AS 2008 4959

Verordnung des EDA
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV–EDA)

Änderung vom 24. Oktober 2008

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
verordnet:

I

Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. c, d und f

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Einsatzort: Ort, an dem sich eine diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ständige Mission bei internationalen Organisationen, eine Aussenstelle der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA-Aussenstelle) oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;

  2. Begleitperson: Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt und die Versetzung, einen Einsatz oder einen Temporäreinsatz mitmacht; im Fall einer Lebenspartnerschaft muss zudem die Erklärung nach Artikel 116 vorliegen;

  3. Rotationspersonal: Personal der DEZA, das im Ausland eingesetzt ist und eine der folgenden Funktionen ausübt: 1. Koordinator oder Koordinatorin, 2. stellvertretender Koordinator oder stellvertretende Koordinatorin, 3. Assistenzkoordinator oder Assistenzkoordinatorin, 4. Chef oder Chefin der Finanzen oder der Administration, 5. Programmbeauftragter oder Programmbeauftragte Ausland, 6. Sekretär oder Sekretärin Ausland, 7. Administrator oder Administratorin Ausland.

Gliederungstitel vor Art. 41 5. Kapitel: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten Gliederungstitel vor Art. 41 (1. Abschnitt) und Art. 41–46 Gliederungstitel vor Art. 47

Art. 48 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit

(Art. 64 BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.

Art. 49 Pikettdienst

(Art. 13 VBPV)

Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA beziehungsweise der DEZA an.

Sie ordnen in Krisen- und Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbstständig an und informieren die DRA beziehungsweise die DEZA umgehend.

Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung oder Aussenstelle sicher.

Art. 50 Abs. 2 und 3

Die flexiblen Arbeitszeitformen Bandbreitenmodell, Jahresarbeitszeit und Gruppenarbeitszeit werden nicht angewendet.

Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen genehmigen im Rahmen des dienstlichen Interesses die flexiblen Arbeitszeiten in ihren Bereichen.

Art. 51 Abs. 1, 3, 5 und 6

Gilt Vertrauensarbeitszeit, so kann ein Sabbatical (Auszeit) vereinbart werden mit:

  1. Angestellten der Lohnklassen 24 und höher; oder

  2. Angestellten bis Lohnklasse 23, denen Führungsfunktionen übertragen sind und die Anspruch auf eine Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 103 haben.

Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen oder nach Beendigung eines Einsatzes. In besonderen Fällen kann die DRA oder die DEZA dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.

Artikel 34 Absätze 3–5 VBPV2 bleibt vorbehalten. Wird die Frist nach Artikel 34 Absatz 4 VBPV verlängert, so bleibt das Zeitguthaben auf maximal 500 Stunden beschränkt.

Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung oder nach Beendigung eines Einsatzes bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DRA beziehungsweise bei der DEZA beantragen, dass die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernommen werden.

Art. 52 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text), Abs. 1, 2 und 5

und 2 Aufgehoben

Überzeit und Mehrarbeit sind am Einsatzort auszugleichen. Sie dürfen nicht auf den neuen Einsatzort übertragen werden.

Art. 53 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 6

Die DRA beziehungsweise die DEZA kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung beziehungsweise der DEZA-Aussenstelle sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse:

Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen entscheiden in ihren Bereichen über den Zeitpunkt des Ausgleichs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung oder der Beendigung eines Einsatzes.

Art. 54

Art. 55 Zuständigkeiten

(Art. 67 und 68 BPV)

Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:

  1. die DRA im Einvernehmen mit der Politischen Direktion für die Missionschefs und Missionschefinnen;

  2. die Missionschefs und Missionschefinnen für die ihnen unterstellten Postenchefs und Postenchefinnen;

  1. die Sektionsleiter und Sektionsleiterinnen für die ihnen unterstellten Chefs und Chefinnen der DEZA-Aussenstellen;

  2. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen für die ihnen unterstellten Angestellten.

Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen delegiert werden.

Art. 57 Bei Dienstreisen und Temporäreinsätzen im Ausland

(Art. 67 BPV) Dauert eine Dienstreise oder ein Temporäreinsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reise- oder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.

Art. 61 Abs. 2 Bst. a und k

Nicht als Dienstreisen gelten:

  1. die Reisen bei Temporäreinsätzen;

  2. die Reisen zwecks departementsinterner Bewerbungsgespräche.

Art. 62 Bst. b

Für die Anordnung oder Bewilligung von Dienstreisen der ihnen unterstehenden Angestellten sowie für die Reisebewilligung für die Begleitpersonen und Kinder dieser Angestellten sind zuständig:

b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen.

Art. 64 Abs. 2

Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f–k wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DRA oder die DEZA ausnahmsweise ein Arrangement der Business- Klasse genehmigen.

Art. 65 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 60 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 25 Rappen. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung oder der DEZA-Aussenstelle ist für die Bewilligung an die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.

Art. 67 Abs. 2

Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung oder DEZA-Aussenstelle die Übernachtung reserviert hat.

Art. 68 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben

(Art. 72 BPV; Art. 51 Bst. a VBPV)

Den Kandidaten und Kandidatinnen, die an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, können auf Gesuch hin die mit dem Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden.

Den Kandidaten und Kandidatinnen mit Aufenthaltsort im Ausland, die sich für eine Anstellung bei der DEZA bewerben, können die mit dem Bewerbungsgespräch verbundenen Kosten zurückerstattet werden.

Vergütet werden die Flugkosten für einen direkten Flug der Economy-Klasse und die Bahnkosten für eine Fahrt in der zweiten Klasse. Die Vergütung der Übernachtungskosten richtet sich nach Artikel 66.

Art. 69

Gliederungstitel vor Art. 70 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit Temporäreinsätzen im Ausland

Art. 70 Temporäreinsätze

Als Temporäreinsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.

Art. 71 Sachüberschrift und Abs. 1 Vergütung besonderer Auslagen bei Temporäreinsätzen im Ausland

(Art. 81 und 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

Bei Temporäreinsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43–48 VBPV3 sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.

Art. 72 Abs. 1

Als Inspektionsreisen gelten die Reisen der Angestellten des Inspektorats EDA zwecks Inspektion von Auslandvertretungen.

Gliederungstitel vor Art. 73 (5. Abschnitt) und Art. 73

Art. 78 Abs. 2

Die zuständige Stelle nach Artikel 9 kann bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten beziehungsweise mehr als drei Monaten bei Angestellten der DEZA die Leistungen nach den Artikeln 81–88 BPV ganz oder teilweise entziehen.

Art. 79 Abs. 2 Bst. e

Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungsgrad gekürzt für:

e. Aufgehoben

Art. 79a Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt

Führen zwei Angestellte einen gemeinsamen Haushalt, so werden für die Berechnung der Vergütungen nach Artikel 79 Absatz 2 die beiden Beschäftigungsgrade zusammengezählt. Pro Haushalt kann nur eine Vergütung beansprucht werden. Der Ansatz der einzelnen Vergütung darf 100 Prozent nicht übersteigen. Für vollzeitbeschäftigte Angestellte gilt diese Bestimmung sinngemäss.

Die Vergütung wird an den Angestellten oder die Angestellte mit dem höheren Lohn ausbezahlt.

Der Anspruch auf den pauschalen Kostenersatz nach Artikel 87 bleibt vorbehalten.

Gliederungstitel vor Art. 84

3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung bei Versetzungen

Art. 88 Sachüberschrift

Gliederungstitel vor Art. 87

4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz

Art. 92 Leermiete

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung oder eines neuen Einsatzes ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungs- oder Einsatzentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Miet- und Mietnebenkosten ausgerichtet.

Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

Sind die Angestellten aus achtenswerten Gründen gezwungen, ihre Begleitpersonen oder Kinder vorübergehend am bisherigen Einsatzort zurückzulassen oder an den neuen Einsatzort vorauszuschicken, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt werden.

Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für ein weiteres Jahr gewährt werden.

Die Angestellten melden den Wegfall der Gründe unverzüglich der zuständigen Stelle.

Art. 94 Abs. 1 und 2

Den Angestellten werden die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet für die Teilnahme an der Bestattung:

  1. der Begleitperson;

  2. eines Kindes oder eines Kindes der Begleitperson;

  3. eines Elternteils oder eines Schwiegerelternteils;

  4. eines Geschwisters;

  5. einer Schwägerin oder eines Schwagers;

  6. einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns.

Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.

Art. 95 Abs. 1, 2 und 5

Bei einer durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitperson, der Kinder oder der Kinder der Begleitperson zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.

Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.

Müssen Angestellte, eine Begleitperson, Kinder der Angestellten oder der Begleitperson anlässlich einer Reise nach Absatz 1 begleitet werden, so werden die Kosten nach Zustimmung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung übernommen.

Art. 96 Abs. 4 und 5

Die Konsultationsreise kann mit Versetzungsreisen, Reisen in Zusammenhang mit dem Antritt oder der Beendigung eines Einsatzes, Dienstreisen in die Schweiz und Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung nach Artikel 95 kompensiert werden.

Der Anspruch auf eine Konsultationsreise erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Angestellten auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen.

Art. 97 Abs. 2

Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:

  1. die Reise im massgebenden Kalenderjahr nicht angetreten wurde;

  2. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.

Art. 98 Abs. 1 Einleitungssatz

Halten sich Kinder der Angestellten und Kinder der Begleitperson nicht am Einsatzort auf, so können die Reisekosten vergütet werden für:

Art. 99 Abs. 3

Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:

  1. die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;

  2. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.

Art. 100 Abs. 2 und 3

Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung oder der DEZA-Aussenstelle legt im Einzelfall für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Miet- und Mietnebenkosten beteiligt, und orientiert sich dabei an den von der DRA festgesetzten Richtwerten.

Die DRA oder die DEZA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen oder der DEZA-Aussenstellen. Der Dienstweg ist einzuhalten.

Art. 106 Abs. 4

Für die Chefs und Chefinnen der DEZA-Aussenstellen entspricht die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit der vollen Pauschale der Funktionsstufe 10 nach Anhang 4. Für stellvertretende Koordinatoren und stellvertretende Koordinatorinnen sowie für Assistenzkoordinatoren und Assistenzkoordinatorinnen entspricht die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit der vollen Pauschale der Funktionsstufe 13 nach Anhang 4.

Art. 114 Abs. 1 Einleitungssatz

Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:

Art. 115 Abs. 4

Im Todesfall kann die DRA oder die DEZA ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.

Art. 117 Abs. 2 und 4

Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung oder dem nächsten Einsatz. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Auflösung einer gemeldeten Lebenspartnerschaft der DRA oder der DEZA mitgeteilt wird.

Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt lebenden Kinder Anspruch auf Betreuungszulage haben.

Art. 119 Sachüberschrift

Art. 120 Sachüberschrift Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz

Art. 121 Sachüberschrift

Gliederungstitel vor Art. 127 10. Kapitel: Kinder

1. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz

Art. 127 Abs. 2

Der Kostenersatz wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.

Art. 130 Anspruch auf Ausbildungskostenbeiträge bei Versetzung in die Schweiz

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a und 114 Abs. 3 BPV) Werden Angestellte in die Schweiz versetzt, so können die Beiträge an die Ausbildungskosten weiter entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse der Kinder erfordern.

Art. 135 Abs. 1

Die Angestellten können durch die DRA oder die DEZA verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:

  1. bei Dienstreisen;

  2. bei Versetzungs- und Einsatzreisen, die über die Schweiz führen;

  3. bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung nach Artikel 95.

Art. 137 Abs. 2

Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen oder der DEZA-Aussenstellen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der ihnen unterstellten Angestellten nicht entspricht.

Art. 138 Abs. 1

Die DRA oder die DEZA kann für Auslandvertretungen oder DEZA-Aussenstellen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.

Art. 142 Einleitungssatz

Die Angestellten melden der zuständigen Stelle:

Art. 150 Abs. 2 Einleitungssatz und 4

Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf sowie die durch den Chef oder die Chefin in den DEZA-Aussenstellen beurteilten Angestellten richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:

Die Chefs und Chefinnen der DEZA-Aussenstellen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch den zuständigen Sektionsleiter oder die zuständige Sektionsleiterin an den zuständigen Bereichsleiter oder die zuständige Bereichsleiterin.

Art. 156 Bst. l

Die DRA erlässt Weisungen in den Bereichen:

  1. –k. Betrifft nur den französischen Text.

  2. Vergütung bei Temporäreinsätzen im Ausland und bei Inspektionsreisen (Art. 70–72);

  3. –x. Betrifft nur den französischen Text.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

24. Oktober 2008 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Micheline Calmy-Rey