AS 2008 3683

Verordnung
über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

Änderung vom 2. Juli 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:

Art. 38 Abs. 3

Arbeitskleider und PSA, an denen besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest haften, dürfen nicht zu einer Kontamination ausserhalb des Arbeitsbereiches führen. Sie sind sachgerecht zu reinigen oder direkt sachgerecht zu entsorgen.

Art. 44 Sachüberschrift und Abs. 1 Gesundheitsgefährdende Stoffe

Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

2. Juli 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova