AS 2009 1169

Verordnung der Bundesversammlung
über das Reglement des Fonds
für die Eisenbahngrossprojekte

Änderung vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20071,
beschliesst:

I

Die Verordnung der Bundesversammlung vom 9. Oktober 19982 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 3 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Dezember 19974,

Art. 6 Abs. 3

Die Bevorschussung ist voll rückzahlbar. Nach der kommerziellen Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels sind im Budget und in der Finanzplanung des Fonds mindestens 50 Prozent der zweckgebundenen Fondseinlagen nach Artikel 196

Ziffer 3 Absatz 2 Buchstaben b und e der Bundesverfassung zur Rückzahlung der

Bevorschussung einzusetzen. Die Rückzahlungsbestimmung darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht gelockert werden. Diese Regelung gilt, bis die gesamte Bevorschussung zurückbezahlt ist.

Art. 8 Abs. 2

Ererstellt eine Finanzplanung über drei Jahre. Er bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis.