AS 2008 5183
Verordnung 4
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 4)
(Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)
Änderung vom 29. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 19931 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. b, i, l, n und o
Dem Plangenehmigungsverfahren sind neben den industriellen folgende nichtindustrielle Betriebe unterstellt:
Entsorgungs- und Recyclingbetriebe;
Betriebe, die Oberflächen behandeln, wie Verzinkereien, Härtereien, Galvanobetriebe und Anodisierwerke;
Betriebe, die Chemikalien, flüssige oder gasförmige Brennstoffe oder andere leicht brennbare Flüssigkeiten oder Gase lagern oder umschlagen, wenn die geplanten Einrichtungen ein Überschreiten der Mengenschwellen nach dem Anhang 1.1 der Störfallverordnung vom 27. Februar 19912 erlauben;
Betriebe mit Lagern oder Räumen, in denen die Luftzusammensetzung in potenziell gesundheitsschädlicher Weise vom natürlichen Zustand abweicht, namentlich indem der Sauerstoffgehalt unter 18 Prozent liegt;
Betriebe mit Arbeitsmitteln im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 Ziffern1, 2 oder 6 der Verordnung vom 19. Dezember 19833 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV).
Art. 10 Abs. 1
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
II
Die Verordnung vom 19. Dezember 19834 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 3
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
III
Diese Änderung tritt am1. Dezember 2008 in Kraft.
29. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |