AS 2008 5957

Personalverordnung des Bundesgerichts
(PVBGer)

Änderung vom 20. November 2008

Das Schweizerische Bundesgericht
verordnet:

I

Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 24 Abs. 1

Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Die Artikel 36 und 36a bleiben vorbehalten.

Art. 29 Abs. 2

Ortszuschlag und Familienzulagen werden in gleichem Umfang wie für die allgemeine Bundesverwaltung angepasst.

Art. 36 Anspruch auf Familienzulage

(Art. 31 Abs. 1 und 2 BPG) Die Familienzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für in Ausbildung stehende Kinder und für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.

Art. 36a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage

Das Bundesgericht richtet betragsmässig im gleichen Umfang ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus wie die allgemeine Bundesverwaltung.

Art. 36b Zulage für Verwandtschaftsunterstützung

Der halbe Betrag der Zulage, die für jedes weitere zulagenberechtigte Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr gilt, kann ausgerichtet werden an Angestellte:

  1. deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist;

  2. die nahe Verwandte auf behördliche Anordnung unterstützen.

Art. 73 Abs. 2

In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Artikel 36b ausgerichtet.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

20. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Arthur Aeschlimann Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin