AS 2008 2427

Verordnung
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsverordnung, URV)

Änderung vom 21. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Urheberrechtsverordnung vom 26. April 19931 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 39b, 55 Absatz 2 und 78 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19922 (URG), auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

21. März 19974,

Art. 2 Rechtsstellung

Die Amtsdauer, das Ausscheiden aus der Schiedskommission und die Entschädigungsansprüche für Kommissionsmitglieder richten sich nach der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19965.

Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 4 Abs. 1bis

Das Arbeitsverhältnis des Sekretariatspersonals richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

Art. 5 Information

Die Schiedskommission veröffentlicht ihre Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in amtlichen oder ausseramtlichen Organen, die der Information über die Verwaltungsrechtspflege dienen.

Sie kann ihre Entscheide in einer Datenbank auf ihrer Website veröffentlichen.

Gliederungstitel vor Art. 16a

3. Abschnitt: Gebühren

Art. 16a Gebühren und Auslagen

Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55–60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 Buchstabe a,2 und 14–18 der Verordnung vom 10. September 19696 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Für die Auslagen der Schiedskommission wird gesondert Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten namentlich:

  1. Taggelder und Entschädigungen;

  2. Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen und für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen;

  3. Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt;

  4. Übermittlungs- und Kommunikationskosten.

Art. 16b Zahlungspflicht

Die Verwertungsgesellschaft, die den Tarif zur Genehmigung vorlegt, muss die Gebühren und Auslagen bezahlen.

Sind für dieselben Kosten mehrere Verwertungsgesellschaften zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch.

Die Schiedskommission kann in begründeten Fällen den an einem Verfahren teilnehmenden Nutzerverbänden einen Teil der Kosten auferlegen.

Art. 16c Fälligkeit

Die Gebühren und Auslagen werden mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids fällig.

Art. 16d Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047.

Gliederungstitel vor Art. 16e 1a. Kapitel: Beobachtungsstelle für technische Massnahmen

Art. 16e Organisation

Die Beobachterin oder der Beobachter für technische Massnahmen nimmt die Aufgaben der Fachstelle nach Artikel 39b Absatz 1 URG wahr. Der Bundesrat wählt die Beobachterin oder den Beobachter.

Die Beobachterin oder der Beobachter erfüllt ihre oder seine Aufgaben unabhängig und ist dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum administrativ zugeordnet.

Die Beobachterin oder der Beobachter verfügt über ein Sekretariat, das vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum geführt wird. Dieses trägt die Kosten der Fachstelle.

Die Fachstelle erhebt für ihre Tätigkeiten keine Gebühren.

Art. 16f Wahrnehmung der Aufgaben

Die Fachstelle klärt aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen (Art. 39b Abs. 1 Bst. a URG) oder gestützt auf Meldungen (Art. 16g) ab, ob Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung technischer Massnahmen vorliegen.

Stellt sie solche Anhaltspunkte fest, so strebt sie als Verbindungsstelle (Art. 39b Abs. 1 Bst. b URG) mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an.

Sie erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht und informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit; sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch Beauftragte, die nicht der Bundesverwaltung angehören, beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.

Art. 16g Meldungen

Wer vermutet, dass technische Massnahmen missbräuchlich angewendet werden, kann dies der Fachstelle schriftlich melden.

Die Fachstelle bestätigt den Eingang der Meldung und prüft sie nach Artikel 16f Absatz 1.

Sie benachrichtigt die Betroffenen über das Ergebnis ihrer Abklärungen.

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.

21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova