AS 2008 777

Verordnung
über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein

Änderung vom 21. Dezember 2007

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt,
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. April 20022 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein wird wie folgt geändert:

Art. 2 .01 Ziff. 2 Bst. a und 3 Abs. 1

2. Geeignet ist, wer: durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 31. Mai 20073 über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein; 3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 31. Mai 2007 über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden.

Art. 2 .02 Ziff. 2 Bst. a und 3

2. Geeignet ist, wer: durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 31. Mai 20074 über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein; 3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 31. Mai 2007 über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.

Art. 2 .03 Ziff. 2 Bst. a

2. Geeignet ist, wer: durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 31. Mai 20075 über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein;

Art. 3 .02 Ziff. 2bis Bst. a

2bis. Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch geführt werden mit einem von den Schweizerischen Rheinhäfen anerkannten:

a. gültigen Befähigungszeugnis, für das mindestens die gleichen Anforderungen wie nach den Anlagen B1 und B2 sowie nach § 2.19 der Verordnung vom 31. Mai 20076 über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein gelten; oder

Art. 3 .03 Ziff. 1 Abs. 2

1. ... Erfolgt der Nachweis der Tauglichkeit durch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 31. Mai 20077 über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein und legt dieses aufgrund einer eingeschränkten Tauglichkeit Auflagen fest, so gilt das Hochrheinpatent nur mit den dort genannten Auflagen. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen.

II

Die Anlagen A und D erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. April 2008 in Kraft.

21. Dezember 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger Anlage A (Muster) Anlage D (Muster)