AS 2009 1147
Zollverordnung der EZV
(ZV-EZV)
Änderung vom 27. Februar 2009
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)
verordnet:
I
Die Zollverordnung der EZV vom 4. April 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1bis und 2
Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e kann sie auch anmeldepflichtige Personen mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslandes zur elektronischen Zollanmeldung zulassen. Solche Personen müssen:
über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügen;
dafür sorgen, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufbewahrten Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
Aufgehoben
Art. 20a Veranlagungsverfügung
(Art. 38 ZG; Art. 92 ZV) Die elektronische Veranlagungsverfügung wird auf dem EDV-System der EZV aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung abholt, wird dies im EDV-System der EZV festgehalten.
Art. 20b Rückgabe der Veranlagungsverfügung
(Art. 174 ZV) Muss die Veranlagungsverfügung zurückgegeben werden, so wird die bereits eröffnete elektronische Veranlagungsverfügung im EDV-System der EZV annulliert und entsprechend gekennzeichnet. Die Annullierung wird der anmeldepflichtigen Person mitgeteilt.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2009 in Kraft.
27. Februar 2009 Eidgenössische Zollverwaltung: Rudolf Dietrich