AS 2008 6005
Verordnung
über die Luftfahrt
(Luftfahrtverordnung, LFV)
Änderung vom 5. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:
Art. 103a Sicherheitsmanagementsystem
Folgende Unternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten und unterhalten:
Halter von Flugzeugen und Hubschraubern, die gewerbsmässige Flüge durchführen;
Instandhaltungsbetriebe für Flugzeuge und Hubschrauber.
Für das Sicherheitsmanagementsystem sind unmittelbar anwendbar die folgenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 6 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19442 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen):
Teil I Ziffern 3.2 und 8.7.3;
Teil III Ziffern1.2 und 6.1.2.
Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Chicago-Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.
Das UVEK kann Empfehlungen des Anhangs 6 des Chicago-Übereinkommens für verbindlich erklären.
Das BAZL kann zur Umsetzung der Normen und Empfehlungen der ICAO zusätzliche Weisungen erlassen.
Anhang 6 des Chicago-Übereinkommens wird in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Er kann beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden3.