AS 2008 4715

Verordnung 09
über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung

vom 26. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9bis, 10 Absatz 1 und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG), und auf die Artikel 16a Absatz 2, 16f Absatz 1 und 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG),
verordnet:

1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 1 Sinkende Beitragsskala

Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbstständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Franken

  1. obere Grenze nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Absatz 1 54 800.– AHVG

  2. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 9 200.–

Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige

Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 9100 Franken festgesetzt.

Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 382 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze4 und 5 AHVG 764 Franken im Jahr.

SR 831.108

Art. 3 Ordentliche Renten

Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1140 Franken festgesetzt.

Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst; das massgebende durch- 1140 − 1105 schnittliche Jahreseinkommen wird um =3,2 Prozent erhöht. An- 1105 wendbar sind die ab1. Januar 2009 gültigen Rententabellen.

Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 4 Indexstand

Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 207,3 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mittelwert aus:

  1. 193,9 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104,7 (Dezember 2005 = 100);

  2. 220,7 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2216 (Juni 1939 = 100).

Art. 5 Andere Leistungen

Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach dem AHVG oder der Verordnung vom 31. Oktober 19474 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

2. Abschnitt: Invalidenversicherung

Art. 6

Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG wird für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige auf 64 Franken, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf 128 Franken im Jahr festgesetzt.

3. Abschnitt: Erwerbsersatz

Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG wird auf 245 Franken im Tag erhöht.

Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG wird auf 196 Franken im Tag erhöht.

Art. 8 Indexstand

Der neue Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht einem Stand von 2218 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100)

Art. 9 Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag nach Artikel 27 EOG für Nichterwerbstätige wird auf 14 Franken im Jahr festgesetzt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung 07 vom 22. September 20065 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

26. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova