AS 2008 5879

Verordnung
über die Tierverkehr-Datenbank
(TVD-Verordnung)

Änderung vom 12. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die TVD-Verordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. f

Art. 3 Abs. 1 Bst. f und h

Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:

  1. Gemeindenummer nach der Verordnung vom 21. Mai 20082 über die geografischen Namen;

  2. Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 6

Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:

e. bei der Schlachtung eines Tieres: 6. Das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20033.

Art. 6 Abs. 1

Art. 8 Abs. 1 Bst. c

Art. 9 Tierhalter

Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge in folgende Daten Einsicht nehmen, sie beim Betreiber beschaffen und verwenden:

  1. Daten über die eigene Person;

  2. Daten über die eigene Tierhaltung;

  3. Daten über die Tiere, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben: 1. deren Tiergeschichte, 2. deren BVD-Status, 3. deren Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit, 4. deren Ergebnisse bei der neutralen Qualitätseinstufung;

  4. die Auflistung des eigenen Tierbestandes zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt.

Art. 10

Art. 20b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2008

In den Jahren 2009 und 2010 kann die Zustellung eines Verzeichnisses nach Artikel 12a Absatz 1 bis zum 15. August erfolgen.

II

Diese Änderung tritt am1. Mai 2009 in Kraft.

12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova