AS 2008 2301
Verordnung
über den Lufttransport
(LTrV)
Änderung vom 14. Mai 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. August 20051 über den Lufttransport wird wie folgt geändert:
Art. 16a Schulung für die Beförderung gefährlicher Güter
Die Aufgaben in Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter in der Luft, die unter eine der 12 Kategorien fallen, welche im Kapitel 1–4 der Technischen Vorschriften des Anhangs 18 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19442 über die internationale Zivilluftfahrt aufgeführt sind, dürfen nur von Personen wahrgenommen werden, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie haben eine ihrer Verantwortung entsprechende Ausbildung absolviert.
Sie absolvieren mindestens alle 24 Monate einen Wiederholungskurs.
Wer Personal der Kategorien 1–5 und 7–12 ausbildet, muss Inhaber oder Inhaberin eines Zertifikats der Kategorie 6 sein.
Wer Personal der Kategorie 6 ausbildet, muss nebst einem Zertifikat der Kategorie
über eine Ausbildungsbewilligung verfügen. Das Bundesamt erteilt diese Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person eine Fähigkeitsprüfung besteht und Erfahrungen mit dem Lufttransport gefährlicher Güter nachweist. Die Bewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von vier Jahren.
Für die Kategorie 6 dauert die Grundausbildung mindestens fünf Tage und der Wiederholungskurs mindestens drei Tage.
Der Inhaber oder die Inhaberin der Ausbildungsbewilligung stellt die Zertifikate der Kategorie 6 aus und stellt dem Bundesamt eine Kopie zu. Dieses führt Listen der Inhaber und Inhaberinnen einer Ausbildungsbewilligung und derjenigen eines Zertifikates der Kategorie 6.
Die Schulungen für das Personal sämtlicher Kategorien müssen auf Schulungsprogrammen beruhen, welche das Bundesamt in der jeweils aktuellen Fassung genehmigt hat. Die Schulungsprogramme müssen in Übereinstimmung mit den in Arti-