AS 2008 5737

Verordnung
über die Gebühren und Aufsichtsabgaben
im Energiebereich
(GebV-En)

Änderung vom 12. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. November 20061 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich wird wie folgt geändert:

Art. 11 Gebühren im Bereich Kernenergie

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:

  1. Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungen;

  2. Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen;

  3. Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen;

  4. Vorabklärungen;

  5. das Begutachten von Vorhaben;

  6. die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm;

  7. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernmaterialkontrolle.

Art. 12 Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie

Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten des Bundesamtes werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.

Zu diesen Kosten gehören namentlich:

a. die Kosten für: 1. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen, 2. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;

b. die Kosten, die der Schweiz für die Durchführung von Kontrollen durch die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) entstehen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova