AS 2009 1117

Verordnung
betreffend die Übertragung von Vollzugsaufgaben
des Zivildienstes auf Dritte
(ZDUeV)

Änderung vom 6. März 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Mai 19961 betreffend die Übertragung von Vollzugsaufgaben des Zivildienstes auf Dritte wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1

Die Vollzugsstelle entschädigt die Vollzugsbeauftragten mit Pauschalbeträgen oder sie entlöhnt sie nach Massgabe der geleisteten Arbeit (Akkordlohn).

II

Diese Änderung tritt am1. April 2009 in Kraft.

6. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova