AS 2008 571
Verordnung
über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagenverordnung; KKV)
Änderung vom 13. Februar 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 3 Einleitungssatz
Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Revisionsstelle hinterlegt ist, hervorgeht, dass:
Art. 42 Bst. b Ziff. 3
Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
b. Für jeden von ihr verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in der Schweiz wahrgenommen:
3. Bewertung der Anlagen,
Art. 63 Abs. 3 Bst. b
Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung:
b. die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; oder
Art. 86 Abs. 2 Einleitungssatz
Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, die gestützt auf die Anmeldung der Fondsleitung auf deren Namen unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum Immobilienfonds oder auf den Namen der SICAV im Grundbuch eingeschrieben werden, gelten:
Art. 100 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. b
Übrige Fonds für traditionelle Anlagen dürfen:
b. höchstens 60 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
Übrige Fonds für alternative Anlagen dürfen:
b. höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
Art. 127 Sachüberschrift Bezeichnung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage
Art. 131 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 133 Abs. 3 erster Satz
Der Vertreter reicht die Jahres- und Halbjahresberichte der Aufsichtsbehörde unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der massgeblichen Dokumente unverzüglich und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen. …
II
Diese Änderung tritt am1. März 2008 in Kraft.
13. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |