AS 2009 351
Verordnung des EFD
über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals
vom 20. Januar 2009
Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung
Art. 5 Abs. 2
Die Personalverantwortlichen werten die Gesamtergebnisse zur Unterstützung des Controllings aus und erstellen eine Statistik. Diese gibt Auskunft über die Verteilung des Personals auf die vier Beurteilungsstufen nach Artikel 17 Absatz 1 BPV und ist namentlich nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten aufgeschlüsselt.
Art. 14, 16, 21 und 22
Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3
Als massgebender Verdienst gelten:
a. für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person: 2. die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausgerichteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen, 3. die der Beurteilungsstufe3 entsprechenden Lohnerhöhungen, die die angestellte Person in den drei nächsten Jahren erwarten durfte, höchstens jedoch der maximale Betrag der vertraglich vereinbarten Lohnklasse, 2. Reinigungspersonalverordnung – EFD vom 22. Mai 20022 über die Personalbeurteilung und den Lohn des Personals der Reinigungsdienste
Art. 2 Abs. 3
Die Leistungen und das Verhalten werden wie folgt beurteilt:
Beurteilungsstufe3: erreicht die Ziele vollständig;
Beurteilungsstufe2: erreicht die Ziele weitgehend;
Beurteilungsstufe1: erreicht die Ziele nicht.
Art. 3 Abs. 2
Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse1 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20013.
Art. 4 Abs. 1
Der Lohn des regelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:
Beurteilungsstufe3: Erhöhung um 750 Franken;
Beurteilungsstufe2: Erhöhung um 300 Franken;
Beurteilungsstufe1: Keine Erhöhung.
II
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2009 in Kraft.
20. Januar 2009 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz