AS 2008 5583

Verordnung
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelverordnung, BetmV)

Änderung vom 26. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 40a Abs. 2

Führtdie Reise in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, so haben kranke Reisende Anspruch auf eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, welche die notwendigen Informationen zum Nachweis der Behandlung enthält. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

II

Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 1 gemäss Beilage.

Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.

III

Diese Änderung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. das Abkommen vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;

  2. das Abkommen vom 26. Oktober 20043 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

  3. das Übereinkommen vom 17. Dezember 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  4. das Abkommen vom 28. April 20055 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

  5. das Protokoll vom 28. Februar 20086 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

SR 0.360.268.1

SR 0.360.268.10

SR 0.360.598.1

SR 0.360.314.1

Anhang 2

Rückseite der Bescheinigung