AS 2008 5093

Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Änderung vom 20. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 9

Die Dienste werden wie folgt eingeteilt:

  1. Frühdienst: Dienst, der zwischen 4 Uhr und 6 Uhr beginnt;

  2. Mitteldienst: Dienst, der ganz in den Zeitraum fällt, der um 6 Uhr beginnt und um 20 Uhr endet;

  3. Spätdienst: Dienst, der zwischen 20 Uhr und 24 Uhr endet;

  4. Nachtdienst: Dienst, der ganz oder teilweise in den Zeitraum fällt, der um 24 Uhr beginnt und um 4 Uhr endet.

Art. 8a Pikettdienst

Als Pikettdienst gilt ein Dienst, in dem sich der Arbeitnehmer ausserhalb der geplanten Arbeits- oder Präsenzzeit für allfällige Arbeitseinsätze zur Behebung von Störungen oder ähnliche Sonderereignisse sowie für damit verbundene Kontrollgänge bereithält.

Pikettdienst darf nur verlangt werden, wenn dies zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich vereinbart worden ist.

Art. 8b Einteilung zum Pikettdienst

Ein Arbeitnehmer darf im Zeitraum von 28 Tagen an höchstens sieben Tagen zum Pikettdienst eingeteilt werden. Sobald die Höchstzahl erreicht ist, darf der Arbeitnehmer während den zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst eingeteilt werden.

In Abweichung von Absatz 1 darf ein Arbeitnehmer im Zeitraum von 28 Tagen an höchstens 14 Tagen zum Pikettdienst eingeteilt werden, wenn aufgrund der betrieblichen Grösse oder Struktur nicht genügend Personal für einen Pikettdienst nach Absatz 1 zur Verfügung steht und für den Arbeitnehmer:

  1. im Kalenderjahr höchstens 20 Wochen von Pikettdienst betroffen sind und nach sieben Piketttagen jeweils mindestens sieben pikettfreie Tage folgen; oder

  2. im Kalenderjahr höchstens 90 Tage von Pikettdienst betroffen sind.

Zur Bewältigung von winterlichen Verhältnissen darf ein Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten während 16 Wochen, im Kalenderjahr jedoch während nicht mehr als 20 Wochen und insgesamt höchstens an 77 Tagen zum Pikettdienst eingeteilt werden.

Eine Woche nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 umfasst sieben Tage und beginnt jeweils am Montag.

Bei Arbeitnehmern mit Familienpflichten dürfen kurzfristige Änderungen in der Einteilung der Pikettdienste nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden.

Ein Arbeitnehmer darf nicht an einem Ruhetag, während der Ruheschicht nach

Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes oder an einem Tag, an dem er Nachtdienst leistet,

zum Pikettdienst eingeteilt werden.

Art. 8c Arbeitszeit bei Pikettdienst

Bei einem Einsatz während des Pikettdienstes werden die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet und die Zeitzuschläge nach Artikel 6 Absatz 2 gewährt.

Bei einem an die im Dienstplan vorgeschriebene Dienstschicht anschliessenden, unaufschiebbaren Piketteinsatz ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden zulässig.

Wird infolge Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, so richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes.

Art. 8d Verhältnis zwischen Piketteinsatz und Dienstschicht oder Arbeitstag

Piketteinsätze gelten nicht als zu einer Dienstschicht oder zu einem Arbeitstag gehörend.

Durch einen Piketteinsatz wird ein Ausgleichstag nicht zu einem Arbeitstag.

Art. 8e Ruheschicht bei Pikettdienst

Die Ruheschicht zwischen zwei Dienstschichten darf durch Einsätze während des Pikettdienstes unterbrochen werden. Die verbleibende Ruheschicht vor und nach den Einsätzen muss zusammen mindestens elf Stunden betragen; davon müssen mindestens sechs Stunden zusammenhängen.

Art. 12 Abs. 2 und 2ter

Die Ruheschicht kann mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter in folgenden Fällen bis auf neun Stunden verkürzt werden:

  1. einmal in der Woche beim Übergang: 1. vom Nacht- zum Mittel- oder Spätdienst, sofern der Nachtdienst nicht länger als bis 2 Uhr dauert, 2. vom Spät- zum Früh-, Mittel- oder Spätdienst, 3. vom Mittel- zum Früh- oder Mitteldienst, oder 4. vom Früh- zum Frühdienst;

  2. bei auswärtigen Ruheschichten;

  3. bei Personalmangel als Folge von Militär- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall;

  4. zur Bewältigung ausserordentlicher und vorübergehender Aufgaben.

Im Baudienst kann die Ruheschicht ausserhalb der Übergänge nach Absatz 2 Buchstabe a einmal in der Woche mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter bis auf zehn Stunden gekürzt werden.

Art. 24 Abs. 1 Bst. c

Auf die dem Gesetz unterstellten Unternehmen und ihre Arbeitnehmer sind unter Vorbehalt von Absatz 2 anwendbar:

c. für dauernde Nachtarbeit sinngemäss die Artikel 17c und 17d des Arbeitsgesetzes sowie die Artikel 43–45 der Verordnung1 vom 10. Mai 20002 zum Arbeitsgesetz.

II

Diese Änderung tritt am 20. Oktober 2008 in Kraft.

20. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova