AS 2008 2739

Verordnung des EFD
über Änderungen des Bundesrechts infolge
des Primatwechsels bei PUBLICA

vom 16. Juni 2008

Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung

Art. 8 Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts

Das Arbeitsverhältnis endet:

  1. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 61. Altersjahr vollenden und die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b BPV für den vorzeitigen Altersrücktritt erfüllen;

  2. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c BPV am letzten Tag des halben Kalenderjahres, in dem sie das 61. Altersjahr vollenden und die Funktion als Berufsoffizier während 10 Jahren ausgeübt haben;

  3. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a BPV am letzten Tag des halben Kalenderjahres, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden und die Funktion als Berufsoffizier während 10 Jahren ausgeübt haben;

  4. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden;

  5. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 3 BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden und die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe c BPV für den vorzeitigen Altersrücktritt erfüllen.

Art. 62 Abs. 2

Ist die angestellte Person aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht sie Leistungen nach den Artikeln 63 und 79 Absatz 5 BPV, so meldet sie anderweitige Renten oder Erwerbseinkommen wahrheitsgetreu der Organisationseinheit, bei der sie zuletzt angestellt war.

Art. 66

Aufgehoben

2. Reinigungspersonalverordnung – EFD vom 22. Mai 20022

Art. 6 Abs. 1 und 3

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.

16. Juni 2008 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz