AS 2008 4711
Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Änderung vom 26. September 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. g
Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
g. Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
Art. 7 Einleitungssatz
Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:
Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz und 3
… Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 erster Satz
Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 54 800 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet. …
Art. 21 Sinkende Beitragskala für Selbstständigerwerbende
Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9 200 Franken, aber weniger als 54 800 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
200 16 000 4,2
000 20 300 4,3
300 22 600 4,4
600 24 900 4,5
900 27 200 4,6
200 29 500 4,7
500 31 800 4,9
800 34 100 5,1
100 36 400 5,3
400 38 700 5,5
700 41 000 5,7
000 43 300 5,9
300 45 600 6,2
600 47 900 6,5
900 50 200 6,8
200 52 500 7,1
500 54 800 7,4
Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9200 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.
Art. 22 Abs. 2, 3 und 5
Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.
Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.
Art. 28 Abs. 1
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 382 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen. Berechnet werden die Beiträge wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken weniger als 300 000 382 – 300 000 420 84
750 000 2856 126
000 000 und mehr 8400 –
Art. 29 Abs. 2, 6 und 7
Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6.
Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgesellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht.
Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22–27 sinngemäss.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
26. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |