AS 2008 4867
Verordnung
über die Ein- und Durchfuhr von Tieren
aus Drittstaaten im Luftverkehr
Änderung vom 27. August 2008 (AS 2008 4167; SR 916.443.12)
statt:
Art. 7 Abs. 4 Bst. c und 5
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft über:
c. die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen vor und nach dem Verbringen in das Einfuhrgebiet.
Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen.
muss es heissen:
Art. 7 Abs. 4 Bst. c und 6
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft über:
c. die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen vor und nach dem Verbringen in das Einfuhrgebiet.
Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen.
28. Oktober 2008 Bundeskanzlei