AS 2008 6005

Verordnung
über die Luftfahrt
(Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom 5. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

Art. 103a Sicherheitsmanagementsystem

Folgende Unternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten und unterhalten:

  1. Halter von Flugzeugen und Hubschraubern, die gewerbsmässige Flüge durchführen;

  2. Instandhaltungsbetriebe für Flugzeuge und Hubschrauber.

Für das Sicherheitsmanagementsystem sind unmittelbar anwendbar die folgenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 6 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19442 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen):

  1. Teil I Ziffern 3.2 und 8.7.3;

  2. Teil III Ziffern1.2 und 6.1.2.

Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Chicago-Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.

Das UVEK kann Empfehlungen des Anhangs 6 des Chicago-Übereinkommens für verbindlich erklären.

Das BAZL kann zur Umsetzung der Normen und Empfehlungen der ICAO zusätzliche Weisungen erlassen.

Anhang 6 des Chicago-Übereinkommens wird in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Er kann beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden3.