AS 2008 301

Verordnung
über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren
auf schweizerischen Gewässern
(SAV)

Änderung vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2313; SR 747.201.3)

Ziff. 16 .5.4

statt: Ab dem 1. Juni 2007 dürfen Motoren auf gewerbsmässig eingesetzten Schiffen nur noch dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der Ziffer 3.1 dieser Verordnung entsprechen.

muss es heissen: Ab dem 1. Juni 2007 dürfen Motoren auf gewerbsmässig eingesetzten Schiffen nur noch dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der Ziffern 3.1, 3.3 oder 6.3.2 dieser Verordnung entsprechen.

29. Januar 2008 Bundeskanzlei Berichtigung