AS 2007 7125

Verordnung
über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
(Wohnraumförderungsverordnung, WFV)

Änderung vom 28. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 40 Revisionspflicht

Die Revisionspflicht richtet sich nach dem OR2.

Die Dachorganisationen und die Emissionszentralen müssen in jedem Fall eine ordentliche Revision nach Artikel 727 OR vornehmen lassen.

Das Bundesamt verlangt eine eingeschränkte Revision von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus, die im Rahmen von Artikel 727a OR auf eine Revision verzichtet haben. Die Revision ist durch eine unabhängige Person mit einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde durchzuführen.

Verfügt eine Organisation nach Absatz 3 über höchstens 30 mit Bundeshilfe geförderte Wohnungen, so kann das Bundesamt eine prüferische Durchsicht der Jahresrechnung nach den Vorgaben des Bundesamtes gestatten, wenn die prüfende Person die nötige Sachkunde hat.

Art. 40a Kontrolle

Die Dachorganisationen, die Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und die Emissionszentralen sind verpflichtet:

  1. dem Bundesamt Reglemente für den Vollzug des WFG zur Genehmigung zu unterbreiten;

  2. dem Bundesamt in ihren Organen eine angemessene Vertretung einzuräumen, soweit diese Organe Entscheidungen im Zusammenhang mit dem WFG fällen;

  3. dem Bundesamt jedes Jahr den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht vorzulegen;