AS 2009 1145
Verordnung des ETH-Rates
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich
und Lausanne
(ETHZ-ETHL-Verordnung)
Änderung vom 11. März 2009
Der ETH-Rat
verordnet:
I
Die ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 4
Die ETH können den Privatdozenten und Privatdozentinnen für ihre Lehrveranstaltungen ein Honorar ausrichten; für Lehraufträge gelten die Bestimmungen von
Artikel 17a ETH-Gesetz.
Art. 11 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 4
Für Lehraufträge gelten die Bestimmungen von Artikel 17a ETH-Gesetz.
Art. 13
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Mai 2009 in Kraft.
11. März 2009 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser