Art. 61) 4.4 Regellaufbahn: Kdt (Oberst) – Gemäss Weisungen des Chefs der Armee – Mindestalter zur Beförderung 42: (Art. 61) 4.5 Regellaufbahn: Kdt Stv Gs Vb (Oberst) – gem spez Weisung – Fhr Geh Oberstlt/Oberst – Vor der Übernahme der Fkt Kdt Stv Gs Vb, Kdo HKA (gewesener Kdt Trp Kö) müssen mindestens während drei Jahren in einem Stab eines Gs Vb 40 Tage als Ausbil- – Kdt Stv Oberstlt dungsdienst geleistet werden. Von dieser – Kdt Oberstlt/Oberst Regelung sind Gst Of nicht betroffen – Mindestalter zur Beförderung 42: (Art.

61) 4.6 Regellaufbahn: höh Stabsof (Br, Div oder KKdt) – gem spez Weisung – Fhr Geh Oberstlt/Oberst Kdo HKA (gewesener Kdt Trp Kö für WA zum Kdt Gs Vb) – Kdt Stv Oberstlt/Oberst – Kdt Oberstlt / Oberst – Die Beförderung zum Korpskommandanten ist nur für Br und Div möglich.

Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss Sollbestandestabellen) 5.1 Gst Of Grundausbildung (Maj i Gst und Oberstlt i Gst) – GLG I 26 – Pil/Bordop Of Hptm Kdo HKA – GLG II 26 – Kdt Stv Maj – Absolvierung des GLG III erst im Folgejahr nach – Kdt Hptm/Maj bestandenem GLG II – GLG III 24* – Dro Of Hptm – zwischen GLG II und GLG III sind mind.

Tage ADF im Stab eines Gs Vb zu leisten (auf Fkt bezogen) – * GLG III wird in 2 Teilen durchgeführt – Bestandener FLG II – Führung Einh Kdo während mind. 3 WK; Pilot / Bordop Of: 3 Gradjahre als Hptm. – Die Beförderung zum Maj i Gst erfolgt nach bestandenem GLG II. – Für Gst Of ohne Weiterausbildung gemäss den Ziffern5.2 oder 5.3 erfolgt die Beförderung zum Oberstlt i Gst frühestens nach 8 Gradjahren als Major i Gst und bestandenem GLG III. – Mindestalter zur Beförderung zum Oberstlt i Gst 38: (Art. 61). 5.2 Gst Of Weiterausbildung zum Bat/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst) – TLG II max. 12 – Maj i Gst/Oberstlt i Gst – TLG: gemäss Ziffer 4.3 AusbOrg – Praktischer Dienst * – Prakt D: gemäss Ziffer 4.3 AusbOrg – Die Ausb zum Bat/Abt Kdt sollte in der Regel vor der Gst Of Grundausbildung absolviert werden. – Die Beförderung zum Oberstlt i Gst kann erst nach abgeschlossener Gst Of Grundausbildung (GLG III) erfolgen. – Mindestalter zur Beförderung 35: (Art. 61) 5.3 Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowie andere Oberst i Gst Funktionen – GLG IV 19 – Oberstlt i Gst/(Oberst i Gst) – Für Beförderung zum Oberst i Gst bzw. Mutationen zum Kdt Stv Flpl Kdo – Für Bef zum Oberstlt i Gst/Oberst i Gst (USC) bzw. Mutation Oberst i Gst (USC) Ausnahme: siehe Art 50 Abs 5 – Mindestens 3 Jahre USC als Oberstlt i Gst bevor USC als Oberst i Gst – Absolvierung des GLG IV ist möglich, sofern Einsatz als USC geplant; in der Regel 4 Jahre nach dem GLG III. – GLG V 19 – (Oberstlt i Gst)/Oberst i Gst – für SC, Kdt Flpl Kdo und Kdt Stv Gs Vb (gewesener Kdt Trp Kö) – Bei Übernahme einer Fkt, die allen Fhr Geh (auch nicht Gst Of) offen steht, entscheidet der Kdt Gs Vb über die Absolvierung des entsprechenden TLG; ausgenommen davon ist das zwingende Absolvieren des TLG für Funktionen gemäss den Weisungen des CdA über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung. – Kdt Flpl und Stv leisten einen Prakt D von max. 19 Tagen gemäss LVb Fl. – Die Beförderung zum SC (Oberst i Gst) ist nur vom Grad Oberstlt i Gst aus möglich. – Als SC können nur ehemalige USC mit absolviertem GLG IV und GLG V eingeteilt werden. – Mindestalter zur Beförderung zum Oberst i Gst 42: (Art. 61)

Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1 Regellaufbahn: Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) und Fhr Geh Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj) – TLG max. 40 – Adj Uof (Log Zfhr) – Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den AusbOrg / – Sub Of Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Kdo HKA – Fhr Geh Hptm / Maj Absolvierung eines TLG – SLG I max. 24* – Kdt Stv Maj – wird in Teilen durchgeführt Kdo HKA – Einh Kdt Hptm/Maj – Gewesene Einh Kdt (Hptm oder Maj) mit bestan- – Kom SDBR/SDMP (Hptm/Maj) denem FLG I leisten keinen SLG I; Ausnahme: Einh Kdt, die weniger als 4 Wiederholungskurse als Kdt absolviert haben, bestehen nur den SLG I /1. Teil. – Praktischer Dienst * – * Der CdA kann für bestimmte Fkt einen AusbOrg Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen – Die Weiterausbildung kann erst nach dem1. WK als Sub Of (Lt/Oblt) bzw. 3 WK als Einh Kdt (ohne SLG I) bzw. 4 WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen. – Die Bef zum Qm Hptm erfolgt frühestens nach 3 Gradjahren als Oblt und sofern SLG I absolviert. – Fhr Geh gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad: Beförderung nach 4 Jahren im tieferen Grad. – Mindestalter zur Beförderung zum Oberstlt 38: (Art. 61) 6.2 Regellaufbahn: Fhr Geh Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) – TLG max. 40 – Fhr Geh Hptm/Maj/Oberstlt – Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den AusbOrg – Kdt Stv Maj/Oberstlt Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Kdo HKA – Kdt Hptm/Maj/Oberstlt Absolvierung eines TLG – SLG II max. 31* – * wird in zwei Teilen durchgeführt, dazwischen Kdo HKA ist, sofern vorgesehen, der funktionsbezogene TLG zu absolvieren.

– Fhr Geh gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad: Beförderung nach 4 Jahren im tieferen Grad. – Mindestalter zur Beförderung zum Oberstlt 38 bzw. Oberst 42: (Art. 61)

Ausbildung von Berufssoldaten (BS) 7.1 Berufssoldat Gefreiter (Gfr Mil Sich) – Sdt – Beförderung frühestens nach MP S, Teil A Mil Sich 7.2 Berufssoldat Obergefreiter (Obgfr Mil Sich) – Gfr – Beförderung frühestens nach einem Jahr Einsatz als Gfr Mil Sich Ausbildung: MP S, Teil A

Ausbildung von Fachberufsunteroffizieren (FBU) und Berufsunteroffizieren (BU) 8.1 Fachberufsunteroffiziere 8.1.1 Fachberufsunteroffizier (Wm) Mil Sich – Gfr / Obgfr Ausbildung: – KAMIR: MP S, Teil A + KAMIR Mil Sich Grundausb 8.1.2 Fachberufsunteroffizier (Wm) A Aufkl Det – Sdt, Gfr, Obgfr Ausbildung: Grundkurs A Aufkl Det Kdo Gren 8.1.3 Fachberufsunteroffizier (Obwm) Mil Sich – Wm 3 Jahre als Wm Mil Sich 8.1.4 Fachberufsunteroffizier (Obwm) A Aufkl Det – Wm Erfahrung im Beruf: – 2 Jahre als Wm im A Aufkl Det Kdo Gren 8.2 Höhere Fachberufsunteroffiziere 8.2.1 Fachberufsunteroffizier (Fw) A Aufkl Det – Wm, Obwm Ausbildung: – Fachausb A Aufkl Det Kdo Gren Erfahrung im Beruf: – 2 Jahre Angehöriger des A Aufkl Det 8.2.2 Fachberufsunteroffizier (Fw) Mil Sich – Wm, Obwm Ausbildung: – Tech Ausb 1 MP Uof Mil Sich – Ter MP, Beso D: MP S, Teil A+B 8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich – Gfr / Obgfr / Wm / Ausbildung: – Tech Ausb 1 MP Uof Mil Sich Obwm, Fw – KAMIR: MP S, Teil A, Grundausb KAMIR + Fachkurs III – Ter MP: MP S Teil A+B – Beso D: MP S Teil A+B 8.2.3.1 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich (Mob MP) – Fw LG 96 – Obwm, Fw LVb Log – Praktischer Dienst 33 – Hptfw Ausbildung: – Mob MP: MP S, Teil A+C Mil Sich – Tech Ausb 1 MP Uof 8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Ausb zG LVb (Stufe Gr) – Wm, Obwm, Fw Ausbildung: – Kurs zum Erwachsenenbilder LVb Stufe 1 Erfahrung im Beruf: – Ausb zG LVb: 4 Jahre in Fkt Ausb 8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Aufkl Det – Fw LG 96 – Obwm, Fw LVb Log – Praktischer Dienst 33 – Hptfw Kdo Gren Ausbildung: – C Mat, C Mun oder andere Fkt im Kdo Gren Log Bereich 8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Mil Sich – Offizierslehrgang 26 – Hptfw Kdo HKA Ausbildung: – Tech Ausb 2 MP Uof Mil Sich – Ter MP, Beso D: MP S, Teil A+B – KAMIBES: MP S, Teil A, Fach- Erfahrung im Beruf: Tech Ausb 1 MP Uof 8.2.7 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z) Ausbildung: – Kurs zum Erwachsenenbilder Stufe 2 LVb Erfahrung im Beruf: – 4 Jahre in Fkt als Ausb zG LVb 8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Stabsadj) Mil Sich – TLG für Stabsadj 19 – Adj Uof LVb Log – SLG I 26 – wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA Ausbildung: – Tech Ausb 3 MP Uof Mil Sich – MP Ter, Beso D: MP S, Teil A+B – KAMIBES: MP S, Teil A, Erfahrung im Beruf: – Tech Ausb1 und 2 MP Uof Mil Sich 8.3

Berufsunteroffiziersfunktionen 8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof) – Ausb zum höheren Unteroffizier – Kpl , Wm, Obwm Grundausbildung BUSA von 2 Jahren Kdo HKA – höherer Uof 8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E2 (Adj Uof) – Adj Uof Erfahrung im Beruf: – mehrjähriger erfolgreicher Einsatz Kdo LVb 8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj) – FLG I oder SLG I 26*/17 – Adj Uof SLG I wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA (entsprechend künftiger Funktion) Ausbildung: – ZAL 1 BUSA in E2- Funktionen – Mindestalter: 35 8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Hptadj) – Stabsadj Kontingent: – freie Stelle gem Stellenplan Ausbildung: – ZAL 2 BUSA in E3- Funktionen – geleisteter Einsatz im Friedensförderungsdienst (Art. 66ff MG) oder im Assistenzdienst im Ausland – Mindestalter: 42 8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Chefadj) – Hptadj Kontingent: – freie Stelle gem Stellenplan Ausbildung: – bedarfsorientiert in E4- Funktionen Ausbildung: bedarfsorientiert in E4- Funktionen – Mindestalter: 48

Ausbildung von Fachberufsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO) 9.1 Fachberufsoffiziere 9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr – AdA mit Mannschafts- Ausbildung: – Tech Ausb Fachof MP Mil Sich grad, Uof – Fachausb Erfahrung im Beruf: – 400 MP-Einsatztage 9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Mil Sich – Offizierslehrgang 26 – Wm, Obwm, Fw, Four, Kdo HKA Hptfw – Adj Uof, Stabsadj – Praktischer Dienst 61 – Lt Mil Sich Ausbildung: – Tech Ausb 1 MP Of Mil Sich – KAMIR: MP S, Teil A, 9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det – Offizierslehrgang 26 – Obwm, Fw, Hptfw Kdo HKA – OS mit Praktikum 103 Kdo Gren – Praktischer Dienst 61 – Lt 9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) Mil Sich – Lt Ausbildung: – Tech Ausb 1 MP Of Mil Sich – KAMIR: MP S, Teil A, Erfahrung im Beruf: – 2 Jahre als Lt Tech Ausb 1 MP Of 9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det – gemäss Ziffer 3.2 9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm/Maj) Mil Sich – GAD gemäss Ziffer 4.1 bzw.6.1 – Sub Of Kdo HKA / – Hptm Mil Sich Ausbildung: – Tech Ausb 1 MP Of – Tech Ausb 2 MP Of – KAMIR: MP S, Teil A, Fachkurs Erfahrung im Beruf: – mind. 4 Jahre Of (für die Beförderung zum Hptm) 9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktion (Maj/Oberstlt und Oberstl/Oberst) – GAD gemäss Ziffer 4.4, 4.6, 4.7, – Hptm Kdo HKA / 4.11, 4.15,6.1 und 6.3 – Maj Mil Sich – Oberstlt 9.2 Berufsoffiziere 9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm) – FLG I oder SLG I 26*/24* – Sub Of Kdo HKA – TLG I (entsprechend Einteilung) 26 gemäss Ziff 4.1 oder 6.1 – KVK und Praktischer Dienst 61/26 AusbOrg (entsprechend Einteilung) (40) (für Anwärter mit 18 Wochen RS) Ausbildung: – Diplomlehrgang MILAK; oder Kdo HKA/ Bachelor-Studiengang Berufsoffzier MILAK/ETHZ; AusbOrg – Militärschule 1 + 2 Besonderes: – Beförderung bis max. Major, jedoch nicht vor dem zurückgeleg ten 34.

Altersjahr und 6 Jahren im Grad Hptm 9.2.2 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E2 (Maj oder Maj i Gst) in E1-Funktionen – Gst Of haben zusätzlich die Ausbildung gemäss Ziff 5 der entsprechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren 9.2.3 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Oberstlt) – FLG II oder SLG II 38/31* – Fhr Geh Maj Kdo HKA – TLG II 12 – Kdt Maj gemäss Ziff 4 oder 6 AusbOrg – Praktischer Dienst * * Der CdA kann für bestimmte Fkt einen Praktischen Dienst AusbOrg von max. 26 Tagen anordnen in E2-Funktionen – geleisteter Einsatz im Friedensförderungsdienst (Art. 66ff MG) oder im Assistenzdienst im Ausland (Art. 69 MG) von insgesamt mindestens 180 Tagen – Mindestalter: 38 (Art. 61) 9.2.3.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Fhr Geh Oberstlt i Gst) – GLG I 26 – Pil/Bordop Of Hptm Kdo HKA – GLG II 26 – Kdt Stv Maj – GLG III 24 – Kdt Hptm/Maj GLG III wird in 2 Teilen durchgeführt Erfahrung im Beruf: – mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E2-Funktionen – geleisteter Einsatz im Friedensförderungsdienst Assistenzdienst im Ausland – Mindestalter: 38 (Art. 61) – Bestandener FLG II – Führung Einh Kdo während mind. 3 WK; Pilot / Bordop Of: 3 Gradjahre als Hptm. – Die Beförderung zum Maj i Gst erfolgt nach bestandenem GLG II. – Absolvierung des GLG III erst im Folgejahr nach bestandenem GLG II; zwischen GLG II und GLG III sind mind. 10 Tage ADF im Stab eines Gs Vb zu leisten (auf Fkt bezogen) 9.2.3.2 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Bat/Abt/Geschw Kdt Oberstlt i Gst) – TLG II 12 – Maj i Gst/Oberstlt i Gst TLG: gemäss Ziffer 4.3 AusbOrg – FLG II 26* Kdo HKA – Praktischer Dienst * Prakt D: gemäss Ziffer 4.3 AusbOrg Erfahrung im Beruf: – mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E2-Funktionen – geleisteter Einsatz im Friedensförderungsdienst Assistenzdienst im Ausland – Mindestalter: 35 (Art. 61) – Die Ausb zum Bat/Abt Kdt sollte in der Regel vor der Gst Of Grundausbildung absolviert werden. – Die Beförderung zum Oberstlt i Gst kann erst nach abgeschlossener Gst Of Grundausbildung (GLG III) erfolgen.

9.2.4 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Oberst oder Oberst i Gst) – Fhr Geh Oberstlt Kontingent: – freie Stelle gem Stellenplan Kdo HKA – Kdt Oberstlt Ausbildung: – ZAL 2 MILAK in E3-Funktionen – Mindestalter: 42 (Art. 61) – Gst Of haben zusätzlich die Ausbildung gemäss Ziff 5 der entsprechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren 9.2.5 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Oberst oder Oberst i Gst) Kontingent: – freie Stelle gem Stellenplan Kdo HKA Erfahrung im Beruf: – weiterführende Ausbildung für die Fkt mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E4-Funktionen – Mindestalter: 45 – Gst Of haben zusätzlich die Ausbildung gemäss Ziff 5 der entsprechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren.

Ausbildung von Zeitmilitär 10.1 Zeitunteroffizier (Fw) – TLG Tech 26 – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst 54 – Fw 10.2 Zeitunteroffizier (Four) – Four LG 96 – Sdt – KVK und Praktikum 54 – Wm – Praktischer Dienst 54 (33) – Four (Four mit 18 Wochen RS) AusbOrg 10.3 Zeitunteroffizier (Hptfw) – Fw LG 96 – Sdt – KVK und Praktikum 54 – Wm – Praktischer Dienst 54 (33) – Hptfw (Hptfw mit 18 Wochen RS) 10.4 Zeitoffizier (Hptm) – FLG I 26* – Adj Uof (Log Zfhr) Kdo HKA – TLG I gemäss – Sub Of AusbOrg

LVb

– Praktischer Dienst inkl KVK 61 – Praktischer Dienst inkl. KVK 40 für Anwärter mit 18 Wochen RS – Die Weiterausbildung zum Einh Kdt kann erst nach 3 WK als Sub Of bzw. 4 WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig II. Fachdienstkurse, Trainingskurse, Umschulungskurse und Einführungskurse Gemäss Weisungen des Chefs der Armee Beilage 2 (Ziff. III) Änderung bisherigen Rechts 1. Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 19945 wird wie folgt geändert:

Ziff. 104 Abs. 2 Bst. h

Die schriftliche Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen möglich. Das sind Anordnungen der militärischen Vorgesetzten sowie folgende Anordnungen eidgenössischer und kantonaler Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee:

h. Aufgehoben;

2. Die Verordnung vom 10. Dezember 20046 über das militärische Kontrollwesen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Korpskontrollführer

Die eidgenössische Verwaltungseinheit, der nach der Armeeorganisation eine Formation oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewiesen ist:

  1. führt die Korpskontrolle;

  2. ist zuständig für die Neueinteilung von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden und von Unteroffizieren innerhalb dergleichen Truppengattung, des gleichen Dienstzweiges oder der Reserve;

  3. kann Aufgaben der Kontrollführung für Betriebsdetachemente an diejenigen eidgenössischen Stellen abtreten, denen die Betriebsdetachemente zur Dienstleistung zugewiesen oder unterstellt sind.

Art. 6 Abs. 2

Für Angehörige des Rotkreuzdienstes erfüllt die Geschäftsstelle Rotkreuzdienst und für Angehörige der Feldpost die Feldpostdirektion die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–d.

Art. 26 Abs. 1

Die Daten über Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit oder freiheitsentziehende Massnahmen werden vorbehältlich Artikel 25 Absatz 1 geführt:

  1. bei bedingt oder teilbedingt vollziehbaren Strafen bis zum Ablauf der Probezeit;

  2. bei Widerruf des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs und in allen anderen Fällen bis zum Ablauf der Fristen nach Artikel 369 des Strafgesetzbuches7.

Art. 31 Abs. 3 Bst. a und b

Das Bundesamt für Justiz meldet dem Führungsstab der Armee über männliche Schweizer Bürger vom 18.–50. Altersjahr und über weibliche Militärdienstpflichtige unverzüglich:

  1. die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen;

  2. den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges;

Art. 39 Bst. c

Die Disziplinarstrafgewalt für strafbare Handlungen nach Artikel 38 steht zu:

c. der Geschäftsstelle Rotkreuzdienst für Angehörige des Rotkreuzdienstes;

Anhang Ziff. 1, 4bis und 80 1. Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV- Versichertennummer) 4bis. Geschlecht 80. Rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen Verbrechen oder Vergehen sowie freiheitsentziehende Massnahmen, mit verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzuges und Vollzugskanton Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

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