AS 2008 1029
Verordnung des EDI
über die Kennzeichnung und Anpreisung
von Lebensmitteln
(LKV)
Änderung vom 7. März 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3, 26 Absätze2, 5 und 5bis, 27 Absatz 3, 29 Absatz 2 sowie 80 Absatz 9 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20052 (LGV),
Art. 5a Ausnahmen von der Angabepflicht
Die Angabe der Zutaten ist nicht erforderlich bei:
frischem Obst und Gemüse, einschliesslich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist;
Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist;
Käse, Butter, fermentierter Milch und Rahm, soweit es sich bei den Zutaten ausschliesslich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse, ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse, notwendiges Salz handelt; (ausgenommen jodiertes und fluoridiertes Speisesalz/Kochsalz/Salz);
Erzeugnissen aus einer einzigen Zutat, sofern die Sachbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder die Sachbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schliessen lässt.
Art. 6 Abs. 9bis und 9ter
Lebensmittel, denen Süssungsmittel zugegeben wurden, müssen in der Nähe der Sachbezeichnung den Hinweis «mit Süssungsmittel(n)» tragen. Lebensmittel, denen neben Süssungsmitteln auch Zuckerarten zugegeben wurden, müssen einen Hinweis wie «mit Zucker und Süssungsmittel(n)» tragen.
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 kann folgender Hinweis angebracht werden: «10 g Kohlenhydrate (einschliesslich mehrwertige Alkohole) sind in X g oder ml enthalten».
Art. 23 Abs. 1
Die Nährwertkennzeichnung erfolgt freiwillig. Vorbehalten bleiben Artikel 29i Absatz 4 sowie die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Speziallebensmittel.
Art. 25 Abs. 3
Wird der Gehalt oder die Art der Fettsäuren oder der Gehalt des Cholesterins angegeben, so müssen diese Angaben unmittelbar nach der Angabe des Gesamtfetts in folgender Weise aufgeführt werden: – Fett davon: – gesättigte Fettsäuren (gegebenenfalls) – Trans-Fettsäuren (gegebenenfalls) – einfach ungesättigte Fettsäuren (gegebenenfalls) – mehrfach ungesättigte Fettsäuren (gegebenenfalls) davon – Omega-3-Fettsäuren (gegebenenfalls) – Omega-6-Fettsäuren (gegebenenfalls) – Cholesterin (gegebenenfalls).
Art. 26 Abs. 3
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 29a: 11a Abschnitt: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Art. 29a Geltungsbereich
Dieser Abschnitt regelt die nährwert- und die gesundheitsbezogenen Angaben.
Vorbehalten bleiben die folgenden abweichenden Bestimmungen:
die Bestimmungen über Speziallebensmittel nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20054 über Speziallebensmittel;
die Bestimmungen über Trink-, Quell- und Mineralwasser nach der Verordnung des EDI vom 23. November 20055 über Trink-, Quell- und Mineralwasser.
Art. 29b Nährstoff
In diesem Abschnitt bedeutet Nährstoff ein Protein, ein Kohlenhydrat, ein Fett, einen Ballaststoff, Natrium, Vitamine und Mineralstoffe, sowie jeder Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus einer dieser Kategorien ist.
Art. 29c Nährwertbezogene Angaben: Allgemeine Bestimmungen
Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafische Elemente oder Symbole jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar:
aufgrund seiner Energie, die es liefert oder nicht liefert oder die reduziert oder erhöht ist; oder
aufgrund seiner Nährstoffe oder anderer Substanzen, die im Lebensmittel enthalten oder nicht enthalten sind oder die reduziert oder erhöht sind.
Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 7 vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen. Nährwertbezogene Angaben, die nicht in Anhang 7 aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des BAG.
Art. 29d Bewilligung weiterer nährwertbezogener Angaben
Das BAG bewilligt eine nährwertbezogene Angabe, die nicht in Anhang 7 aufgeführt ist, wenn:
a. anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Dokumentationen der Nachweis erbracht werden kann, dass das betreffende Produkt die angegebenen Eigenschaften aufweist; und
b. die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels getäuscht werden.
Das BAG kann nach Absprache mit der gesuchstellenden Person auf deren Kosten externe Expertinnen und Experten beiziehen und weitere Beurteilungsgrundlagen (z.B. einen Analysebericht) verlangen.
Art. 29e Nährwertbezogene Angaben: Besondere Bestimmungen
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Energiewerts (Brennwerts) beziehen.
Vergleichende Angaben sind nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig. Dabei ist der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs oder im Energiewert (Brennwert) anzugeben. Der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.
Vergleichende nährwertbezogene Angaben müssen die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels mit derjenigen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie vergleichen, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe nicht erlaubt, darunter auch Lebensmittel anderer Marken.
Art. 29f Gesundheitsbezogene Angaben: Allgemeine Bestimmungen
Gesundheitsbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 8 vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 8 aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des BAG.
Art. 29g Bewilligung weiterer gesundheitsbezogener Angaben
Das BAG bewilligt eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht in Anhang 8 aufgeführt ist, wenn:
anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Studien der Nachweis erbracht werden kann, dass die gesundheitsbezogene Angabe die Kriterien dieses Abschnitts erfüllt; und
die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels getäuscht werden.
Das BAG kann nach Absprache mit den gesuchstellenden Person auf deren Kosten externe Expertinnen und Experten beiziehen und weitere Beurteilungsgrundlagen (z.B. einen Analysebericht) verlangen.
Art. 29h Gesundheitsbezogene Angaben: Besondere Bestimmungen
Werden zu einem Lebensmittel gesundheitsbezogene Angaben gemacht, so muss seine Kennzeichnung oder, falls diese fehlt, die Aufmachung des Lebensmittels und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen enthalten:
einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise;
Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrsmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen;
gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren;
einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermässigem Verzehr eine Gesundheitsgefährdung darstellen können;
bei Aussagen oder Darstellungen, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr des Lebensmittels einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt (Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos); eine Erklärung, wonach die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht.
Verweise auf nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine gesundheitsbezogene Angabe nach Anhang 8 beigefügt ist.
Gesundheitsbezogene Angaben zu Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als1,2 Volumenprozent sind verboten.
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht:
den Eindruck vermitteln, dass durch Verzicht auf das Lebensmittel die Gesundheit beeinträchtigt werden könnte;
mit Angaben über die Dauer und das Ausmass einer Gewichtsabnahme verbunden werden;
als Empfehlungen einzelner Ärztinnen, Ärzte oder anderer Angehöriger medizinischer Berufe gestaltet werden.
Art. 29i Gemeinsame Bestimmungen
Nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen:
müssen leicht verständlich sein;
müssen sich auf anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen;
müssen durch das Lebensmittelunternehmen, das sie anwendet, begründet werden können;
müssen sich auf das gemäss der Anweisung der Herstellers zubereitete genussfertige Lebensmittel beziehen;
dürfen nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;
dürfen keinen Zweifel über die Sicherheit oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken;
dürfen nicht zum übermässigen Verzehr des entsprechenden Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;
dürfen nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann;
dürfen nicht durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder symbolischen Darstellungen auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten Ängste auslösen können.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Vorhandensein eines Nährstoffes oder eines anderen Stoffes, der eine ernährungsbezogene oder eine physiologische Wirkung hat (andere Substanz), sind nur zulässig, wenn:
der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt in signifikanter Menge oder in derjenigen Menge vorhanden ist, welche nach anerkannten wissenschaftlichen Belegen die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung erzielt;
das verzehrsfertige Endprodukt in der Menge, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine signifikante Menge des Nährstoffs oder der anderen Substanz liefert, auf welche sich die Angabe bezieht; und
der Nährstoff oder die andere Substanz in einer Form vorliegt, welche für den Körper verfügbar ist.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Fehlen oder den reduzierten Gehalt eines Nährstoffes oder einer andern Substanz sind nur zulässig, wenn:
nachgewiesen ist, dass das Fehlen oder der reduzierte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder in einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat; und
der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt nicht oder in reduzierter Menge vorhanden ist.
Bei der Verwendung einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe ist die Nährwertkennzeichnung nach den Artikeln 22–29 zwingend. Bei gesundheitsbezogenen Angaben sind die Angaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b aufzuführen.
Erscheint eine Substanz, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe ist, nicht in der Nährwertkennzeichnung, so muss zusätzlich die jeweilige Menge in unmittelbarer Nähe und im selben Sichtfeld der Nährwertkennzeichnung angegeben werden.
Handelsmarken, Markennamen oder Fantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel erscheinen und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen nur verwendet werden, sofern eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, welche den Bestimmungen dieses Abschnitts entspricht.
Art. 33 Abs. 1 Bst. a und c sowie 2
Lebensmittel können bezeichnet werden als:
«vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen (z.B. Lactose), Eiern, Eibestandteilen oder Honig;
«lacto-vegetarisch» oder «lacto-vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen oder Honig;
Lebensmittel oder Zutaten, die aus Zutaten gewonnen wurden, die unter Verwendung von tierischen Verarbeitungshilfsstoffen hergestellt wurden, können mit einer Bezeichnung nach Absatz 1 bezeichnet werden, wenn sie von den tierischen Proteinbestandteilen der Verarbeitungshilfsstoffe abgetrennt und gereinigt sind.
Art. 36 Abs. 1
Bei offen angebotenen Lebensmitteln kann auf die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 in schriftlicher Form verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet wird (z. B. durch mündliche Auskunft). Diese Informationspflicht gilt nicht für die Angaben nach den Artikeln 29h Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 29i Absatz 4, sofern die Angaben nach den Artikeln 29c Absatz 1 und 29f Absatz 1 nicht schriftlich erfolgen.
Art. 37 Abs. 2 und 3
Wurden Rohstoffe, Zwischenprodukte oder Halbfabrikate mit ionisierenden Strahlen behandelt, so müssen zusätzlich angegeben werden:
der Ort der Bestrahlungsanlage sowie Name und Adresse der für die Bestrahlungsanlage verantwortlichen Person;
die mittlere total absorbierte Dosis.
Wurden nur einzelne Bestandteile des Produktes bestrahlt oder ist die Dosis nicht für alle Teilprodukte identisch, so sind die Angaben nach Absatz 2 für jedes Teilprodukt einzeln aufzulisten.
Art. 41 Abs. 2
Bei der Anpassung der Anhänge7 und 8 berücksichtigt es das Gemeinschaftsregister nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 20066 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Diese Verordnung erhält zusätzliche Anhänge7 und 8 gemäss Beilage.
III
Übergangsbestimmungen der Änderung vom7. März 2008
Lebensmittel nach Artikel 6 Absatz 9bis dürfen noch bis zum 31. März 2010 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und angepriesen werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Lebensmittel, die den Artikeln 29c–29i nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2010 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und angepriesen werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Produkte mit bereits vor dem1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die den Änderungen vom7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 19. Januar 2022 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Für die Abgabe der von den Änderungen vom7. März 2008 dieser Verordnung betroffenen Lebensmittel nach Anhang 1 gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2009.
IV
Diese Änderung tritt am1. April 2008 in Kraft.
7. März 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
Anhang 1
(Art. 8 Abs. 1 und 7) Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können Die folgenden Zutaten und die daraus hergestellten Erzeugnisse können Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen und sind deshalb bei der Kennzeichnung immer anzugeben:
glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel;
Milch (einschliesslich Lactose);
Eier;
Fische;
Krebstiere;
Sojabohnen;
Erdnüsse;
Walnüsse (Juglans regia);
Cashewnüsse bzw. Kaschunüsse (Anacardium occidentale);
Haselnüsse (Corylus avellana);
Macadamianüsse bzw. Australnüsse bzw. Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia);
Mandeln (Amygdalus communis);
Paranüsse (Bertholletia excelsa);
Pecannüsse (Carya illinoiesis);
Pistazien (Pistacia vera);
Sesamsamen;
Sellerie;
Senf;
Sulfite (E 220–224, 226–228) in einer Konzentration von mehr als 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter, bezogen auf das genussfertige Lebensmittel;
Lupine und Lupinenerzeugnisse;
Weichtiere und Weichtiererzeugnisse.
Anhang 7
Nährwertbezogene Angaben und Voraussetzungen für ihre Verwendung Energiearm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für die
im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 g enthält;
im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml 2 Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süssenden Wirkung von6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
Energiereduziert Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für nur zulässig, wenn der Energiewert (Brennwert) um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtenergiewerts des Lebensmittels führen.
Energiefrei
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für die zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält.
Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süssenden Wirkung von6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
Fettarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur
im Fall von festen Lebensmitteln weniger als3 g Fett/100 g enthält;
im Fall von flüssigen Lebensmitteln weniger als1,5 g Fett/100 ml enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).
Fettfrei/ohne Fett
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml
Angaben wie «X % fettfrei» sind verboten.
Arm an gesättigten Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren bei einem Produkt:
im Fall von festen Lebensmitteln1,5 g/100 g nicht übersteigt;
im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt.
In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.
Arm an Trans-Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans- Fettsäuren bei einem Produkt:
im Fall von festen Lebensmitteln1,5 g/100 g nicht übersteigt;
im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt.
In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.
Frei von gesättigten Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.
Frei von Trans-Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans- Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.
Cholesterinarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinarm, sowie jegliche Angabe, die für die zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 20 mg je 100 g bzw. 10 mg je 100 ml Cholesterin enthält.
Cholesterinfrei Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinfrei, sowie jegliche Angabe, die für die zulässig, wenn das Produkt weniger als5 mg Cholesterin je 100 g oder 100 ml Zuckerarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für die
im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 g enthält;
im Fall von flüssigen Lebensmitteln2,5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 ml enthält.
Zuckerfrei
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für die zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
Ein Hinweis wie «zahnschonend» oder «zahnfreundlich» ist nur erlaubt, wenn die entsprechende Eigenschaft durch ein zahnmedizinisches Gutachten nachgewiesen ist.
Ohne Zuckerzusatz
Die Angabe, einem Lebensmittel seien keine Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süssenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.
Enthält das Lebensmittel von Natur aus Zuckerarten (Mono- und Disaccharide), so muss die Etikette auch den folgenden Hinweis enthalten: «enthält von Natur aus Zucker» oder «enthält von Natur aus Zuckerarten».
Natriumarm/Kochsalzarm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als natriumarm oder kochsalzarm, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,36 g pro 100 g beträgt.
Streng Natriumarm/streng Kochsalzarm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei streng natrium-/streng kochsalzarm, sowie dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
Für Mineralwasser oder Trinkwasser darf diese Angabe nicht verwendet werden.
Streuwürzen, Würzen und Senf dürfen als streng natriumarm oder streng kochsalzarm bezeichnet werden, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,12 g pro 100 g beträgt.
Natriumfrei oder Kochsalzfrei Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder kochsalzfrei, sowie jegliche Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g enthält.
Nahrungsfaser- / Ballaststoffquelle Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Nahrungsfaser-/Ballaststoffquelle, sowie dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.
Hoher Nahrungsfaser-/Ballaststoffgehalt Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Nahrungsfaser-/Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt:
im Fall von festen Lebensmitteln mindestens6 g Ballaststoffe pro 100 g enthält;
im Fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.
Proteinquelle Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Energiewerts (Brennwerts) des Lebensmittels entfallen.
Hoher Proteingehalt Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Energiewerts (Brennwerts) des Lebensmittels entfallen.
Quelle von [Name des Vitamins oder des Mineralsstoffs] Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Lebensmittel eine signifikante Menge enthält und die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 erfüllt.
Hoher Gehalt/reich an [Name des Vitamins oder des Mineralstoffs] Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt oder Mineralstoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte der oben genannten signifikanten Menge enthält.
Enthält [Name des Nährstoffs oder einer anderen Substanz] Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, für die in dieser Verordnung keine besonderen Bedingungen vorgesehen sind, sowie dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt allen entsprechenden Voraussetzungen der Artikel 29c und 29e entspricht. Für Vitamine und Mineralstoffe gelten die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von …».
Erhöhter Anteil an einem Nährstoff Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, sei erhöht worden, sowie jegliche Angabe, die für die zulässig, wenn das Produkt die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von» erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.
Reduzierter Anteil an einem Nährstoff
Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.
Für Mikronährstoffe ist ein 10-prozentiger Unterschied der empfohlenen Tagesdosen gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23 November 20057 über den Zusatz von essenziellen oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln zulässig.
Für Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz ist ein 25-prozentiger Unterschied zulässig.
Leicht/Light
Die Angabe, ein Produkt sei «leicht/Light», sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe «reduziert».
Die Angabe muss ausserdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel «leicht/Light» machen.
Von Natur aus/natürlich Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang aufgeführte(n) Voraussetzung(en) (en) für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf dieser Angabe der Ausdruck «von Natur aus/natürlich» vorangestellt werden.
Anhang 8
Zulässige gesundheitsbezogene Angaben für Vitamine und Mineralstoffe, andere Nährstoffe und Inhaltsstoffe sowie die Voraussetzungen für ihre Verwendung A. Vitamine und Mineralstoffe (Anhänge1 und 3 der V des EDI vom 23. Nov. 20058 über den Vitamin A Ist für das normale Wachstum notwendig. Ist am Sehvorgang/an der Zelldifferenzierung beteiligt. Dient dem Unterhalt der Gewebe, der Hautoberfläche und der Schleimhäute. β-Carotin Dient unter anderem dem Unterhalt der Gewebe, der Haut- (Provitamin A) oberfläche und der Schleimhäute. Kann als Antioxidans Sauerstoffradikale abfangen. Vitamin B1 Ist notwendig zur Erhaltung des Kohlenhydratstoffwechsels (Thiamin) (Zucker, Stärke) sowie zur Bereitstellung/Freisetzung von Energie. Zur Erhaltung der normalen Funktion des Nervensystems. Vitamin B2 Ist an den Stoffwechselvorgängen zur Energiegewinnung (Riboflavin) beteiligt. Ist notwendig für das normale Wachstum. Ist notwendig für die Blutbildung. Dient dem Unterhalt der Gewebe der Hautoberfläche und der Schleimhäute. Niacin (Vitamin PP) Ist notwendig für die normale Funktion der Haut, des Nervensystems und des Gesamtstoffwechsels. Vitamin B6 Ist notwendig für den Stoffwechsel der Eiweisse und deren Bestandteile (Peptide und Aminosäuren). Vitamin B12 Ist notwendig für die Blutbildung. B-Complex Dient der Erhaltung der Funktionen des Nervensystems. (Weitere Anpreisungen wie bei den einzelnen B-Vitaminen) Folsäure/Folacin Ist notwendig für die Blutbildung. Ist notwendig für die Entwicklung des Neuralrohres des ungeborenen Kindes.
(Anhänge1 und 3 der V des EDI vom 23. Nov. 2005 über den Vitamin C Ist notwendig für die Erhaltung von gesunden Knochen, Zähnen, Zahnfleisch und Blutgefässen. Ist an der Absorption von Eisen beteiligt. Hat die Funktion eines Antioxidans. Vitamin D Dient der Erhaltung von gesunden Knochen, vor allem in Kindheit und Alter. Reguliert die Absorption von Calcium und Phosphat. Vitamin E Ist notwendig für die Erhaltung der Muskelfunktionen. Stabilisiert ungesättigte Fettsäuren und Zellmembrane. Kann als Antioxidans freie Radikale abfangen. Vitamin K Erhält die normale Gerinnungsfähigkeit des Blutes. Biotin Spielt eine Rolle im Stoffwechsel der Aminosäuren. Pantothensäure Ist an den Stoffwechselvorgängen zur Energiegewinnung beteiligt. Kalzium Ist ein wichtiger Bestandteil/Baustein von Knochen und Zähnen. Spielt eine wichtige Rolle bei der Reizübertragung im Nervensystem. Lebensnotwendiger Mineralstoff für den Aufbau von Knochen und Zähnen. Für gesunden Knochenbau und starke Zähne. Eisen Ist notwendig für die Blutbildung und den Transport von Sauerstoff in die Gewebe zur Energiegewinnung. Iod Ist notwendig für die normale Schilddrüsenfunktion. Phosphor Ist als Calciumsalz notwendiger Bestandteil der Knochen. Ist notwendig für die Zellfunktionen. Magnesium Ist Bestandteil von Knochen und Zähnen. Spielt wichtige Rolle im Energiestoffwechsel. Ist für eine normale Muskelfunktion und für den Energiestoffwechsel unerlässlich. Spielt eine Rolle im Skelettaufbau. Spielt eine wichtige Rolle bei der Reizübertragung im Nervensystem bei der Muskelkontraktion. Zink Ist notwendig für diverse Stoffwechselfunktionen. Ist an vielen Stoffwechselprozessen beteiligt. Ist notwendig für den Aufbau körpereigener Eiweisse. Ist notwendig zur Erhaltung des normalen Stoffwechsels der Eiweisse, der Kohlenhydrate, der Fette und zur Energiegewinnung. Selen Schützt den Organismus vor Oxidationsreaktionen. Hat antioxidative Eigenschaften.
(Anhänge1 und 3 der V des EDI vom 23. Nov. 2005 über den Vitamine A, C, E Haben antioxidative Eigenschaften. Können als Antioxidan- und Selen tien freie Radikale und hochreaktive Sauerstoffverbindungen abfangen. Sind wichtig zur Erhaltung und Funktion der Zelle. Helfen die Zellfunktionen zu erhalten. Allg. Vitamine Vitamine sind lebensnotwendige Stoffe, die dem Körper mit und Mineralstoffe der Nahrung zugeführt werden. Mineralstoffe sind für den Stoffwechsel unerlässlich.
B. Andere Nährstoffe Andere Nährstoffe Individuelle Voraussetzungen sowie zulässige Angaben Ballaststoffe/Nah- Voraussetzungen für hohen Nahrungsfaser- beziehungsweise rungsfasern Ballaststoffgehalt gemäss Anhang 7; Nahrungsfaser- beziehungsweise ballaststoffreiche Lebensmittel können die Verdauung günstig beeinflussen. Oligofructose, Inulin Stimulieren das Wachstum von Bifidobakterien im Darm. Sie haben einen bifidogenen Effekt. Beeinflussen die Darmflora positiv. Sie zählen zu den nichtverdaulichen Nahrungsfasern, welche das Wachstum der Bifidobakterien stimulieren. Mindestmenge4 g Inulin pro Tagesration. Fettsäuren Unterstützen die Funktionen des menschlichen Körpers, um – Linolsäure (n-6) die Gesundheit zu erhalten. Tragen zur normalen – Alpha- Entwicklung und zum Wachstum des Organismus bei. Linolensäure (n-3) Omega-3-Fettsäuren werden in die Zellmembran eingebaut – Omega-3- und sind notwendig für deren Aufbau und deren Funktion. Fettsäuren Omega-3-Fettsäuren haben einen Einfluss auf die Blutfettregulation. Sie leisten im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung einen Beitrag für die Gesundheit. Es müssen mindestens 30 % der empfohlenen Tagesdosis in der Tagesration enthalten sein (Anhang1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln). Gehalt an Fett und Cholesterin: Für tierische Lebensmittel, ausser für Wassertiere, sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die tierische Anteile enthalten, gelten folgende Voraussetzungen, sofern sie in Form von konventionellen Lebensmitteln und nicht in Form von Kapseln oder Tabletten vertrieben werden: Sie müssen fettarm, arm an gesättigten Andere Nährstoffe Individuelle Voraussetzungen sowie zulässige Angaben Fettsäuren sowie cholesterinfrei gemäss Anhang 7 sein. Höhere Gehalte an Tocopherolen als Antioxidantien sind notwendig: Die Produkte, die mehrfach ungesättigte Fettsäuren enthalten, müssen Tocopherole als Antioxidantien in ausreichender Menge enthalten. Das heisst mindestens 0,4 mg Tocopherol pro Gramm Dienfettsäure-Äquivalent (z.B.
bei1 g Linolsäure (Dienfettsäure) muss mit 0,4 mg Tocopherol angereichert werden). Qualität der Fettsäuren: Die Qualität der eingesetzten Fettsäuren muss den Anforderungen des Codex Alimentarius entsprechen. Fettsäuren EPA und DHA werden in die Zellmembran eingebaut und Eicosapentaensäure sind notwendig für deren Aufbau und deren Funktion. EPA (EPA) + und DHA haben einen Einfluss auf die Blutfettregulation. Doco-sahexaensäure EPA und DHA leisten im Rahmen einer ausgewogenen (DHA) (n-3) Ernährung einen Beitrag für die Gesundheit. DHA ist ein wichtiger Bestandteil der Sehzellen sowie der reizleitenden Membranen des Gehirns, deshalb ist sie wichtig für deren Entwicklung und Funktion. Es müssen mindestens 30 % der empfohlenen Tagesdosis in der Tagesration enthalten sein (Anhang1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln). Gehalt an Fett und Cholesterin: Für tierische Lebensmittel, ausser für Wassertiere, sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die tierische Anteile enthalten, gelten folgende Voraussetzungen, sofern sie in Form von konventionellen Lebensmitteln und nicht in Form von Kapseln oder Tabletten vertrieben werden: Sie müssen fettarm, arm an gesättigten Fettsäuren sowie cholesterinfrei gemäss Anhang 7 sein. Höhere Gehalte an Tocopherolen als Antioxidantien sind notwendig: Die Produkte, die mehrfach ungesättigte Fettsäuren enthalten, müssen Tocopherole als Antioxidantien in ausreichender Menge enthalten. Das heisst mindestens 0,4 mg Tocopherol pro Gramm Dienfettsäure-Äquivalent (z.B. bei1 g Linolsäure (Dienfettsäure) muss mit 0,4 mg Tocopherol angereichert werden). Qualität der Fettsäuren: Die Qualität der eingesetzten Fettsäuren muss den Anforderungen des Codex Alimentarius entsprechen. Coenzym Q 10 Coenzym Q 10 spielt eine wichtige Rolle in der körpereigenen Energiegewinnung. Mindestmenge 9 mg Coenzym Q 10 pro Tagesration