AS 2008 6261
Verordnung
über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen
infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile
des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS
vom 12. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 7 Absätze 2–4, 11 Absatz 2 Buchstabe a,12, 13 Absätze1 und 2, 17 Absätze1 und 3, 18 Absätze1 und 5, 19 Absatz 2, 20 Absatz 2 Buchstabe a,
Absatz 1, 26 Absatz 1 und 27 Absatz 3 werden die Ausdrücke «Bundesamt für Polizei» und «Bundesamt» durch «DAP» ersetzt. In den Artikeln 22 Absatz 1, 23 Absätze 1 Buchstabe b,2, 4 und 5, 24, 24a, Absätze1, 4, 6, 7, 9 und 10, 24c Absätze4 und 5 sowie 24h Absatz 3 wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «fedpol» ersetzt. In den Artikeln 9 Absatz 1, 11 Absätze2 und 3, 16 Absatz 2, 26 Absatz 1 und 27 Absatz 2 wird der Ausdruck «Departement» durch «VBS» ersetzt. Die mit dem Ersatz von Ausdrücken zusammenhängende grammatikalische Anpassung ist zu beachten.
Art. 5 Abs. 2 und 3
Er regelt die Aufgabenteilung zwischen dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP) und dem Bundesamt für Polizei (fedpol) sowie zwischen diesen und den Organen der militärischen Sicherheit während eines Assistenzdienstes oder eines Aktivdienstes.
Der DAP und fedpol erfüllen die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz, welche nicht einem andern Organ übertragen sind.
Art. 6 Abs. 1
Jeder Kanton bestimmt die Behörde, die beim Vollzug dieses Gesetzes mit dem DAP und fedpol zusammenarbeitet. Er legt den Dienstweg so fest, dass dringliche Einzelaufträge des Bundes ohne Verzug durchgeführt werden.
Art. 7 Abs. 1
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verkehrt mit den Kantonsregierungen und arbeitet mit den interkantonalen Regierungskonferenzen zusammen.
Art. 9 Abs. 2
Die Kommission berät den Bundesrat, das EJPD und das VBS in Fragen der Wahrung der inneren Sicherheit. Sie nimmt periodische Lagebeurteilungen vor.
Art. 10 Informationspflichten des DAP und von fedpol
Der DAP und fedpol informieren die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können.
Art. 13a Abs. 2, 3 und 5
Sie übermitteln das Material dem DAP. Über die Beschlagnahme und die Einziehung entscheidet fedpol nach Anhörung des DAP. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DAP oder von fedpol auf entsprechendes Material, so können sie es auch direkt sicherstellen.
Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann fedpol nach Anhörung des DAP:
die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Rechner liegt;
eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.
Art. 15 Abs. 3 und 64
Der DAP bearbeitet die Daten, welche jederzeit rasch greifbar sein müssen, mit einem elektronischen Informationssystem. Dieses steht nur den mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen des DAP, den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes sowie den Sicherheitsorganen der Kantone über ein Abrufverfahren zur Verfügung. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für den Anschluss der kantonalen Sicherheitsorgane im Einzelnen fest. Das VBS regelt die Zugriffsrechte.
Die Bundeskriminalpolizei meldet dem DAP im Einzelfall, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Strafbehörde, folgende Daten aus gerichtspolizeilichen Verfahren, die im Informationssystem bearbeitet werden können:
Daten über beschuldigte Personen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie Aufschluss über Gefährdungen der inneren und der äusseren Sicherheit geben können;
Daten über nicht beschuldigte Personen, wenn gesicherte Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Mitgliedern einer terroristischen Organisation, einer Gewalt anwendenden extremistischen Organisation, einer nachrichtendienstlichen Organisation oder einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuchs5 in Kontakt stehen, unabhängig davon, ob ihnen diese Zugehörigkeit bekannt ist;
Daten, die für betroffene Personen in erkennbarer Weise erhoben worden sind.
Art. 23 Abs. 5
Das EJPD setzt einen Koordinationsausschuss ein, der das Leitbild nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b entwirft, wichtige Massnahmen koordiniert und fedpol bei seinen Aufgaben unterstützt.
2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20056 über die Ausländerinnen und Ausländer
Art. 67 Abs. 2
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) vorgängig an.
Art. 68 Abs. 1
Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den DAP vorgängig an.
Art. 84 Abs. 3
Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des DAP kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.
Art. 103 Abs. 2 und 5
Die zuständigen Behörden melden dem DAP, wenn sie durch diese Überwachung eine konkrete Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. Sie können mit der Meldung die entsprechenden Daten weiterleiten.
Der Bundesrat regelt die Spezifikationen, denen ein Gesichtserkennungssystem genügen muss, sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und die Weitergabe von Informationen an den DAP.
3. Strafgesetzbuch7
Art. 355a Abs. 1
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) und der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) können dem Europäischen Polizeiamt (Europol) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, weitergeben.
4. Bundesgesetz vom 13. Juni 20088 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Art. 10 Abs. 4 Bst. a und d
Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren (Online-Zugriff) haben:
a. die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
d. fedpol und der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.
Art. 11 Abs. 5 Bst. a und d
Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation
fedpol und der DAP zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.
Art. 12 Abs. 6 Bst. a
Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
a. die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation
Art. 14 Abs. 3 Bst. a
Die Bearbeitung der Daten im Informationssystem ist nur den auf erkennungsdienstliche Aufgaben spezialisierten Personen bei fedpol gestattet. Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
a. die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation
Art. 15 Abs. 4 Bst. i
Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
i. der DAP zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des BWIS;
Art. 16 Abs. 4 Bst. f und 5 Bst. a
Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Ausschreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden:
f. die Militärjustizbehörden und der DAP;
Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 mittels Abrufverfahren Zugriff auf Daten im N-SIS:
a. fedpol, der DAP, die Bundesanwaltschaft, das Bundesamt für Justiz, die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone und die Zoll- und Grenzbehörden;
Art. 17 Abs. 4 Bst. c
Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
c. der DAP;
5. Militärgesetz vom3. Februar 19959
Art. 99 Abs. 2bis
Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und für die innere Sicherheit oder die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, dem Dienst für Analyse und Prävention sowie dem Bundesamt für Polizei weiterleiten.
6. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199610
Art. 28 Abs. 2
Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane der Eidgenössischen Zollverwaltung sowie den Dienst für Analyse und Prävention beiziehen.
Art. 30 Abs. 2
Die Zentralstelle wirkt beim Vollzug sowie bei der Deliktsverhütung mit und meldet Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern, ist sie befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen zu bearbeiten.
7. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195811
Art. 104a Abs. 5 Bst. d
Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:
d. die Polizei- und Zollorgane sowie der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) in die erforderlichen Daten für die Kontrolle der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers sowie die Fahndung;
Art. 104d Abs. 4 Bst. b
Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:
b. die Polizei- und Zollorgane sowie der DAP.
8. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199612
Art. 10 Abs. 2
Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane der Eidgenössischen Zollverwaltung beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie den Dienst für Analyse und Prävention und die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
12. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |