AS 2008 3675
Verordnung
über das paritätische Organ
des Vorsorgewerks ETH-Bereich
(VPO-ETH)
Änderung vom 1. Juli 2008
Der ETH-Rat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. Juli 20071 über das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2, 4 und 5
Die Amtsdauer der Mitglieder des paritätischen Organs beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am1. Januar 2009.
Die Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitgebers werden vom ETH-Rat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH Lausanne, der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH Zürich und der Direktorinnen oder Direktoren der Forschungsanstalten gewählt.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten werden wie folgt bestimmt:
Je drei Vertreterinnen oder Vertreter werden durch die im Vorsorgewerk ETH-Bereich versicherten Mitglieder der Hochschulversammlungen der beiden ETH gewählt. Die im Vorsorgewerk versicherten Mitglieder der Hochschulversammlungen bestimmen das Wahlverfahren.
Drei Vertreterinnen oder Vertreter werden durch die Personalvertretungen der Forschungsanstalten gewählt. Die Personalvertretungen der Forschungsanstalten bestimmen das Wahlverfahren.
II
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 15. August 2008 in Kraft.
Artikel 2 Absatz 2 tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
1. Juli 2008 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser