AS 2008 1913

Verordnung
über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
(FKV)

Änderung vom 16. April 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. März 20071 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird wie folgt geändert:

Art. 10a Voraussetzungen für das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen

Funkanlagen dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren technischen Schnittstellen-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 20022 über Fernmeldeanlagen erstellt und betrieben werden.

Programmierbare Funkanlagen dürfen nur für diejenigen Frequenzen programmiert werden, die in der Konzession beschrieben oder deren Gebrauch von der Konzessionspflicht ausgenommen sind. Alle programmierten Frequenzen gelten als benutzte Frequenzen.

II

Diese Änderung tritt am 15. Mai 2008 in Kraft.

16. April 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova