AS 2008 309

Bundesgesetz
über die internationale Zusammenarbeit
im Bereich der Bildung, der Berufsbildung,
der Jugend und der Mobilitätsförderung

Änderung vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20071, beschliesst

I

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite in eigener Zuständigkeit internationale Verträge über die Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung abzuschliessen.

Art. 5 Abs. 5

Dieses Gesetz gilt ab dem1. Januar 2008 unbefristet.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

Ständerat, 5. Oktober 2007

Nationalrat, 5. Oktober 2007

Der Präsident: Peter Bieri

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Ueli Anliker