AS 2008 3217
Verordnung
über die elektronische Kriegführung
(VEKF)
Änderung vom 2. Juli 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. Oktober 20031 über die elektronische Kriegführung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3
Die folgenden Stellen sind im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages berechtigt, Funkaufklärungsaufträge zu erteilen:
der Strategische Nachrichtendienst;
der Dienst für Analyse und Prävention;
der Militärische Nachrichtendienst.
II
Diese Änderung tritt am1. August 2008 in Kraft.
2. Juli 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |