AS 2008 3765
Vereinbarungvom 13. Juni 1976 über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Vereinbarung vom 13. Juni 1976
über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
SR 0.972.0; AS 1978 840
I
Änderung der Vereinbarung und der Anlagen I und II durch die Resolution 86/XVIII Angenommen vom Gouverneursrat am 26. Januar 1995 In Kraft getreten am 20. Februar 1997 Übersetzung1
Artikel 3 Abschnitt 3 wird gestrichen.
Artikel 3 Abschnitt 4 wird umbenannt in Abschnitt 3 und wie folgt geändert:
Abschnitt 3 – Beschränkung der Haftung
Kein Mitglied haftet zufolge seiner Zugehörigkeit zum Fonds für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds.
Artikel 4 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 2 – Erstbeiträge
Der Erstbeitrag eines Gründungsmitgliedes wie eines Nicht-Gründungsmitgliedes beläuft sich auf den Betrag und wird in der Währung ausgedrückt, welche das Mitglied in der gemäss Abschnitt 1 b) und c) von Artikel 13 dieser Vereinbarung von dem Mitglied hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorgesehen hat.
Der Erstbeitrag jedes Mitgliedes wird fällig und zahlbar in der in den Abschnitten 5 b) und c) dieses Artikels vorgesehenen Form und nach Wahl des Mitgliedes mit einer einmaligen Zahlung oder in drei gleichen Jahresraten. Die einmalige Zahlung oder die erste Jahresrate wird am dreissigsten Tage nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung für das betreffende Mitglied fällig; die zweite und dritte Jahresrate werden ein Jahr bzw. zwei Jahre nach Fälligkeit der ersten Jahresrate fällig.
Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2008 3765).
Artikel 4 Abschnitt 5 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
b) Die Beiträge sind in frei konvertierbaren Währungen zu leisten.
Artikel 5 Abschnitt 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
b) Die Beiträge in nicht konvertierbaren Währungen, die dem Fonds vor dem 26. Januar 1995 als Erst- oder Zusatzbeitrag eines Mitgliedes zufliessen, können vom Fonds nach Rücksprache mit diesem Mitglied zur Deckung von Verwaltungs- oder anderem Aufwand des Fonds im Gebiete dieses Mitgliedes verwendet werden. Sie können mit Zustimmung dieses Mitgliedes auch für die Bezahlung von auf seinem Gebiet erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen verwendet werden, welche vom Fonds für seine von ihm finanzierte Tätigkeit in anderen Staaten benötigt werden.
Artikel 6 Abschnitt 2 Buchstabe c) Ziffer ii) wird wie folgt geändert:
ii) Genehmigung eines Mitgliedbeitrittes;
Artikel 6 Abschnitt 2 Buchstabe g) wird wie folgt geändert:
g) Das Quorum einer Sitzung des Gouverneursrates ist mit zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder erreicht.
Artikel 6 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
Die Gesamtzahl der Stimmen im Gouverneursrat setzt sich zusammen aus Gründungsstimmen und Wiederauffüllungsstimmen. Alle Mitglieder haben auf folgender Grundlage gleichen Zugang zu diesen Stimmen:
Die Gründungsstimmen, deren Anzahl insgesamt eintausendachthundert (1800) beträgt, setzen sich zusammen aus Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen: A) die Mitgliedsstimmen sind gleichmässig auf alle Mitglieder verteilt, B) die Beitragsstimmen sind anteilmässig auf alle Mitglieder verteilt; der Anteil jedes Mitgliedes richtet sich nach dem Verhältnis zwischen seinen kumulativen Beiträgen zu den Gesamtmitteln des Fonds, die vom Gouverneursrat vor dem 26. Januar 1995 genehmigt und von den Mitgliedern in Übereinstimmung mit den Abschnitten 2, 3 und 4 von Artikel 4 dieser Vereinbarung geleistet wurden, und der Gesamtsumme der von allen Mitgliedern geleisteten Beiträge; ii) Die Wiederauffüllungssstimmen setzen sich zusammen aus Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen, deren Gesamtzahl der Gouverneursrat jedes Mal festlegt, wenn er gemäss Artikel 4 Abschnitt 3 dieser Vereinbarung ab der vierten Wiederauffüllung zur Zahlung zusätzlicher Beiträge aufruft («Wiederauffüllung»). Sofern der Gouverneursrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl anders beschliesst, werden bei jeder Wiederauffüllung einhundert (100) Stim- men für jeweils einen Beitrag in Höhe von einhundertachtundfünfzig Millionen US-Dollar (158 000 000 USD) zur Gesamtsumme der Wiederauffüllung oder anteilmässig für einen Bruchteil dieses Beitrags zugeteilt: A) die Mitgliedsstimmen werden auf der Grundlage von Absatz i) A) oben gleichmässig unter allen Mitgliedern verteilt, B) die Beitragssstimmen werden anteilmässig auf alle Mitglieder verteilt; der Anteil jedes Mitgliedes richtet sich nach dem Verhältnis zwischen seinem Beitrag zu den Mitteln, welche die Mitglieder bei jeder Wiederauffüllung in den Fonds eingezahlt haben, und der Gesamtsumme der von allen Mitgliedern geleisteten Beiträge zu der betreffenden Wiederauffüllung; iii) Der Gouverneursrat bestimmt die Gesamtzahl der Stimmen, die gemäss Absatz i und ii dieses Abschnitts als Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen zu verteilen sind. Im Anschluss an jede Änderung der Anzahl der Mitglieder des Fonds werden die gemäss Absatz i und ii dieses Abschnitts verteilten Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen in Übereinstimmung mit den in diesen Absätzen dargelegten Grundsätzen neu verteilt. Bei derVerteilung der Stimmen stellt der Gouverneursrat sicher, dass die Mitglieder, die vor dem 26.
Januar 1995 als Mitglieder der Kategorie III eingestuft waren, ein Drittel der Gesamtstimmenzahl als Mitgliedsstimmen erhalten.
Artikel 6 Abschnitt 5 Buchstabe a) et b) wird wie folgt geändert:
Der Verwaltungsrat setzt sich aus 18 Mitgliedern und höchstens 18 stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die an der Jahressitzung des Gouverneursrates aus den Mitgliedern des Fonds gewählt werden. Die Sitze im Verwaltungsrat werden in angemessenen Zeitabständen, die in der Anlage II zu dieser Vereinbarung angegeben sind, vom Gouverneursrat verteilt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, welche nur in Abwesenheit eines Mitgliedes Stimmrecht erhalten, werden gemäss den in Anlage II dargelegten Verfahren gewählt oder ernannt; Anlage II ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind für eine dreijährige Amtsperiode gewählt.
Artikel 6 Abschnitt 5 Buchstabe f) wird wie folgt geändert:
f) Das Quorum einer Sitzung des Verwaltungsrates ist mit zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder erreicht.
Artikel 6 Abschnitt 6 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:
a) Der Gouverneursrat bestimmt in angemessenen Zeitabständen die Verteilung der Stimmen unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in Artikel 6 Abschnitt 3 Buchstabe a) dieser Vereinbarung dargelegt sind.
Artikel 12 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:
Mit Ausnahme von Fragen, welche die Anlage II betreffen:
wird jeder von einem Mitglied oder vom Verwaltungsrat gemachte Vorschlag zur Änderung dieser Vereinbarung dem Präsidenten und von diesem allen Mitgliedern mitgeteilt. Der Präsident leitet die von einem Mitglied gemachten Vorschläge zur Änderung dieser Vereinbarung dem Verwaltungsrat zu, welcher seinerseits seine Vernehmlassung hierzu dem Gouverneursrat vorlegt; ii) werden Änderungsvorschläge vom Gouverneursrat mit Vierfünftelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl angenommen. Änderungen treten, wenn nicht anders vom Gouverneursrat bestimmt, drei Monate nach ihrer Annahme in Kraft, es sei denn, die Änderung betreffe A) das Recht, aus dem Fonds auszutreten, B) die in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorschriften über das Stimmenmehr, C) die in Artikel 3 Abschnitt 3 vorgesehene Beschränkung der Haftpflicht, D) das Verfahren zur Änderung dieser Vereinbarung, in welchem Falle die Änderung erst in Kraft tritt, wenn die schriftliche Zustimmung hiezu seitens aller Mitglieder in den Besitz des Präsidenten gelangt ist.
Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe a), c) und d) wird wie folgt geändert:
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Depositar die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von wenigstens sechs Staaten der Kategorie I, sechs Staaten der Kategorie II und 24 Staaten der Kategorie III erhalten hat, vorausgesetzt, dass die Erstbeiträge gemäss den von den Staaten der Kategorien I und II hinterlegten Urkunden mindestens den Gegenwert von 750 Millionen US-Dollar zum Kurs vom 10. Juni 1976 ergeben. Weiter ist vorausgesetzt, dass die vorgenannten Bedingungen innert 18 Monaten seit die vorliegende Vereinbarung zur Unterzeichnung aufliegt, erfüllt sind, oder an dem Datum, das die Staaten, welche diese Urkunden hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder jeder Kategorie bestimmen mögen, und sobald dem Depositar hiervon Mitteilung gemacht wurde.
Die durch die Gründungsmitglieder und die Nicht-Gründungsmitglieder im Rahmen dieser Vereinbarung vor dem 26. Januar 1995 eingegangenen Verpflichtungen bleiben unverändert in Kraft und sind für alle Mitglieder des Fonds bindend.
d) In allen Teilen dieser Vereinbarung, in denen Kategorien oder die Kategorien I, II oder III Erwähnung finden, sind die Mitgliederkategorien gemeint, die bis zum 26. Januar 1995 bestanden und in der Anlage III2 aufgeführt sind, welche Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
Diese Anlage wird in der AS nicht veröffentlicht. Die Texte in französisch und englisch können eingesehen werden auf der Internetseite der Organisation FIDA: http://www.ifad.org/pub/basic/agree/f/agreefr.pdf Anlage I Erster Teil Länder, die Gründungsmitglieder werden können Änderungen in den Listen der Kategorien I und III Griechenland wechselt nach der Aktualisierung durch den Gouverneursrat von der Kategorie I in die Kategorie III. Portugal wechselt nach der Aktualisierung durch den Gouverneursrat von der Kategorie I in die Kategorie III.
Zweiter Teil Zusagen von Erstbeiträgen In der ersten Spalte der Kategorie I wird das Wort «Bundesrepublik» gestrichen.
Anlage II Verteilung der Stimmen und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates Anlage II wird geändert und lautet nun wie folgt: 1. Der Gouverneursrat bestimmt in Übereinstimmung mit den in Absatz 29 dieser Anlage dargelegten Verfahren in angemessenen Zeitabständen die Verteilung der Sitze der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Fonds, und er berücksichtigt hierbei i) die Notwendigkeit, die Beschaffung von Mitteln für den Fonds fortzusetzen und zu fördern, ii) die Notwendigkeit, eine gerechte geografische Verteilung der betreffenden Sitze sicherzustellen und iii) die Rolle der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten bei der Leitung des Fonds. 2. Verteilung der Stimmen im Verwaltungsrat. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist befugt, die Stimmen aller Mitglieder abzugeben, die es vertritt. Vertritt ein Mitglied mehr als ein Fonds-Mitglied, kann es die Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder getrennt abgeben. 3. a) Liste der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten werden in angemessenen Zeitabständen im Sinne dieser Anlage auf die Listen A, B und C verteilt. Bei seinem Beitritt zum Fonds wählt ein neues Mitglied die Liste, auf der es sich eintragen will, und teilt diese Wahl in Absprache mit den Mitgliedern dieser Liste schriftlich dem Präsidenten des Fonds mit. Ein Mitglied kann zum Zeitpunkt der Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder, welche die Mitgliedstaatenliste vertreten, der es angehört, beschliessen, aus dieser Mitgliedstaatenliste auszutreten und sich auf einer anderen Liste einzutragen, sofern deren Mitglieder ihr Einverständnis erklärt haben. In diesem Fall teilt das betreffende Mitglied dem Präsidenten des Fonds schriftlich diese Veränderung mit; der Präsident unterrichtet alle Mitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Zusammensetzung aller Listen der Mitgliedstaaten.
Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat. Die achtzehn (18) Mitglieder und die höchstens als achtzehn (18) stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates werden aus den Mitgliedern des Fonds wie folgt gewählt oder ernannt:
acht (8) Mitglieder und höchstens acht (8) stellvertretende Mitglieder werden aus den Mitgliedern auf der Liste A der Mitgliedstaaten, die in angemessenen Zeitabständen aufgestellt wird, gewählt oder ernannt; ii) vier (4) Mitglieder und vier (4) stellvertretende Mitglieder werden aus den Mitgliedern auf der Liste B der Mitgliedstaaten, die in angemessenen Zeitabständen aufgestellt wird, gewählt oder ernannt; iii) sechs (6) Mitglieder und sechs (6) stellvertretende Mitglieder werden aus den Mitgliedern auf der Liste C der Mitgliedstaaten, die in angemessenen Zeitabständen aufgestellt wird, gewählt oder ernannt.
4. Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. Für die Wahl oder die Ernennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder auf frei gewordene Sitze im Verwaltungsrat werden die Verfahren angewandt, die nachstehend für die Mitglieder jeder Liste von Mitgliedstaaten beschrieben werden.
A. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter
Teil I Mitgliedstaaten der Liste A
5. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates aus Mitgliedstaaten der Liste A üben ein dreijähriges Mandat aus. 6. Die Mitglieder der Liste A schliessen sich zu Wahlgruppen zusammen und nominieren auf der Grundlage der von den Mitgliedern der Liste A und ihren Wahlgruppen vereinbarten Verfahren acht (8) Mitglieder für den Verwaltungsrat sowie höchstens acht (8) Stellvertreter. 7. Änderungen. Die Gouverneure, welche die Mitgliedstaaten der Liste A vertreten, können durch einstimmigen Beschluss die Bestimmungen von Teil I dieser Anlage (Absätze 5 bis 6) abändern. Sofern nicht anders beschlossen wird, treten solche Änderungen unverzüglich in Kraft. Der Präsident wird über jegliche Änderung von Teil I dieser Anlage in Kenntnis gesetzt.
Teil II Mitgliedstaaten der Liste B
8. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates aus Mitgliedstaaten der Liste B üben ein dreijähriges Mandat aus. 9. Die Mitglieder der Liste B schliessen sich zu Wahlgruppen zusammen, deren Anzahl der Anzahl der Sitze entspricht, die der Liste zur Verfügung stehen; jede Wahlgruppe wird im Verwaltungsrat durch ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied vertreten. Die Mitglieder der Liste B unterrichten den Präsidenten des Fonds von Zeit zu Zeit über die Zusammensetzung jeder Wahlgruppe und ihre Veränderungen. 10. Die Mitglieder der Liste B legen das Verfahren für die Wahl oder die Ernennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder auf freigewordene Sitze im Verwaltungsrat fest und übermitteln dem Präsidenten des Fonds ein Exemplar. 11. Änderungen. Die Bestimmungen von Teil II dieser Anlage (Absätze 8 bis 10) können durch eine Abstimmung der Gouverneure abgeändert werden, welche zwei Drittel derjenigen Mitgliedstaaten der Liste B vertreten, deren Beiträge (die sie gemäss Artikel 4 Abschnitt 5 c) geleistet haben) sich auf siebzig (70) Prozent der Beiträge aller Mitgliedstaaten der Liste B belaufen. Der Präsident wird über jegliche Änderung von Teil II dieser Anlage in Kenntnis gesetzt.
Teil III Mitgliedstaaten der Liste C
12. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitgliedstaaten der Liste C vertreten, üben ein dreijähriges Mandat aus. 13. Sofern die Mitgliedstaaten der Liste C nichts anderes beschliessen, müssen von den sechs (6) Mitgliedern und den sechs (6) stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates, die aus den Mitgliedern dieser Liste gewählt oder ernannt wurden, zwei (2) Mitglieder und zwei (2) stellvertretende Mitglieder aus einer der nachstehend genannten Regionen stammen, wie sie in jeder der Unter-Listen der Mitgliedstaaten der Liste C aufgeführt sind: Afrika (Unter-Liste C1); Europa, Asien und Pazifik (Unter-Liste C2); Lateinamerika und Karibik (Unter-Liste C3). 14. a) In Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 27 dieser Anlage wählen die Mitgliedstaaten der Liste C aus den Ländern einer jeden Unter-Liste zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder, welche die Interessen der jeweiligen Unter-Liste insgesamt vertreten; unter ihnen befinden sich mindestens ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Land dieser Liste, das zu den grössten Beitragszahlern des Fonds gehört.
b) Die Mitglieder der Liste C können jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der sechsten Wiederauffüllung der Mittel des Fonds, die Bestimmungen des vorstehenden Buchstabens a) überprüfen, hierbei den Erfahrungen jeder Unter-Liste bei der Anwendung dieser Bestimmungen Rechnung tragen und gegebenenfalls den Wortlaut dieses Buchstabens unter Berücksichtigung der in der Resolution 86/XVIII des Gouverneursrates dargelegten Grundsätze abändern. 15. Zunächst erfolgt die Wahl aller Mitglieder jeder Unter-Liste, in der ein Sitz frei ist; die Länder der betreffenden Unter-Liste schlagen Kandidaten für den Sitz vor. Die Mitglieder der Liste C nehmen an der Wahl für jeden Sitz teil. 16. Wenn alle Mitglieder gewählt sind, werden in der im vorstehenden Absatz 15 genannten Reihenfolge die stellvertretenden Mitglieder gewählt. 17. Gewählt wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. 18. Erhält keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die im vorstehenden Absatz
genannte Mehrheit, scheidet bei jedem der anschliessend organisierten Wahlgänge derjenige Kandidat aus, der bei dem vorangegangenen Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erreicht hat. 19. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Kommt es in diesem sowie auch in einem weiteren Wahlgang wieder zu Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los.
20. Kandidiert zu irgendeinem Zeitpunkt nur eine Person für einen freien Sitz, dann kann diese Person ohne Abstimmung für gewählt erklärt werden, sofern kein Gouverneur Einwände erhebt. 21. Die Sitzungen der Mitglieder der Liste C für die Wahl oder die Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Mitglieder der Liste C ernennen im Konsensverfahren einen Vorsitzenden für diese Sitzungen. 22. Die Mitglieder jeder Unter-Liste ernennen im Konsensverfahren den Vorsitzenden für die Sitzung der entsprechenden Unter-Liste. 23. Die Namen der gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden dem Präsidenten des Fonds mitgeteilt; das gleiche gilt für ihre jeweiligen Mandate und die Liste der Titelinhaber und Stellvertreter.
Abstimmung im Verwaltungsrat 24. Bei der Auszählung der Stimmen im Verwaltungsrat wird die Gesamtzahl der Stimmen der Länder jeder Unter-Liste gleichmässig auf die Mitglieder der betreffenden Unter-Liste verteilt.
Änderungen 25. Teil III dieser Anlage (Absätze 12 bis 24) kann von Zeit zu Zeit mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten der Liste C abgeändert werden. Der Präsident wird über jegliche Änderung von Teil III dieser Anlage in Kenntnis gesetzt.
B. Allgemeine Bestimmungen für die Listen A, B und C 26. Die Namen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die von den Mitgliedstaaten der Listen A, B und C gewählt oder ernannt worden sind, werden dem Präsidenten des Fonds mitgeteilt. 27. Ungeachtet jeglicher abweichenden Bestimmung in den vorstehenden Absätzen
bis 25 können die Mitglieder einer Liste von Mitgliedstaaten oder die Mitglieder einer Wahlgruppe innerhalb einer Liste bei jeder Wahl beschliessen, eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern der Liste, welche die umfangreichsten Beiträge zum Fonds leisten, für die betreffende Liste von Mitgliedstaaten zu Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates zu ernennen, um die Mitglieder zu Beiträgen zum Fonds zu veranlassen. In diesem Fall wird der Beschluss dem Präsidenten des Fonds schriftlich mitgeteilt. 28. Nach dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates zu einer Liste von Mitgliedstaaten kann der Gouverneur, der dieses Land vertritt, ein bereits im Amt befindliches Mitglied des Verwaltungsrates für diese Mitgliedstaatenliste beauftragen, dieses Land zu vertreten und seine Stimmen bis zur nächsten Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates für die betreffende Liste abzugeben. Während dieses Zeitraums gilt das hiermit beauftragte Mitglied als von dem betreffenden Gouverneur gewählt oder ernannt, und der Mitgliedstaat gilt als zur Wahlgruppe dieses Mitgliedes gehörig.
29. Änderung der Absätze 1 bis 4, 7, 11 und 25 bis 29. Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4, 7, 11 und 25 bis 29 dieser Anlage können von Zeit zu Zeit mit einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl des Gouverneursrates abgeändert werden. Sofern nicht anders vereinbart, wird jegliche Änderung der Absätze 1 bis 4, 7, 11 und 25 bis 29 mit ihrer Annahme wirksam.
II
Änderung der Vereinbarung durch die Resolution 100/XX Angenommen vom Gouverneursrat am 21. Februar 1997 In Kraft getreten am 21. Februar 1997 Übersetzung3
Artikel 4 Abschnitt 1 der Vereinbarung über die Errichtung des
Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung wird wie folgt geändert: «Die Mittel des Fonds ergeben sich aus den
i) Erstbeiträgen; ii) Zusatzbeiträgen; iii) Sonderbeiträgen von Nicht-Mitgliedstaaten und aus anderen Quellen; iv) Mitteln, die dem Fonds aus seinen Geschäften oder aus anderen Quellen zugeflossen sind oder zufliessen werden.»
III
Geltungsbereich am 12. Oktober 2007, Nachtrag4 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Kiribati 23. Februar 2005 B 23. Februar 2005 Niue 20. Juli 2006 B 20. Juli 2006
Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2008 3765).
Diese Veröffentlichung ergänzt die frühere in AS 1978 867, 1979 250 776, 1981 1356, 1982 1948, 1985 311, 1986 1960, 1987 1386, 1991 802 und 2005 2101. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://http://www.eda.admin.ch/vertraege).
Rückzug von Vertragsstaaten Australien Am 1. September 2004 hat Australien das Vereinbarung vom 13. Juni 1976 über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gekündigt. Die Kündigung wird am 31. Juli 2007 wirksam.