AS 2008 5
Bundesbeschluss
über die Kompensation der CO2-Emissionen
von Gaskombikraftwerken
vom 23. März 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
beschliesst:
Art. 1
Projektierte oder im Bewilligungsverfahren stehende Kraftwerke mit Gas- und Dampfturbinen (Gaskombikraftwerke) dürfen nur bewilligt werden, wenn sie die von ihnen verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich kompensieren.
Sie dürfen höchstens 30 Prozent ihrer CO2-Emissionen durch Emissionsverminderungen im Ausland kompensieren. Der Bundesrat kann den Auslandanteil auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn und solange die Versorgung mit Elektrizität im Inland dies unmittelbar erfordert.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Dieser Beschluss bleibt in Kraft, bis die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken im CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19992 geregelt ist, längstens aber bis zum 31. Dezember 2008.
Nationalrat, 23. März 2007 Ständerat, 23. März 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz SR 641.72