AS 2008 2299

Verordnung
über die Übernahme der Fehlbetragsschuld
einzelner PUBLICA angeschlossener Organisationen
durch den Bund

vom 21. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20061 (PUBLICA-Gesetz),
verordnet:

Art. 1

Die Fehlbetragsschuld einer angeschlossenen Organisation nach Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes kann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn:

  1. diese dem Bund besonders nahe steht;

  2. ihr Fortbestand durch die Abtragung der Fehlbetragsschuld innert der Amortisationsfrist von acht Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes gefährdet wäre; und

  3. der Bund an ihrem Fortbestand ein Interesse hat.

Als dem Bund besonders nahe stehend gelten insbesondere Organisationen:

  1. die durch den Bund gegründet oder mitbegründet worden sind;

  2. an denen der Bund finanziell beteiligt ist, sei dies durch Kapitalbeteiligung oder durch Beteiligung an den Betriebskosten;

  3. die hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; oder

  4. die berufsständische Interessen des Bundespersonals vertreten.

Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 2

Die Verordnung vom 29. August 20012 über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen Organisationen wird aufgehoben.

SR 172.222.15

AS 2001 3044, 2007 4381 Organisationen durch den Bund

Art. 3

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.

21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova