AS 2009 1027

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 11. Februar 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 50 Abs. 3

Verlängert der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 2 AVIG und 57b AVIV), so vermindert sich der anrechenbare Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode um einen Karenztag.

Art. 57b Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

(Art. 35 Abs. 2 AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.

II

Diese Änderung tritt am l. April 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2011.

11. Februar 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova