AS 2008 5271

Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Änderung vom 12. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 31

Die Zulassungsstelle kann Pflanzenschutzmittel für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung abweichend von den Bestimmungen des 2.–5. Abschnitts zulassen, sofern sich eine solche Massnahme angesichts einer nicht anders abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit als notwendig erweist.

Sie kann ein Pflanzenschutzmittel zulassen, wenn sie die Voraussetzungen nach

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–5 und, sofern es sich um Organismen

handelt, Buchstabe d als erfüllt erachtet; bei der Beurteilung stützt sie sich auf allgemein bekannte Tatsachen und Angaben.

Pflanzenschutzmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche enthalten, können nicht nach Absatz 1 zugelassen werden.

Die Zulassungsstelle erlässt eine Allgemeinverfügung, die im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Die Zulassung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann erneuert werden.

Die Zulassungsstelle informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über die Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen.

II

Diese Änderung tritt am 15. Dezember 2008 in Kraft.

12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova