AS 2007 83

Verkehrsversicherungsverordnung
(VVV)

Änderung vom 29. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:

Art. 3a

Erfordernis 1 Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Bundes und der Kantone, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn der Behörde ein Versicherungsnachweis vorliegt.

Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde zu übermitteln, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:

  1. nach der Übernahme durch einen andern Halter;

  2. nach der Verlegung des Standortes in einen andern Kanton;

  3. nach der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde (Art. 68 Abs. 3 SVG);

  4. nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 68 Abs. 2 SVG);

  5. bei der Ersetzung des Kontrollschildes durch ein solches mit anderer Nummer. 3 Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist. 4 Die Zulassungsbehörden melden dem Bundesamt für Strassen nach den Vorschriften von Anhang 1:

  6. die Zulassung des Fahrzeuges (Kontrollmeldung);

  7. die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges.

Das Bundesamt für Strassen gibt die Daten nach Absatz 4 dem Versicherer, der den Versicherungsnachweis ausgestellt hat, weiter.

Art. 4 Abs. 3

Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.

Art. 5 Abs. 3

Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die kantonale Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.

Art. 6 Abs. 2

Versicherungsnachweise werden vom Bundesamt für Strassen während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang elektronisch aufbewahrt.

Art. 7 Abs. 3 und 4

Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn der Behörde ein neuer Versicherungsnachweis vorliegt.

Liegt kein neuer Versicherungsnachweis vor und sind die Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht bei der Behörde eingetroffen, so werden sie zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.

Art. 7a Abs. 2 und 3

Die kantonale Behörde fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf, ihr innerhalb von vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übermitteln oder die Kontrollschilder zu hinterlegen.

Liegt auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis vor oder sind die Kontrollschilder nicht bei der Behörde eingetroffen, so verfügt sie unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises nach

Artikel 16 Absatz 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, und schreibt letztere zum Einzug im

automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) aus.

Art. 9 Abs. 5

Die Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen von Absatz 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis vorliegt; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.

Art. 10 Abs. 2

Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.

Art. 10b Abs. 5

Wurde der Versicherungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, so erstreckt sich die für das ursprüngliche Fahrzeug geltende Haftpflichtversicherung während höchstens 30 Tagen ab Inverkehrsetzung des neuen Fahrzeuges auch auf dieses. Der Versicherer kann Rückgriff auf den fehlbaren Halter nehmen.

Art. 19 Abs. 1

Für die provisorische Immatrikulation muss der Behörde ein besonders gekennzeichneter und befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.

Art. 26 Abs. 1

Wer sich um die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für Motorfahrzeuge bewirbt, hat der Behörde einen besonders gekennzeichneten Versicherungsnachweis übermitteln zu lassen.

Art. 76b und 77

Aufgehoben

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2006 Versicherungsnachweise dürfen bis am 31. Dezember 2008 in Papierform ausgestellt werden.

III

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

IV

Diese Änderung tritt am1. Februar 2007 in Kraft.

29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

Versicherungsnachweise Bst. A und C Ziff. 1 A. Versicherungsnachweise für Motorfahrzeuge 1. Die Versicherungsnachweise müssen folgende Datenfelder beinhalten: – Versicherungsnachweisnummer – Kontrollschild – Fahrzeugart – Fabrikmarke/Typ – Fahrgestellnummer – Stammnummer – Besondere Verhältnisse – Datum des Beginns der Gültigkeit – Befristungsdatum – Grund der Inverkehrsetzung – Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatstaat und Adresse des Halters – Name, Vorname und Wohnort des Lenkers – Standort des Fahrzeuges – Name, Code und Adresse des Versicherers – Versicherungsreferenznummer – Schildart – Anzahl Plätze 2. Folgende Rubriken des Versicherungsnachweises müssen vom Versicherer übermittelt werden: – Angaben des Kontrollschildes (wenn dem Versicherer bekannt) – Fahrzeugart – Fabrikmarke und Typ – Fahrgestellnummer (Kanton kann darauf verzichten) – Stammnummer – Besondere Verhältnisse – Datum des Beginns der Gültigkeit – Befristungsdatum (nur bei befristeten Versicherungsnachweisen) – Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Halters – Name, Vorname und Wohnort des Lenkers (nur wenn Standort nicht identisch mit Halteradresse) – Name, Code und Adresse des Versicherers – Police-Nummer 3. Dem Versicherer werden über das MOFIS folgende Daten rückübermittelt: – Fahrzeugart – Besondere Verwendungen – Anzahl Plätze – Sitzplätze/Stehplätze – Höchstgeschwindigkeit – Kontrollschild – Schildart – Schildfarbe – Versicherungsgesellschaftscode – Referenz/Policennummer – Halteradresse – Geburtsdatum – Heimatstaat – Standortadresse – Marke/Typ – Stammnummer – Fahrgestellnummer – Datum der Inverkehrsetzung – Befristungsdatum – Mutationsgrund Inverkehrsetzung – Datum der Ausserverkehrsetzung – Mutationsgrund Ausserverkehrsetzung – Übermittlungsdatum – Typenschein-Nummer inklusive Zusatzcode – Fahrzeugfarbe – Gesamtgewicht – Leergewicht – Karosserieform – Datum der ersten Inverkehrsetzung – Hubraum – Nutzlast – Dachlast – Gewicht des Zuges – Kilowatt – Leistung Kilowatt C. Meldungen an die Versicherer (Art. 3a Abs. 4 Bst. a und b) 1. Die Zulassungsbehörden übermitteln die Kontrollmeldungen (Art. 3a Abs. 4 Bst. a) und die Meldungen über die Ausserverkehrsetzungen (Art. 3a Abs. 4 Bst.

b) auf elektronischem Weg dem Bundesamt für Strassen. Dieses gibt die Meldungen dem Versicherer weiter. Die Daten auf diesen Meldungen werden einheitlich wiedergegeben analog den Versicherungsnachweisen.