AS 2009 3507
Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren
für elektrische Anlagen
(VPeA)
Änderung vom 24. Juni 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom2. Februar 20001 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Artikel 1a 1a. Abschnitt: Sachplanverfahren
Art. 1a
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher (50 Hz) können nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren festgesetzt wurden.
Neue Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:
sie nicht länger sind als 2 Kilometer;
keine Schutzgebiete nach eidgenössischem und kantonalem Recht berührt werden; und
die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 19992 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.
Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:
die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen ausgeschöpft wurden;
die bestehenden Masten nicht mehr als 50 Meter seitlich zur Leitungsachse verschoben werden und um nicht mehr als 10 Meter erhöht werden;
Nutzungskonflikte im bestehenden Leitungskorridor gelöst werden können;
Konflikte in Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können; und
die Anforderungen der NISV eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.
Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone darüber, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.
Art. 2 Abs. 1 Bst. g
Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über:
g. das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfahrens.
Art. 5 Abs. 3
Es kann auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen verzichten, wenn eine Vermittlung zwischen den Parteien aussichtslos erscheint.
Art. 6 Verfahren durch das Bundesamt bei Nichteinigung
Kann innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Einsprachen und der Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden nicht mit allen Einsprechern und Behörden eine Einigung erzielt werden, so überweist das Inspektorat die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem Bundesamt zum Entscheid.
Das Bundesamt kann die Frist in Ausnahmefällen angemessen verlängern.
Es legt den Einsprechern und Bundesstellen, mit denen keine Einigung erzielt werden konnte, den Bericht des Inspektorats zur Stellungnahme vor.
Es kann zusätzliche Beweise erheben, Begehungen anordnen und Einspracheverhandlungen durchführen.
Art. 6a Verfahren durch das Bundesamt bei Verzicht auf Einspracheverhandlung
Verzichtet das Inspektorat auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen, so überweist es die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem Bundesamt.
Das Bundesamt führt dann eine Einspracheverhandlung durch.
Es kann zusätzliche Beweise erheben und Begehungen anordnen.
II
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20003
Art. 19 Abs. 1
Die zuständige Bundesstelle stellt den Entwurf eines Konzepts oder Sachplans den betroffenen Kantonen zu. Hinsichtlich der räumlich konkreten Sachplaninhalte teilt sie ihnen zusätzlich mit, wie die Information und die Mitwirkungsmöglichkeit der Bevölkerung in den amtlichen Publikationsorganen anzuzeigen sind.
Art. 21 Abs. 4
Soweit Anpassungen geltender Sachpläne weder zu neuen Konflikten führen noch erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, können sie vom zuständigen Departement verabschiedet werden.
2. Leitungsverordnung vom 30. März 19944
Art. 11a Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei bestehenden Leitungen
Die für die Erteilung einer Baubewilligung oder die Genehmigung von Nutzungsänderungen von Grundstücken zuständige kommunale oder kantonale Behörde muss vor der Erteilung einer Baubewilligung oder der Genehmigung einer Nutzungsänderung die Betreiberin einer Hochspannungsleitung anhören, wenn:
a. die zulässige Nutzung von Flächen in bestehenden Bauzonen so erweitert oder geändert wird, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b der Verordnung vom 23. Dezember 19995 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NISV) entstehen können innerhalb des Bereiches um eine bestehende Hochspannungsleitung, in welchem der Anlagegrenzwert (Anhang 1 Ziff. 14 NISV) im massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziff. 13 NISV) erreicht oder überschritten ist;
b. Gebäude so erstellt oder geändert werden, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b NISV) innerhalb des Bereiches um eine bestehende Hochspannungsleitung entstehen, in welchem der Anlagegrenzwert (Anhang 1 Ziff. 14 NISV) im massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziff. 13 NISV) erreicht oder überschritten ist.
3. Verordnung vom2. Februar 20006 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, einschliesslich der Stark- und Schwachstromanlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 132 kV und höher (16,7 Hz) gilt zusätzlich Artikel 1a der Verordnung vom2. Februar 20007 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen.
III
Diese Änderung tritt am1. September 2009 in Kraft.
24. Juni 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |