AS 2008 3685

Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

Änderung vom 2. Juli 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1, 1bis und 2

Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können.

Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die damit verbundenen Risiken bewerten. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen. Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist der Bauherr zu benachrichtigen.

Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Baustellenspezifische Massnahmen, die nicht bereits realisiert werden, sowie die von den Ergebnissen der Risikobewertung nach Absatz 1bis abhängenden Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Die Massnahmen, die bereits realisiert werden, sind im Werkvertrag anzumerken.

Art. 60 Sachüberschrift Allgemeines

Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die folgenden Arbeiten vor deren Ausführung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu melden:

  1. vollständige oder teilweise Entfernung von: 1. asbesthaltigen Spritzbelägen; 2. asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m2; 3. asbesthaltigen Leichtbauplatten ab einer Fläche von2 m2.

  2. Abbruch- und Ausbrucharbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen mit: 1. asbesthaltigen Spritzbelägen; 2. asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m2; 3. asbesthaltigen Leichtbauplatten ab einer Fläche von2 m2.

Die SUVA bestimmt Frist und Form der Meldungen nach Konsultation der interessierten Organisationen.

Art. 60b Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen

Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.

Die SUVA anerkennt Asbestsanierungsunternehmen, wenn diese:

  1. Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen nach Artikel 60c beschäftigen und sicherstellen, dass während der Asbestsanierung eine solche Spezialistin oder ein solcher Spezialist anwesend ist und die Arbeiten überwacht;

  2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, die für diese Arbeiten nach Artikel 8 Absatz 1 VUV2 ausgebildet und bei der SUVA gemäss dem 4. Titel der VUV (arbeitsmedizinische Vorsorge) gemeldet sind;

  3. über die notwendigen Arbeitsmittel und einen Plan für deren Instandhaltung verfügen;

  4. für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung, Gewähr bieten.

Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, so kann die SUVA die Anerkennung entziehen.

Art. 60c Eignung von Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen

Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen namentlich Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen können:

  1. Grundkenntnisse in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

  2. Methode der staubarmen Entfernung von schwach gebundenem Asbest;

  3. sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen und der anderen Arbeitsmittel;

  4. Erstellen eines Arbeitsplans;

  5. Führen eines Baustellentagebuches;

  6. Führen und Instruieren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Baustellen.

Art. 61 Abs. 1

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Untertagarbeiten vor deren Ausführung der SUVA zu melden.

Gliederungstitel vor Art. 83a 10a. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 83a

Gegen Verfügungen der SUVA nach Artikel 60b kann Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege erhoben werden.

II

Die Verordnung vom 30. März 19883 über die Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien wird aufgehoben.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

2. Juli 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

AS 1988 744, 1996 1478