AS 2008 1785
Verordnung
über die Sicherheit von Maschinen
(Maschinenverordnung, MaschV)
vom 2. April 2008
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 und 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG);
gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG);
in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG);
in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von Maschinen nach der Maschinenrichtlinie5.
Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der Maschinenrichtlinie. Deren
Artikel 3 gilt sinngemäss. Anstelle der EG-Erlasse, auf die Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben e und k der Maschinenrichtlinie verweist, gelten die schweizerischen Erlasse
gemäss Anhang 1 Ziffer 2.
Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Maschinenrichtlinie; vorbehalten bleiben korrelierende Begriffe nach Anhang 1 Ziffer 1 dieser Verordnung.
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom12. Juni 19956 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV).
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom9.6.2006, S. 24, berichtigt durch ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 35. Der Text dieser Richtlinie kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen nicht gefährden; und
die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–e sowie Absätze2 und 3 und Artikel 12 und 13.
Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt
Artikel 6 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie.
Art. 3 Technische Normen
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie zu konkretisieren.
Art. 4 Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 akkreditiert sein;
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten die im betreffenden Sachbereich zuständigen Bundesbehörden, wenn die Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen könnte.
Art. 5 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)
Die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) richtet sich nach den Artikeln 11–13a der Verordnung vom12. Juni 19958 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV).
Hat die Europäische Kommission eine Massnahme nach Artikel 8 oder 9 der Maschinenrichtlinie ergriffen, so setzen die zuständigen Kontrollorgane die Massnahme für die Schweiz um. Allfällige Verbote oder Einschränkungen des Inverkehrbringens oder Rückrufe von Maschinen werden im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 7 Übergangsfrist für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere Schussgeräte
Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere als Werkzeug konzipierte Schussgeräte dürfen noch bis zum 29. Juni 2011 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.
2. April 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 3) Entsprechungen von Ausdrücken und von Erlassen 1. Für die korrekte Auslegung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG9, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:
EG-Ausdruck schweizerischer Ausdruck Inverkehrbringen in der Gemeinschaft Inverkehrbringen in der Schweiz Inbetriebnahme in der Gemeinschaft Inbetriebnahme in der Schweiz in der Gemeinschaft ansässige Person in der Schweiz niedergelassene Person Mitgliedstaat Schweiz einzelstaatlich schweizerisch Marktaufsicht/Marktüberwachung nachträgliche Kontrolle benannte Stelle Konformitätsbewertungsstelle EG-Konformitätserklärung Konformitätserklärung EG-Baumusterprüfbescheinigung Baumusterprüfbescheinigung EG-Baumusterprüfung Baumusterprüfung EG-Baumusterprüfverfahren Baumusterprüfverfahren 2. Schweizerische Erlasse, die den in der Maschinenrichtlinie zitierten EG-Richtlinien entsprechen Richtlinie 2003/37/EG: Richtlinie 2003/37/EG des Verordnung vom 19. Juni Europäischen Parlaments und des Rates vom 1995 über technische Anfor- 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- derungen an landwirtschaft- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre liche Traktoren und deren Anhänger und die von ihnen gezogenen aus- Anhänger (TAFV2; wechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bau- SR 741.413) teile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom9.7.2003, S. 1) Richtlinie 70/156/EWG: Richtlinie 70/156/EWG Verordnung vom 19. Juni des Rates vom6. Februar 1970 zur Angleichung der 1995 über technische Anfor- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die derungen an Transport- Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr- motorwagen und deren zeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S.1, Anhänger (TAFV1; letztmals geändert durch Verordnung (EG) SR 741.412) Nr. 715/2007, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) Richtlinie 2002/24/EG: Richtlinie 2002/24/EG des Verordnung vom2. Septem- Europäischen Parlaments und des Rates vom ber 1998 über technische 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zwei- Anforderungen an Motorrädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur räder, Leicht-, Klein- und Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates dreirädrige Motorfahrzeuge (ABl. L 124 vom9.5.2002, S.1, letztmals geändert (TAFV3; SR 741.414) durch Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) Richtlinie 73/23/EWG: Richtlinie 73/23/EWG des Verordnung vom9. April Rates vom 19.
Februar 1973 zur Angleichung der 1997 über elektrische Nieder- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend spannungserzeugnisse (NEV; elektrische Betriebsmittel zur Verwendung inner- SR 734.26) halb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsrichtlinie, ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29, ersetzt durch Richtlinie 2006/95/EG, ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10)
Anhang 2
(Art. 6) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom12. Juni 199510 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräte
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1 Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen
1 Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1
Art. 4 Abs. 1
Die in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen vorgeschriebenen Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen oder Informationsbroschüren müssen in den schweizerischen Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen das Produkt voraussichtlich verwendet wird.
Art. 5 Abs. 1
Für Gasgeräte und PSA sind die Grundsätze über die Konformitätsbewertung nach Anhang 1 zu befolgen.
Art. 7 Abs. 2
Art. 8 Abs. 2
Für Gasgeräte und PSA gelten die in Anhang 3 aufgeführten speziellen Anforderungen an die Bereitstellung der technischen Unterlagen.
Art. 9 Abs. 1
Die Texte der in Artikel 2 erwähnten Richtlinien können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern oder bei der Schweizerischen Auskunftsstelle für technische Regeln (Auskunftsstelle)11 bezogen werden.
Gliederungstitel vor Art. 11 4. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) Anhang 1 Bst. A, Anhang 2 Bst. B und Anhang 3 Bst. A
2. Aufzugsverordnung vom 23. Juni 199912
Art. 1 Abs. 2
Sie gilt nicht für:
Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s;
Baustellenaufzüge;
seilgeführte Einrichtungen einschliesslich Seilbahnen;
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge;
Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können;
Schachtförderanlagen;
Hebezeuge zur Beförderung von Darstellerinnen und Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge;
mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschliesslich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschliesslich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen bestimmt sind;
Zahnradbahnen;
Rolltreppen und Förderbänder.
Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und abis sowie Abs. 2
In dieser Verordnung bedeuten:
Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist zur Beförderung: 1. von Personen, 2. von Personen und Gütern, 3. nur von Gütern, sofern der Lastträger betretbar ist, d.h., wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
abis. Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind;
2 Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im
Sinne dieser Verordnung.
Anhang 1 Ziff. 1.2 1.2 Lastträger Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Der Fahrkorb muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er die erforderliche Nutzfläche und Festigkeit entsprechend der vom Montagebetrieb festgelegten höchstzulässigen Personenzahl und Tragfähigkeit des Aufzugs aufweist. Ist der Aufzug zur Beförderung von Personen bestimmt und lassen seine Abmessungen es zu, so muss der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, dass Behinderten der Zugang und die Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden können, um Behinderten die Benutzung zu erleichtern.
3. Druckgeräteverordnung vom 20. November 200213
Art. 1 Abs. 3 Bst. g Ziff. 4 und 6
Sie gilt nicht für:
g. Geräte, die nach Artikel 9 höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die in den Geltungsbereich fallen: 4. von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom12. Juni 199514 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV), 6. der Maschinenverordnung vom2. April 200815 (MaschV);