AS 2008 5823

Verordnung
über die biologische Landwirtschaft
und die Kennzeichnung biologisch produzierter
Erzeugnisse und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)

Änderung vom 12. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 5

Die Kennzeichnung darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei der Produktion, der Aufbereitung, der Einfuhr, der Ausfuhr, der Lagerung und der Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurde.

Art. 16d Abs. 9

Erhält ein Tier oder eine Gruppe von Tieren innerhalb eines Jahres mehr als drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika oder mehr als eine therapeutische Behandlung, wenn der produktive Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist, so dürfen die betreffenden Tiere oder von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse nicht als dieser Verordnung entsprechend verkauft werden, und die Tiere müssen die Umstellungszeiträume nach Artikel 16f Absatz 2 durchlaufen; davon ausgenommen sind Impfungen, Parasiten-Behandlungen, Narkosemittel, Schmerztherapeutika sowie Behandlungen im Rahmen von staatlichen Tierseuchenprogrammen.

Art. 17 Abs. 2

Das Departement kann zusätzliche Vorschriften für Futtermittel, vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau erlassen.

Art. 18 Kennzeichnung in der Sachbezeichnung

Erzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen in der Sachbezeichnung nur dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn:

  1. mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch produziert wurden;

  2. das Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt;

  3. nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, die vom Departement für die Verwendung in der biologischen Produktion zugelassen wurden;

  4. nur nicht biologische landwirtschaftliche Zutaten verwendet werden, die vom Departement zugelassen wurden;

  5. das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden und sie bezüglich der gentechnisch veränderten Organismen den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über gentechnisch veränderte Lebensmittel entsprechen;

  6. keine Stoffe verwendet und keine Verfahren angewendet werden, die bei der Verarbeitung und Lagerung biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen, das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten;

  7. im Verzeichnis der Zutaten angegeben ist, welche Zutaten biologisch produziert sind.

Das Departement legt die zulässigen Stoffe nach Absatz 1 Buchstabe c und die zulässigen Zutaten nach Absatz 1 Buchstabe d fest; für zulässig zu erklären sind die Stoffe und Zutaten insbesondere, wenn:

  1. keine geeignete Alternativen zur Verfügung stehen;

  2. ohne diese Stoffe und Zutaten das Lebensmittel nachweislich nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden kann oder ernährungsspezifische Anforderungen nicht eingehalten werden können; und

  3. sie den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

Solange das Departement nicht über die Zulässigkeit einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs entschieden hat, kann das Bundesamt ihre Verwendung auf Gesuch hin und nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Gesundheit zeitlich und mengenmässig beschränkt bewilligen, wenn die lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt sind und eine Mangelsituation vorliegt. Im Gesuch ist darzulegen, dass eine Mangelsituation vorliegt und dass das Endprodukt nicht anders hergestellt werden kann; ausserdem sind Angaben über die voraussichtliche Dauer der Mangelsituation und über die getroffenen Massnahmen zu deren Behebung zu machen.

Der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig war, muss aufgeführt werden.

Art. 19 Kennzeichnung im Verzeichnis der Zutaten

Im Verzeichnis der Zutaten dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 verwendet werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 4 erfüllt sind.

Handelt es sich bei der Hauptzutat um ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei und wurden alle anderen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch produziert, so können für diese anderen Zutaten die Bezeichnungen nach Artikel 2 im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung für die Hauptzutat verwendet werden.

Im Verzeichnis der Zutaten ist in derselben Farbe, Grösse und Schrifttyp wie die übrigen Angaben anzugeben:

  1. welche Zutaten biologisch sind;

  2. wie gross der Anteil der biologischen Zutaten an den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs insgesamt ist.

Art. 26 Aufbereitungs-, Ein- und Ausfuhrunternehmen

Die Aufbereitungs-, Ein- und Ausfuhrunternehmen sind verpflichtet:

  1. eine Betriebsbuchhaltung zu führen, die von der Zertifizierungsstelle, soweit es für die Kontrolle notwendig ist, eingesehen werden kann;

  2. Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern;

  3. alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind;

  4. die Arbeitsgänge in geschlossener Folge und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse durchzuführen;

  5. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege und Einfuhrbescheinigungen zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Das Ein- oder Ausfuhrunternehmen muss sich gegenüber der Zertifizierungsstelle über jede ein- oder ausgeführte Sendung ausweisen können.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Anhang 1.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

Bestimmungen zum Kontrollverfahren Abschnitt B Titel B. Aufbereitung, Einfuhr, Ausfuhr und Lagerhaltung

Abschnitt D Ziff. 4

4. Bei der Aufbereitung der Erzeugnisse stellt das Unternehmen sicher:

  1. dass biologische und Umstellungsfuttermittel-Ausgangsprodukte oder daraus hergestellte Futtermittel von nicht biologischen Futtermitteln physisch getrennt sind;

  2. dass ihre Aufbereitung räumlich oder zeitlich getrennt erfolgt;

  3. sofern nicht alle Einheiten der Anlagen, die zur Aufbereitung der Mischfuttermittel nach dieser Verordnung verwendet werden, von Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallende Mischfuttermittel getrennt sind: 1. dass die Produktionslinie vor Beginn der Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Futtermittel einer geeigneten Reinigung unterzogen wird, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist, 2. dass das Unternehmen die entsprechenden Arbeitsgänge dokumentiert;

  4. dass alle erforderlichen Massnahmen nach Abschnitt D Ziffer 1 Buchstabe b getroffen werden;

  5. dass mit den Bestimmungen dieser Verordnung nicht konforme Erzeugnisse nicht mit einem Hinweis auf den biologischen Landbau auf den Markt gelangen.