AS 2008 1907
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation
über Fernmeldeanlagen
Änderung vom 28. April 2008
Das Bundesamt für Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:
Ingress zweites Lemma und auf die Artikel 3 Absätze1 und 2, 7 Absatz 4, 9 Absatz 4, 11 Absatz 3, 20a, 21 Absatz 4bis und 31 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 20022 über Fernmeldeanlagen (FAV),
Art. 3 Abs. 2 und 2bis
Die Informationen, mit denen die Funkanlagen versehen sind, müssen ausserdem angeben:
mindestens auf der Verpackung: 1. dass die Anlage in der Schweiz betrieben werden darf, 2. das Konformitätskennzeichen, gegebenenfalls die Identifikationsnummer und die Identifikation der Anlagenklasse;
gegebenenfalls in der Gebrauchsanweisung, auf der Verpackung oder auf der Anlage einen Hinweis, dass das Betreiben der Anlage verboten ist oder Einschränkungen, einer Konzession oder einer Bewilligung unterliegt.
Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 findet keine Anwendung, wenn:
die Anlage international harmonisierte Frequenzen nutzt und das Betreiben weder Einschränkungen noch einer Konzessions- oder Bewilligungspflicht unterliegt; das Bundesamt bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Anlagen, die nicht mit dieser Information versehen werden müssen, und führt eine Liste dieser Anlagen;
die Anlage nicht in der Schweiz betrieben werden darf.
Art. 3a Konformitätskennzeichen
Als Konformitätskennzeichen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e FAV zulässig ist:
das in Anhang 4 Ziffer 1 festgelegte schweizerische Konformitätskennzeichen; oder
ein in Anhang 4 Ziffer 2 aufgeführtes ausländisches Konformitätskennzeichen.
Art. 5 Identifikation der Anlagenklassen
Für die Identifikation der Anlagenklasse (Art. 21 Abs. 1 Bst. d FAV) wird folgende Darstellung benutzt:
Geräte-/Anlagenkategorie Identifikation Funkanlagen, deren Betreiben verboten ist oder einer Einschränkung, Konzession oder Bewilligung unterliegt:
Andere Anlagen: Keine
Art. 9a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. April 2008
Fernmeldeanlagen, deren Verpackung kein Konformitätskennzeichen, gegebenenfalls keine Identifikationsnummer und keine Identifikation der Anlageklasse (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2) tragen, können noch bis 30. April 2009 angeboten und in Verkehr gebracht werden.
II
Der Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 4 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am 15. Mai 2008 in Kraft.
28. April 2008 Bundesamt für Kommunikation: Martin Dumermuth
Anhang 2
(Art. 1 Abs. 2) Vorgeschriebene Schnittstellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 FAV Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe RIR0000 Technische Schnittstellenanforderungen: Basisdokument 3 RIR0101 Flugfunk 3 RIR0102 Flugnavigation 3 RIR0103 Überwachungssysteme Luftverkehr 3 RIR0201 Terrestrische Rundfunksender 5 RIR0203 Zusatzanlagen für Rundfunksender (ENG/OB und SAP/SAB) 5 RIR0501 Digitale zellulare Telephonie 4 RIR0503 Drahtlose Telefone 2 RIR0504 Funkanlagen für Notfalldienste 3 RIR0506 Personensuchanlagen (Pager) 2 RIR0601 Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem 4 RIR0603 Maritime Kommunikation 4 RIR0604 Maritime Navigation 3 RIR0702 Wettersonden 2 RIR0703 Wetterradar 3 RIR0705 Wind-Profiler 2 RIR0806 Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS) 4 RIR0808 Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS) 5 RIR1001 Alarmanlagen 5 RIR1002 Eisenbahnanwendungen 4 RIR1003 Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten 3 RIR1004 Funkortung 6 RIR1005 Induktive Anwendungen 5 RIR1006 Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen 4 RIR1007 Modell-Fernsteuerungen 2 RIR1008 Allgemeiner Kurzstreckenfunk 6 RIR1009 Drahtlose Mikrofonanlagen 7 RIR1010 Breitband-Datenübertragungssysteme 4 RIR1011 Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID) 6 RIR1012 Strassentransport- und Verkehrstelematik 4 RIR1013 Drahtlose Audioanlagen 7 RIR1021 Fernsteuerung, Fernmessung und Datenübertragung mit höheren 4 Leistungen RIR1022 Biotelemetrie-Anwendungen 2 Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe RIR1101 Amateurfunkanlagen 5 RIR1108 Funkortung (zivil)2
Anhang 4
Konformitätskennzeichen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e FAV
1 Schweizerisches Konformitätskennzeichen
Für die Angabe des schweizerischen Konformitätskennzeichens gilt folgende Darstellung:
TD Das Kennzeichen muss eine Mindesthöhe von 5 mm aufweisen. Es muss in jeder Grösse die abgebildeten Proportionen beibehalten.
2 Ausländische Konformitätskennzeichen
Das folgende Konformitätskennzeichen wird in Anhang VII der Richtlinie 99/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 19993 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität festgelegt. Die Abbildung dient nur der Information.