AS 2008 4613

Geschäftsordnung des Rates
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Geschäftsordnung ETH-Rat)

Änderung vom 24. September 2008

Der ETH-Rat
verordnet:

I

Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3 bis 6

Die in Abs. 1 genannten Unterlagen erhalten zusätzlich zu den Mitgliedern des ETH-Rates:

  1. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;

  2. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen, mit Ausnahme der Akten zu den Professorenwahlen.

Der Staatssekretär oder die Staatssekretärin für Bildung und Forschung erhält die Traktandenliste.

Der Präsident oder die Präsidentin kann Sitzungsunterlagen ausschliesslich den Mitgliedern des ETH-Rates zustellen.

Die Sitzungsunterlagen sind vertraulich.

Art. 3 Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen

An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:

  1. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;

  2. der Protokollführer oder die Protokollführerin;

  3. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin;

  4. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende des Stabes des ETH-Rates oder aussenstehende Fachleute.

Art. 4a Kollegialprinzip

Der ETH-Rat handelt und entscheidet als Kollegium.

Art. 4b Sitzungsgeheimnis

Die Sitzungen des ETH-Rates unterliegen dem Sitzungsgeheimnis.

Dem Sitzungsgeheimnis unterstehen neben den Mitgliedern des ETH-Rates die Mitglieder des Stabes, und, soweit sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sind, weitere Sitzungsteilnehmende.

Art. 9 Abs. 3 und 4

Das Protokoll ist vertraulich; es darf nicht an Dritte weitergeleitet werden. Für den internen Gebrauch stellt der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates den Stäben der Schulleitungen bzw. der Direktionen einen Protokollauszug mit den Beschlüssen des ETH-Rates (Beschlussprotokoll) zu.

In besonderen Fällen, namentlich aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen, kann für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.

Art. 10 Abs. 1

In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen.

Art. 12

Der ETH-Rat ist einer wahren, sachgerechten und transparenten Kommunikation zum Nutzen der Gesellschaft verpflichtet.

Die Kommunikation hat zum Ziel, die Entscheide des ETH-Rates zu erläutern und die Rolle und den Ruf des ETH-Bereichs zu stärken.

Die Kommunikation des ETH-Bereichs als Ganzem sowie des ETH-Rates liegt in der Verantwortung des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates. Er oder sie oder von ihm oder ihr bezeichnete Mitglieder des ETH-Rates kommunizieren zu strategischen Fragen im Einklang mit den Aufträgen und Beschlüssen des ETH- Rates.

Bei der Behandlung der einzelnen Geschäfte beschliesst der ETH-Rat jeweils über deren Kommunikation.

Bei allen Kommunikationsmassnahmen ist dem Persönlichkeitsschutz und dem Datenschutz Rechnung zu tragen.

Art. 13 Bereichssitzung

Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel zwei- bis viermal jährlich zu einer Bereichssitzung mit:

  1. den Präsidenten und Präsidentinnen der ETH;

  2. den Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten.

An den Sitzungen nehmen ohne Stimmrecht teil:

  1. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;

  2. der Protokollführer oder die Protokollführerin;

  3. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende der Stäbe des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten sowie aussenstehende Fachleute.

Die Bereichssitzung dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination innerhalb des ETH-Bereichs.

Die Bereichssitzung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH- Rates geleitet.

Es wird ein Kurzprotokoll geführt.

Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates abgestimmt.

Art. 13a Konferenz der Direktoren und Direktorinnen

Die Direktoren und die Direktorinnen der Forschungsanstalten bilden eine Konferenz.

Die Konferenz konstituiert sich selbst.

Sie dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination unter den Forschungsanstalten sowie der Vorbesprechung und der Umsetzung von Geschäften des ETH-Rates.

Art. 15 Abs. 1

Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategische Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie:

  1. ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH- Rates, soweit der ETH-Rat nichts anderes bestimmt;

  2. führt periodisch Einzelgespräche mit den Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH und den Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten über die strategische Entwicklung ihrer Institutionen;

  3. vertritt den ETH-Bereich und den ETH-Rat nach aussen;

  4. übt die Finanzaufsicht über den ETH-Bereich aus;

  5. ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse zur Mittelzuteilung an die Institutionen des ETH-Bereichs;

  6. erledigt Aufsichtsbeschwerden in Form einer Präsidialverfügung oder eines Schreibens, soweit sich keine Behandlung im ETH-Rat aufdrängt;

  1. ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20012 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);

  2. entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.

Art. 17 Dialog mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten

Die Mitglieder des ETH-Rates führen jährlich mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten ein Gespräch zur Standortbestimmung (Dialog).

Der Dialog dient im Rahmen des strategischen Controllings insbesondere:

  1. der Rückmeldung der ETH und der Forschungsanstalten zum Stand der Erreichung der in der Zielvereinbarung festgehaltenen Ziele;

  2. dem offenen Informations- und Gedankenaustausch zu aktuellen Problemstellungen und strategischen Entwicklungsinitiativen.

Die Teilnahme am Dialog steht allen Mitgliedern des ETH-Rates offen.

Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates organisiert den Dialog und bestimmt die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Stabes.

II

Diese Änderung tritt am1. November 2008 in Kraft.

24. September 2008 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser