AS 2008 191

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV)

Änderung vom 16. Januar 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 6 2. Kapitel: Die Verwaltung

1. Abschnitt: Gliederung der Bundesverwaltung

Art. 6 Abs. 3

Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a–d, einschliesslich der FLAG-Verwaltungseinheiten (Art. 9–10c), bilden die zentrale Bundesverwaltung, diejenigen nach Absatz 1 Buchstaben e und f die dezentrale Bundesverwaltung.

Gliederungstitel vor Art. 9

2. Abschnitt: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG)

Art. 9 Eignung

Die Departemente und die Bundeskanzlei überprüfen ihre Verwaltungseinheiten daraufhin, ob sie sich für FLAG nach Artikel 44 RVOG eignen.

Eine Verwaltungseinheit eignet sich für FLAG, wenn namentlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Aufgabe kann mittelfristig weder durch Auslagerung noch durch eine nicht mit FLAG geführte Einheit der zentralen Bundesverwaltung besser erfüllt werden.

  2. Die Verwaltungseinheit ist nicht in starkem Masse in die Politikvorbereitung und -formulierung eingebunden.

  1. Die Steuerung kann durch das vorgesetzte Departement oder Amt in einem vorgegebenen, nicht zu kurzen Führungsrhythmus erfolgen.

  2. Mit der Umstellung auf FLAG ist ein Mehrwert für den Bund verbunden. Die Verwaltungseinheit kann insbesondere ihre Ressourcen wirtschaftlicher und wirksamer einsetzen.

Art. 10 Entscheid über die Umstellung auf FLAG

Der Bundesrat entscheidet über die Umstellung einer Verwaltungseinheit auf FLAG und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei den Auftrag zur Ausarbeitung eines Leistungsauftrags.

Art. 10a Leistungsauftrag

Der Bundesrat beschliesst auf Antrag des zuständigen Departements oder der Bundeskanzlei den mehrjährigen Leistungsauftrag nach Anhörung der zuständigen Kommissionen des Parlaments.

Art. 10b Leistungsvereinbarung

Gestützt auf den Leistungsauftrag des Bundesrates schliessen die Departemente oder die Bundeskanzlei mit den FLAG-Verwaltungseinheiten jährliche Leistungsvereinbarungen ab.

Sie können von einer Leistungsvereinbarung mit einem Leistungserbringer auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien absehen.

Wird nur ein Teil eines Amtes mit FLAG geführt, so kann das Departement den Abschluss der Leistungsvereinbarung dem Amt delegieren; die Zustimmung des Departements zur Leistungsvereinbarung ist dabei vorzubehalten.

Art. 10c Berichterstattung

Die FLAG-Verwaltungseinheiten berichten dem Departement, der Bundeskanzlei oder dem Amt jährlich, wie die Ziele der Leistungsvereinbarung erfüllt worden sind.

Ein Jahr vor Ablauf der Leistungsauftragsperiode erstellt die FLAG-Verwaltungseinheit einen Wirkungs- und Leistungsbericht.

4. Abschnitt zum 4. Kapitel (Art. 33) Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2008 in Kraft.

16. Januar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova