AS 2008 2299
Verordnung
über die Übernahme der Fehlbetragsschuld
einzelner PUBLICA angeschlossener Organisationen
durch den Bund
vom 21. Mai 2008
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20061 (PUBLICA-Gesetz),
verordnet:
Art. 1
Die Fehlbetragsschuld einer angeschlossenen Organisation nach Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes kann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn:
diese dem Bund besonders nahe steht;
ihr Fortbestand durch die Abtragung der Fehlbetragsschuld innert der Amortisationsfrist von acht Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes gefährdet wäre; und
der Bund an ihrem Fortbestand ein Interesse hat.
Als dem Bund besonders nahe stehend gelten insbesondere Organisationen:
die durch den Bund gegründet oder mitbegründet worden sind;
an denen der Bund finanziell beteiligt ist, sei dies durch Kapitalbeteiligung oder durch Beteiligung an den Betriebskosten;
die hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; oder
die berufsständische Interessen des Bundespersonals vertreten.
Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 2
Die Verordnung vom 29. August 20012 über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen Organisationen wird aufgehoben.
AS 2001 3044, 2007 4381 Organisationen durch den Bund
Art. 3
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.
21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |