AS 2009 2401

Verordnung 4
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 4)
(Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)

Änderung vom 6. Mai 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 19931 wird wie folgt geändert:

Art. 32 Grundsatz

Die kantonale Behörde ermittelt jeden Betrieb oder Betriebsteil, der die Voraussetzungen eines industriellen Betriebes erfüllt, und leitet das Verfahren zur Unterstellung unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe ein.

Die SUVA kann bei der kantonalen Behörde die Unterstellung eines Betriebs beantragen.

Der Arbeitgeber muss der kantonalen Behörde in einem Fragebogen Auskunft über die für die Unterstellung massgebenden Tatsachen geben.

Art. 34 Aufhebung der Unterstellung

Erfüllt ein unterstellter Betrieb die Voraussetzungen für die Unterstellung nicht mehr, so hebt die kantonale Behörde die Unterstellung auf.

Die Unterstellung wird insbesondere aufgehoben, wenn im Fall von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes die Zahl von sechs Arbeitnehmern im Betrieb:

  1. seit einem Jahr unterschritten wird; oder

  2. seit weniger als einem Jahr unterschritten wird und voraussichtlich nicht mehr erreicht wird.

Die SUVA kann die Aufhebung der Unterstellung beantragen.

Art. 35 Eröffnung der Verfügung

Die kantonale Behörde eröffnet dem Arbeitgeber Verfügungen, welche die Unterstellung betreffen, mit schriftlicher Begründung.

Die kantonale Behörde stellt dem Bundesamt und der SUVA Kopien der Verfügungen zu.

Art. 36 Mitteilungen des Bundesamtes an die kantonale Behörde

Das Bundesamt teilt der kantonalen Behörde jede ihm zur Kenntnis gelangende Tatsache mit, welche eine Unterstellung betreffen kann.

Art. 40 Abs. 3

Die kantonale Behörde und die Bundesbehörden stellen der SUVA Kopien ihrer Plangenehmigungen zu.

Art. 43 Abs. 3

Die kantonale Behörde und die Bundesbehörden stellen der SUVA Kopien ihrer Betriebsbewilligungen zu.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2009 in Kraft.

6. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova