AS 2009 2399
Verordnung 1
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1)
Änderung vom 6. Mai 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 85 Informations- und Dokumentationssystem des Bundes
Das Bundesamt führt im Rahmen seiner Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem für:
die Arbeitszeitbewilligungen;
die Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes;
die arbeitsrechtliche Datenbank, die allgemeine Informationen zum öffentlichen und privaten Arbeitsrecht enthält;
die Vollzugsdatenbank der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), die Daten aus der Inspektionstätigkeit der Durchführungsorgane des Gesetzes und des UVG enthält;
die Betriebsbesuche;
die Adressverwaltung.
Das System enthält zu jedem Betrieb:
den Namen, die Adresse und die Identifikationsnummer;
den Status (industriell oder nicht industriell);
die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit;
das Datum der Aufnahme in das System sowie das Datum der Löschung.
Das System kann ausserdem enthalten:
Pläne, Planbeschreibungen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen im Rahmen der Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes;
Protokolle über Betriebsbesuche;
den Grund des Eintrags;
Verfügungen, Risikobeurteilungen, Gutachten, Anzeigen und Strafurteile.
Art. 86 Informations- und Dokumentationssysteme der Kantone
Die kantonale Behörde führt im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten ein Informations- und Dokumentationssystem für industrielle Betriebe.
Das System enthält zu jedem industriellen Betrieb:
die Daten nach Artikel 85 Absatz 2;
die Angabe, nach welchem Buchstaben von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes der Betrieb unterstellt wurde;
Pläne, Planbeschreibungen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen.
Art. 87 Datenaustausch und -sicherheit
Die Behörden des Bundes und der Kantone, die für den Vollzug des Gesetzes oder des UVG zuständig sind, tauschen ihre Daten gegenseitig aus, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Die kantonale Behörde teilt dem Bundesamt insbesondere die Daten nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a und b umgehend mit.
Die Behörden des Bundes und der Kantone können ihre automatisierten Informations- und Dokumentationssysteme verknüpfen.
Siegewähren einander, wo eine solche Verknüpfung besteht, den Zugriff im Abrufverfahren auf alle nicht besonders schützenswerten Personendaten.
Das Bundesamt und die Kantone ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit unbefugte Dritte nicht auf die Daten zugreifen können.
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2009 in Kraft.
6. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |