AS 2008 571

Verordnung
über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagenverordnung; KKV)

Änderung vom 13. Februar 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 3 Einleitungssatz

Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Revisionsstelle hinterlegt ist, hervorgeht, dass:

Art. 42 Bst. b Ziff. 3

Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

b. Für jeden von ihr verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in der Schweiz wahrgenommen:

3. Bewertung der Anlagen,

Art. 63 Abs. 3 Bst. b

Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung:

b. die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; oder

Art. 86 Abs. 2 Einleitungssatz

Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, die gestützt auf die Anmeldung der Fondsleitung auf deren Namen unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum Immobilienfonds oder auf den Namen der SICAV im Grundbuch eingeschrieben werden, gelten:

Art. 100 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. b

Übrige Fonds für traditionelle Anlagen dürfen:

b. höchstens 60 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;

Übrige Fonds für alternative Anlagen dürfen:

b. höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;

Art. 131 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 133 Abs. 3 erster Satz

Der Vertreter reicht die Jahres- und Halbjahresberichte der Aufsichtsbehörde unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der massgeblichen Dokumente unverzüglich und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen. …

II

Diese Änderung tritt am1. März 2008 in Kraft.

13. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova