AS 2008 4867

Verordnung
über die Ein- und Durchfuhr von Tieren
aus Drittstaaten im Luftverkehr

Änderung vom 27. August 2008 (AS 2008 4167; SR 916.443.12)

statt:

Art. 7 Abs. 4 Bst. c und 5

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft über:

c. die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen vor und nach dem Verbringen in das Einfuhrgebiet.

Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen.

muss es heissen:

Art. 7 Abs. 4 Bst. c und 6

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft über:

c. die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen vor und nach dem Verbringen in das Einfuhrgebiet.

Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen.

28. Oktober 2008 Bundeskanzlei