AS 2009 3179

Verordnung
über Massnahmen gegenüber der
Demokratischen Volksrepublik Korea

Änderung vom 1. Juli 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. Oktober 20061 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006) und 1874 (2009)3 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

Art. 1 Abs. 1, 4, 4bis und 4ter

Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Die Gewährung und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdienste, technischer Ausbildung und Beratung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Beschaffung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen1 und 2 sind verboten.

Die Gewährung und die Entgegennahme von Finanzmitteln im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Beschaffung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen1 und 2 sind verboten.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehöriges Material Ausnahmen von den Absätzen1, 4 und 4bis bewilligen.